Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Verbot der Verwendung von Weichmachern (Phthalaten) in bestimmten Gebrauchsgegenständen (Weichmacherverordnung)[CELEX-Nr. 32005L0084]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-01-16
Status Aufgehoben · 2013-10-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß

1.

§ 3 Z 7 lit. a LMSVG, die dazu bestimmt sind, das Füttern und Saugen von Kindern zu erleichtern,

2.

§ 3 Z 7 lit. c LMSVG,

3.

§ 3 Z 7 lit. d LMSVG, die für Kinder bestimmt sind,

4.

§ 3 Z 7 lit. e LMSVG,

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:

1.

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7;

2.

Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4

3.

Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7;

(2) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1, die die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 3. (1) Es ist verboten, bei der Herstellung von

Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 Z 1 und 2 sowie von

Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 Z 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:

1.

Di-isononylphthalat (DINP) CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0;

2.

Di-isodecylphthalat (DIDP) CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1;

3.

Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0;

(2) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 Z 1 und 2 sowie Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 Z 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenem Grenzwert liegen.

Schlussbestimmungen

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die

1.

Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmtem Spielzeug aus Kunststoff für Kinder unter 36 Monaten, BGBl. II Nr. 255/1998 und

2.

Verordnung über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmten Babyartikeln aus Weich-PVC für Kinder unter 36 Monaten, BGBl. II Nr. 111/2000,

§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/84/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27. Dezember 2005, in österreichisches Recht umgesetzt.

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