Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindeststandards für das Risikomanagement bei Pensionskassen (Risikomanagementverordnung Pensionskassen – RIMAV-PK)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-09-23
Status Aufgehoben · 2015-05-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
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Abkürzung

PK-RIMAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 9 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:

Abkürzung

PK-RIMAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 9 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:

Abkürzung

PK-RIMAV

Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung legt Mindeststandards für die Ausgestaltung des Risikomanagements der Vermögensveranlagung durch Pensionskassen in den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften fest. Die Verordnung zielt auf die Einrichtung von angemessenen Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozessen pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ab.

Abkürzung

PK-RIMAV

Risikomanagement und Asset-Liability-Management

§ 2. (1) Die Pensionskasse muss über ein Risikomanagement verfügen, das die Risiken der Vermögensveranlagung fortlaufend erfasst, misst und steuert. Dabei sind die Risikoprofile des gesamten Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu beachten. Die Pensionskasse hat sich bei der Auswahl der Risikomanagementmethoden an dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft zu orientieren.

(2) Das Risikomanagement hat Strategien, Risikomanagementtechniken und interne Kontrollverfahren zu umfassen. Das Risikomanagement ist anhand eines Risikomanagementprozesses durchzuführen, der die

1.

Risikopolitik,

2.

Risikoidentifikation,

3.

Risikoanalyse,

4.

Risikobewertung,

5.

Risikosteuerung,

6.

Risikoüberwachung,

7.

Risikodokumentation und

8.

Berichtswesen

beinhaltet. Dieser Risikomanagementprozess muss in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entsprechend Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen und Pensionszusagen als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises implementiert sein.

(3) Die Abwicklung des Risikomanagements hat mit Hilfe von IT-Systemen zu erfolgen.

(4) Anhand der Erkenntnisse aus dem Risikomanagement sind die Vermögensanlagen sorgfältig auszuwählen, deren Aufteilung auf verschiedene Veranlagungskategorien zu steuern und deren Wertentwicklung zu überwachen. Die Beurteilung der Risiken hat unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva zu erfolgen.

(5) Die Anforderungen der Verordnung beziehen sich auf das Management aller Risiken, die für die Vermögensveranlagung einer Pensionskasse relevant sind. Dazu zählen insbesondere

1.

Marktrisiken,

2.

Zinsrisiken,

3.

Kreditrisiken einschließlich Länder- und Emittentenrisiken,

4.

Liquiditätsrisiken,

5.

operationelle und technologische Risiken sowie

6.

damit verbundene Risikokonzentrationen.

Abkürzung

PK-RIMAV

Risikomanagement und Asset-Liability-Management

§ 2. (1) Die Pensionskasse muss über ein Risikomanagement verfügen, das die Risiken der Vermögensveranlagung fortlaufend erfasst, misst und steuert. Dabei sind die Risikoprofile des gesamten Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu beachten. Die Pensionskasse hat sich bei der Auswahl der Risikomanagementmethoden an dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft zu orientieren.

(2) Das Risikomanagement hat Strategien, Risikomanagementtechniken und interne Kontrollverfahren zu umfassen. Das Risikomanagement ist anhand eines Risikomanagementprozesses durchzuführen, der die

1.

Risikopolitik,

2.

Risikoidentifikation,

3.

Risikoanalyse,

4.

Risikobewertung,

5.

Risikosteuerung,

6.

Risikoüberwachung,

7.

Risikodokumentation und

8.

Berichtswesen

beinhaltet. Dieser Risikomanagementprozess muss in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entsprechend Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen und Pensionszusagen als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises implementiert sein.

(3) Die Abwicklung des Risikomanagements hat mit Hilfe von IT-Systemen zu erfolgen.

(4) Die Erkenntnisse aus dem Risikomanagement sind bei der Auswahl der Vermögensanlagen, bei deren Aufteilung auf verschiedene Veranlagungskategorien sowie bei der Überwachung deren Wertentwicklung zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Risiken hat unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva zu erfolgen.

(5) Die Anforderungen der Verordnung beziehen sich auf das Management aller Risiken, die für die Vermögensveranlagung einer Pensionskasse relevant sind. Dazu zählen insbesondere

1.

Marktrisiken,

2.

