Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen (Aufnahmsverfahrensverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-08-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 40
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die 1. Stufe der durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, erfassten Schularten mit Ausnahme der Volksschule, der Sonderschule und der Berufsschule, sowie weiters für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die 1. Stufe der durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, erfassten Schularten mit Ausnahme der Volksschule, der Sonderschule und der Berufsschule, sowie weiters für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

Information zur Schulwahl

§ 2. Zeitgerecht vor Ende der Anmeldefrist (§ 3 Abs. 1) sind in den Schulen auf geeignete Weise Informationen über die jeweilige Schule sowie über das Verfahren zur Aufnahme (insbesondere das Ende der Anmeldefrist) bereitzustellen und zugänglich zu machen.

Verfahren zur Aufnahme in die 1. Stufe von Schulen mit

Jahresgliederung sowie in die 5. Klasse der allgemein bildenden

höheren Schule

§ 3. (1) Der Antrag auf Aufnahme in die Schule ist so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 1. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin bzw. dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.

(2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme

1.

sind die von der betreffenden Schule für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Bekanntgaben zu machen,

2.

sind das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen,

3.

können weitere Schulen angegeben werden, deren Besuch allenfalls auch in Betracht gezogen wird, und

4.

ist eine Rückmeldemöglichkeit (zB elektronisch, postalisch, telephonisch, per Fax) anzugeben.

(3) Die Anträge (Abs. 1) sind an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, nach den Kriterien des § 5 zu reihen. Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerbern bis spätestens am

4.

Montag nach den Semesterferien, hinsichtlich der 5. Klasse der

1.

hinsichtlich der Aufnahme in die 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule die Schulnachricht in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ oder „Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist oder

2.

nach den Vermerken am Original der Schulnachricht (Abs. 2 letzter Satz) ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen bereits gestellt wurde.

(4) Gleichzeitig mit der vorläufigen Schulplatzzuweisung (Abs. 3)

1.

ist eine zu diesem Zeitpunkt besuchte mittlere oder höhere Schule sowie die Schulbehörde erster Instanz über die vorläufige Schulplatzzuweisung zu informieren und

2.

sind der Schulbehörde erster Instanz sämtliche Anmeldeinformationen (Abs. 2) derjenigen Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber zur Verfügung zu stellen, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte. Dabei sind jene Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber gesondert auszuweisen, denen gemäß Abs. 3 Z 1 deshalb kein Schulplatz vorläufig zugewiesen wurde, weil deren Schulnachricht in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ oder „Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist.

(5) Die Schulbehörde erster Instanz hat durch Herstellen der erforderlichen Kontakte zu den in Betracht kommenden Schulleitungen und allenfalls den gemäß Abs. 4 Z 2 bekannt gegebenen sowie weiteren (verspäteten) Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerbern diesen

1.

nach Maßgabe der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich verfügbaren Schulplätze,

2.

unter Bedachtnahme auf allenfalls weiter in Betracht kommende Schulen (Abs. 2 Z 3) und anderer Wünsche der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers,

3.

unter Bedachtnahme auf die für die Reihung ausschlaggebenden Kriterien und

4.

unter besonderer Beachtung allfälliger landesgrenzenüberschreitender Aufnahmsanträge

(6) Hinsichtlich derjenigen Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber, denen auch gemäß Abs. 5 kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, findet Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass

1.

an die Stelle der Schulbehörde erster Instanz das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur tritt,

2.

an die Stelle des April der Mai tritt und

3.

sich der Verweis auf Abs. 4 nur auf die Informationspflicht gegenüber der besuchten Schule bezieht.

Verfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse der Hauptschule und der Allgemein bildenden höheren Schule

§ 3. (1) Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung dieser Schule eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin oder dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.

(2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme

1.

sind die Bekanntgaben zu machen, die von der betreffenden Schule als für die Durchführung des Verfahrens erforderlich verlangt werden,

2.

sind das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen,

3.

ist bekannt zu geben, ob bzw. welche weitere Schulen allenfalls auch in Betracht gezogen werden, und

4.

ist eine Rückmeldemöglichkeit (zB elektronisch, postalisch, telephonisch, per Fax) anzugeben.

(3) Die Anträge (Abs. 1) sind, sofern auf Grund der verfügbaren Schulplätze und der Zahl der Anträge auf Aufnahme nicht allen Antragstellern ein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden kann sowie weiters unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen, nach den Kriterien des § 5 zu reihen. Den Schulbehörden erster Instanz ist bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien mitzuteilen, wie viele Schulplätze unter Bedachtnahme auf die vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen an der betreffenden Schule weiterhin verfügbar bleiben.

(4) Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze sowie unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Bei der Bestimmung der verfügbaren Plätze durch den Leiter oder die Leiterin der Schule sind jene Plätze, deren Verfügbarkeit im Hinblick auf die Durchführung von Aufnahms- und Wiederholungsprüfungen, auf Anträge von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern sowie aus anderen erfahrungsgemäßen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet zu sein hat, auszuschließen. Die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes hat nicht zu erfolgen, wenn

1.

die Schulnachricht bzw. das zuletzt ausgestellte Zeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ oder „Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist oder

2.

nach den Vermerken am Original der Schulnachricht bzw. des Zeugnisses bereits zuvor ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen gestellt wurde.

