Verordnung des Bundeskanzlers über die Verlautbarung von Verordnungen des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens im Bundesgesetzblatt II
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. (1) Verordnungen des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens sind im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
(2) Bereits auf andere Weise kundgemachte Verordnungen des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens können unbeschadet ihrer Geltung zusätzlich im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.