Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinde Linz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2006, wird verordnet:
Zur Sicherung des Baues der A 26 Linzer Autobahn im Bereich der Gemeinde Linz wird das aus den Lageplänen, Planzeichen A26-VP2003-P14-G-1001-1, A26-VP2003-P14-G-1002-1 und A26-VP2003-P14-G-1003-1 ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
Die vorerwähnten Lagepläne liegen in der betroffenen Gemeinde Linz, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Einsicht auf.
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