Zinsrisiken,

3.

Kreditrisiken einschließlich Länder- und Emittentenrisiken,

4.

Liquiditätsrisiken,

5.

operationelle und technologische Risiken sowie

6.

damit verbundene Risikokonzentrationen.

Abkürzung

PK-RIMAV

Risikopolitik

§ 3. (1) Jede Pensionskasse hat anhand ihrer definierten Risikopolitik die Rahmenbedingungen für das Risikomanagement festzusetzen und zu begründen.

(2) Für die Vermögensveranlagung sind pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft quantifizierbare und allenfalls nicht quantifizierbare Zielgrößen unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva nach Maßgabe der tatsächlichen Verpflichtungen aus den Pensionszusagen und unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit gemäß § 8 zu definieren.

(3) Die Risikopolitik, insbesondere die Zielgrößen, sind laufend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Abkürzung

PK-RIMAV

Risikoidentifikation, Risikoanalyse und Risikobewertung

§ 4. (1) Der Risikoidentifikationsprozess muss gewährleisten, dass Risiken systematisch und frühzeitig identifiziert werden.

(2) Die Erhebung der erforderlichen Informationen hat mit Hilfe eines routinemäßigen und standardisierten Prozesses zu erfolgen.

(3) Auf der Grundlage von geeigneten Risikoindikatoren ist ein Frühwarnmechanismus einzurichten.

Abkürzung

PK-RIMAV

Risikoidentifikation

§ 4. (1) Der Risikoidentifikationsprozess muss gewährleisten, dass Risiken der Vermögensveranlagung systematisch und frühzeitig identifiziert werden. Risiken sind aus Sicht aller Risikoträger, jedenfalls aber aus Sicht der Pensionskasse sowie der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und in Verbindung mit den definierten Zielgrößen, zu identifizieren.

(2) Die gemäß Abs. 1 identifizierten Risiken sind hinsichtlich ihrer Wesentlichkeit einzustufen.

(3) Die Erhebung der erforderlichen Informationen hat mit Hilfe eines routinemäßigen und standardisierten Prozesses zu erfolgen.

(4) Auf der Grundlage von geeigneten Risikoindikatoren ist ein Frühwarnmechanismus einzurichten.

Abkürzung

PK-RIMAV

§ 5. (1) Die Pensionskasse hat Risikoanalysen und Risikobewertungen im Hinblick auf die Vermögensveranlagung durchzuführen. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen. Die Pensionskasse hat sich bei der Häufigkeit der Risikobewertungen nach der Art und der geplanten Haltedauer der Vermögenswerte, den Liquiditätsanforderungen und der aktuellen Marktsituation zu richten.

(2) Der Erwerb eines Vermögenswerts ist nur dann zulässig, wenn das damit verbundene Veranlagungsrisiko dem Risikomanagement unterworfen, bewertet und analysiert werden kann.

(3) Das Veranlagungsrisiko ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu untersuchen und mit Risikoindikatoren und Limits abzugleichen.

Abkürzung

PK-RIMAV

Risikoanalyse und Risikobewertung

§ 5. (1) Die Pensionskasse hat Risikoanalysen und Risikobewertungen im Hinblick auf die Vermögensveranlagung durchzuführen. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen. Die Pensionskasse hat sich bei der Häufigkeit der Risikobewertungen nach der Art und der geplanten Haltedauer der Vermögenswerte, den Liquiditätsanforderungen und der aktuellen Marktsituation zu richten.

(2) Der Erwerb eines Vermögenswerts ist nur dann zulässig, wenn das damit verbundene Veranlagungsrisiko dem Risikomanagement unterworfen, bewertet und analysiert werden kann.

(3) Das Veranlagungsrisiko ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu untersuchen und mit Risikoindikatoren und Limits abzugleichen.

Abkürzung

PK-RIMAV

Risikomodelle

§ 6. (1) Die Pensionskasse hat für die Risikoanalysen und Risikobewertungen Risikomodelle zu verwenden, mit deren Hilfe sich Aussagen über die jeweilige Risikosituation und Risikoentwicklung ableiten lassen und die in den Risikomanagementprozess eingebunden sind.

(2) Die Risikomodelle sind zumindest einmal im Kalenderjahr auf ihre Prognosegüte oder statistische Signifikanz zu überprüfen.

