Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Übertragung der Durchführung von Förderungsmaßnahmen im Bereich des Hochwasserschutzes an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung Hochwasserschutz – ÜV-HWS)
Abkürzung
ÜV-HWS
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2005, wird verordnet:
Abkürzung
ÜV-HWS
Dem Landeshauptmann von Niederösterreich, dem Landeshauptmann von Oberösterreich und dem Landeshauptmann von Wien und den ihnen jeweils unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß dem Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, nach Maßgabe der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, und der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Richtlinien betreffend Förderungen von Hochwasserschutzmaßnahmen entlang der österreichischen Donau und diesbezüglicher Weisungen übertragen.
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