Kundmachung des Bundeskanzlers vom 16. Feber 1988 betreffend den Geltungsbereich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)
Nach Mitteilung des Generaldirektors des GATT ist Lesotho auf Grund einer Erklärung gemäß Art. XXVI Abs. 5 lit. c mit Wirkung vom 4. Oktober 1966 Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl. Nr. 86/1958 und 250/1966, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 495/1987) geworden.
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