Kundmachung des Bundeskanzlers vom 13. Oktober 1987 betreffend den Geltungsbereich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)
Nach Mitteilung des Generaldirektors des GATT ist Botswana auf Grund einer Erklärung gemäß Art. XXVI Abs. 5 lit. c mit Wirkung vom 28. August 1987 Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl. Nr. 86/1958 und 250/1966, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 214/1987) geworden.
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