Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung (HolzCert Austria) als Stelle, die Produkte zertifiziert
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Zertifizierungsstelle der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung (HolzCert Austria) mit Sitz in 1030 Wien, Franz Grill-Straße 7, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung
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von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldwirtschaft nach dem
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Technischen Dokument des „Programme for the Endorsement of
Forest Certification Schemes (PEFC)“, in der jeweils geltenden
Fassung, im Bereich Chain of Custody (CoC),
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im Bereich der ICS-Klassifikation *1)
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ICS Titel der ICS-Klassifikation
79 HOLZBEARBEITUNG
79.040 Holz. Sägeblöcke. Schnittholz
79.060 Platten auf Holzbasis
79.080 Holzhalbzeuge. Holzprodukte
91 BAUWESEN. BAUSTOFFE
91.060.10 Wände. Trennwände. Fassaden
91.060.30 Decken. Fußböden. Treppen
91.060.50 Türen. Tore. Fenster
91.080.20 Holzbau
91.190 Baubeschläge
im Geltungsbereich der Richtlinie 89/106/EWG, sowie in dem nicht von
der Richtlinie 89/106/EWG erfassten allgemeinen Geltungsbereich.
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*1) ICS: Internationale Normenklassifikation 6. Auflage (2005)
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung (HolzCert Austria), BGBl. II Nr. 315/2004, außer Kraft.
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