(Übersetzung)PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT KOLUMBIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-09-05
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. September 1986 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien” bzw. als „Allgemeines Abkommen” bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung von Kolumbien (im folgenden als „Kolumbien”) bezeichnet.

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen betreffend den Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Abkommen,

SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

1.

Kolumbien wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:

a)

Die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens und

b)

Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.

2.

a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Kolumbien gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Kolumbien Vertragspartei wird, in Kraft stehen.

b)

In den Fällen, in denen Artikel V Absatz 6, Artikel VII Absatz 4, lit. d und Artikel X Absatz 3, lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Kolumbien das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

Teil II

Liste der Zollzugeständnisse

3.

Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Kolumbiens.

4.

a) In den Fällen, in denen Artikel II, Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

b)

Betreffend die Bezugnahme in Artikel II, Absatz 6, lit. a des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens, ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

Teil III

Schlußbestimmungen

5.

Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

6.

Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tage nach dem Tage seiner

7.

Nachdem Kolumbien nach Absatz 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Artikels XXXII, Absatz 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Artikel XXVI, Absatz 4 angesehen.

8.

Kolumbien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen

9.

Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte

10.

Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf, am achtundzwanzigsten November neunzehnhundertneunundsiebzig, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier beigefügte Liste, wobei jeder Text authentisch ist.

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