(3) Bei wesentlichen Änderungen eines Risikomodells sind mindestens einmal die Berechnungen mit den bisherigen und den geänderten Modellannahmen parallel durchzuführen.

(4) Die Ergebnisse der Risikomodelle müssen bei den Anlageentscheidungen angemessen berücksichtigt werden.

(5) Neben den im Bereich Risikomanagement der Veranlagung tätigen Personen müssen mindestens ein Mitglied des Vorstandes und der Aktuar über entsprechende Kenntnisse der verwendeten Risikomodelle verfügen.

(6) Der Aktuar hat die Eignung der Modelle und der verwendeten Parameter im Hinblick auf die Leistungsverpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen zu überprüfen.

(7) Mit Hilfe eines Value-at-Risk Modells oder eines anderen anerkannten Modells ist unter der Wahl von geeigneten Parametern das Verlustpotenzial des veranlagten Vermögens pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu berechnen.

(8) Szenarioanalysen, die nicht nur mehr oder minder wahrscheinliche, sondern auch außergewöhnliche Szenarien in Betracht ziehen, sind regelmäßig durchzuführen.

Abkürzung

PK-RIMAV

Risikomodelle

§ 6. (1) Die Pensionskasse hat für die Risikoanalysen und Risikobewertungen Risikomodelle zu verwenden, mit deren Hilfe sich Aussagen über die jeweilige Risikosituation und Risikoentwicklung aller gemäß § 4 Abs. 2 als wesentlich eingestuften Risiken ableiten lassen und die in den Risikomanagementprozess eingebunden sind.

(2) Die Risikomodelle sind zumindest einmal im Kalenderjahr auf ihre Prognosegüte oder statistische Signifikanz zu überprüfen.

(3) Bei wesentlichen Änderungen eines Risikomodells sind mindestens einmal die Berechnungen mit den bisherigen und den geänderten Modellannahmen parallel durchzuführen.

(4) Die Ergebnisse der Risikomodelle müssen bei den Anlageentscheidungen angemessen berücksichtigt werden.

(5) Neben den im Bereich Risikomanagement der Veranlagung tätigen Personen müssen mindestens ein Mitglied des Vorstandes und der Aktuar über entsprechende Kenntnisse der verwendeten Risikomodelle verfügen.

(6) Unter Verwendung geeigneter Modelle und Parameter und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Veranlagungspolitik und der gesetzten internen Limits ist zumindest pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft insbesondere das Verlustpotenzial des veranlagten Vermögens und die Wahrscheinlichkeit sowie die zu erwartende Höhe einer Anspruchs- oder Leistungskürzung sowie einer allfälligen Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers bis Ablauf des laufenden Geschäftsjahrs zu berechnen und jedenfalls die Auswirkung auf die Risikoträger für zumindest drei Jahre zu bewerten und zu dokumentieren.

(7) Der Aktuar hat zumindest die Eignung der Modelle und der verwendeten Parameter gemäß Abs. 6 im Hinblick auf die Leistungsverpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen zu überprüfen.

(8) Szenarioanalysen, die nicht nur mehr oder minder wahrscheinliche, sondern auch außergewöhnliche Szenarien in Betracht ziehen und auf die jeweiligen Risikoträger abgestimmt sind, sind regelmäßig durchzuführen.

Abkürzung

PK-RIMAV

Risikosteuerung

§ 7. (1) Die Pensionskasse hat die Ergebnisse der Risikoanalyse und Risikobewertung bei der Risikosteuerung zu berücksichtigen.

(2) Die Pensionskasse hat den Risikosteuerungsprozess an sich ändernde Bedingungen anzupassen. Die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Risikosteuerungsprozesses sind laufend unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit sowie der Veranlagungsstrategie zu überprüfen.

Abkürzung

PK-RIMAV

Risikotragfähigkeit

§ 8. (1) Die Veranlagungsrisiken sind aus Sicht der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, der Arbeitgeber und der Pensionskasse zu betrachten.

(2) Die Entscheidung, ob Risiken der Veranlagung akzeptiert werden können oder zu vermeiden, zu vermindern oder zu übertragen sind, ist auf Grundlage einer Analyse der Risikotragfähigkeit zu treffen.