(5) Gleichzeitig mit der vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes (Abs. 4)

1.

ist die Schulbehörde erster Instanz über die vorläufige Schulplatzzuweisung zu informieren und

2.

sind diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer bei der Schulbehörde erster Instanz einzurichtenden Informations-Hotline darüber zu informieren, an welchen Schulen Schulplätze verfügbar sind.

(6) Die Leiter und Leiterinnen von Schulen haben Anträge auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern gemäß Abs. 5 Z 2 bis spätestens Ende April entgegenzunehmen und unter Beifügung allfälliger schulautonomer Reihungskriterien der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz oder in deren Auftrag der Schulleiter oder die Schulleiterin hat durch Herstellen der erforderlichen Kontakte zu den in Betracht kommenden Schulleitungen und allenfalls den Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern

1.

nach Maßgabe der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich verfügbaren Schulplätze,

2.

unter Bedachtnahme auf weitere allenfalls in Betracht kommende Schulen und andere Wünsche der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers,

3.

unter Bedachtnahme auf die für die Reihung ausschlaggebenden Kriterien und

4.

unter besonderer Beachtung allfälliger landesgrenzenüberschreitender Aufnahmsanträge

Verfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der Allgemein bildenden höheren Schule

§ 3. (1) Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung dieser Schule eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin oder dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.

(2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme

1.

sind die Bekanntgaben zu machen, die von der betreffenden Schule als für die Durchführung des Verfahrens erforderlich verlangt werden,

2.

sind das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen,

3.

ist bekannt zu geben, ob bzw. welche weitere Schulen allenfalls auch in Betracht gezogen werden, und

4.

ist eine Rückmeldemöglichkeit (zB elektronisch, postalisch, telephonisch, per Fax) anzugeben.

(3) Die Anträge (Abs. 1) sind, sofern auf Grund der verfügbaren Schulplätze und der Zahl der Anträge auf Aufnahme nicht allen Antragstellern ein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden kann sowie weiters unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen, nach den Kriterien des § 5 zu reihen. Den Schulbehörden erster Instanz ist bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien mitzuteilen, wie viele Schulplätze unter Bedachtnahme auf die vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen an der betreffenden Schule weiterhin verfügbar bleiben.

(4) Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze sowie unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Bei der Bestimmung der verfügbaren Plätze durch den Leiter oder die Leiterin der Schule sind jene Plätze, deren Verfügbarkeit im Hinblick auf die Durchführung von Aufnahms- und Wiederholungsprüfungen, auf Anträge von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern sowie aus anderen erfahrungsgemäßen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet zu sein hat, auszuschließen. Die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes hat nicht zu erfolgen, wenn

1.

die Schulnachricht bzw. das zuletzt ausgestellte Zeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ oder „Mathematik“ eine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist oder

2.

nach den Vermerken am Original der Schulnachricht bzw. des Zeugnisses bereits zuvor ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen gestellt wurde.

(5) Gleichzeitig mit der vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes (Abs. 4)

1.

ist die Schulbehörde erster Instanz über die vorläufige Schulplatzzuweisung zu informieren und

2.

sind diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer bei der Schulbehörde erster Instanz einzurichtenden Informations-Hotline darüber zu informieren, an welchen Schulen Schulplätze verfügbar sind.

(6) Die Leiter und Leiterinnen von Schulen haben Anträge auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern gemäß Abs. 5 Z 2 bis spätestens Ende April entgegenzunehmen und unter Beifügung allfälliger schulautonomer Reihungskriterien der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz oder in deren Auftrag der Schulleiter oder die Schulleiterin hat durch Herstellen der erforderlichen Kontakte zu den in Betracht kommenden Schulleitungen und allenfalls den Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern

1.

nach Maßgabe der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich verfügbaren Schulplätze,

2.

unter Bedachtnahme auf weitere allenfalls in Betracht kommende Schulen und andere Wünsche der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers,

3.

unter Bedachtnahme auf die für die Reihung ausschlaggebenden Kriterien und

4.

unter besonderer Beachtung allfälliger landesgrenzenüberschreitender Aufnahmsanträge

Verfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der Allgemein bildenden höheren Schule

§ 3. (1) Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung dieser Schule eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin oder dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.

(2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme

1.

sind die Bekanntgaben zu machen, die von der betreffenden Schule als für die Durchführung des Verfahrens erforderlich verlangt werden,

2.

sind das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen,

3.

ist bekannt zu geben, ob bzw. welche weitere Schulen allenfalls auch in Betracht gezogen werden, und

4.

ist eine Rückmeldemöglichkeit (zB elektronisch, postalisch, telephonisch, per Fax) anzugeben.

Der Antrag auf Aufnahme ist am Original der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule zu bestätigen. Wird zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Schule besucht oder wurde keine Schulnachricht ausgestellt, so tritt an die Stelle der Schulnachricht das von der zuletzt besuchten Schule ausgestellte Zeugnis.

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