(3) Die Höhe der Schwankungsrückstellung und deren erwartete Entwicklung sind bei der Ermittlung der Risikotragfähigkeit zu berücksichtigen.

(4) Es ist sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt die Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können. Aus diesem Grund ist laufend zu überprüfen, inwieweit die Pensionskasse in der Lage ist, einen auftretenden Liquiditätsbedarf zu decken. Insbesondere muss die Pensionskasse allen eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen können.

Abkürzung

PK-RIMAV

Risikotragfähigkeit

§ 8. (1) Die Veranlagungsrisiken sind aus Sicht der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, der Arbeitgeber und der Pensionskasse zu betrachten.

(2) Die Entscheidung, ob Risiken der Veranlagung akzeptiert werden können oder zu vermeiden, zu vermindern oder zu übertragen sind, ist auf Grundlage einer Analyse der Risikotragfähigkeit der jeweiligen Risikoträger zu treffen.

(3) Die Höhe der Schwankungsrückstellung und deren erwartete Entwicklung sind bei der Ermittlung der Risikotragfähigkeit zu berücksichtigen.

(4) Es ist sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt die Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können. Aus diesem Grund ist laufend zu überprüfen, inwieweit die Pensionskasse in der Lage ist, einen auftretenden Liquiditätsbedarf zu decken. Insbesondere muss die Pensionskasse allen eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen können.

Abkürzung

PK-RIMAV

Limits

§ 9. (1) Im Rahmen der Risikosteuerung sind Limits festzulegen. Insbesondere bei derivativen Produkten ist ein maximales Verlustpotential unter Berücksichtigung etwaiger Gegenpositionen festzulegen.

(2) Die festgelegten Limits sind von einer von der Vermögensveranlagung unabhängigen Stelle oder dem Vorstand direkt fortlaufend zu überwachen.

(3) Bei Limitüberschreitungen sind angemessene Maßnahmen zu setzen.

Abkürzung

PK-RIMAV

Limits

§ 9. (1) Im Rahmen der Risikosteuerung sind Limits festzulegen, die jedenfalls hinsichtlich ihres Risikopotenzials zu bewerten und mit der Risikotragfähigkeit in Einklang zu bringen sind. Insbesondere bei derivativen Produkten ist ein maximales Verlustpotential unter Berücksichtigung etwaiger Gegenpositionen festzulegen.

(2) Die festgelegten Limits sind von einer von der Vermögensveranlagung unabhängigen Stelle oder dem Vorstand direkt fortlaufend zu überwachen.

(3) Prozesse und angemessene Maßnahmen bei Limitüberschreitungen sind vorab festzulegen. Im Fall einer Limitüberschreitung ist die Einhaltung dieser Maßnahmen zu dokumentieren.

Abkürzung

PK-RIMAV

Risikoüberwachung

§ 10. (1) Die Maßnahmen, die zur Risikosteuerung getroffen wurden, sind zu überwachen. Die Pensionskasse hat regelmäßig Soll/Ist-Vergleiche zwischen der tatsächlichen und der anhand risikopolitischer Grundsätze definierten Risikosituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Mit Hilfe von Frühwarnmechanismen ist zu gewährleisten, dass geänderte Risikosituationen zeitnah erkannt und die notwendigen Maßnahmen daraus abgeleitet werden können.

(2) Die für die Abwicklung des Risikomanagements verwendeten IT-Systeme und die zugehörigen IT-Prozesse müssen die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherstellen. Die Eignung der IT-Systeme ist regelmäßig zu überprüfen.

Abkürzung

PK-RIMAV

Risikomanagement-Handbuch

§ 11. (1) Die Ausgestaltung des Risikomanagementprozesses ist pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft schriftlich in einem Risikomanagement-Handbuch festzulegen.

(2) Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass das Risikomanagement der Veranlagung auf der Grundlage des Risikomanagement-Handbuches betrieben wird. Der Detaillierungsgrad des Risikomanagement-Handbuches hat Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen zu entsprechen.

(3) Das Risikomanagement-Handbuch muss den betroffenen Mitarbeitern in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit zugänglich sein.

(4) Die Ausgestaltung des Risikomanagement-Handbuches hat besonders unter folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.