Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes Schleife Selzthal im Zuge der Hochleistungsstrecke Bischofshofen – Selzthal

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-09-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG), BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr. 138/2003 wird verordnet:

1.

Der Trassenverlauf des Abschnittes Schleife Selzthal im Zuge der Hochleistungsstrecke Bischofshofen – Selzthal im Bereich der Gemeinden Selzthal und Liezen wird wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 96,437 der Strecke Bischofshofen – Selzthal und endet bei km 140,640 der Strecke Amstetten – Tarvis und hat eine Länge von 2,311 km. Diese Trasse beinhaltet die zweigleisige Einbindung West (Länge 1,172 km) in den Bahnhof Selzthal, von der das Schleifengleis bei Projekts-km 97,610 der Bestandstrecke Bischofshofen – Selzthal abzweigt und bei Projekts-km 98,748 in die Strecke Amstetten – Tarvis einmündet. Die Trasse der zweigleisigen Einbindung Süd (Länge 1,016 km) in den Bahnhof Selzthal beginnt bei km 136,634 und endet bei km 140,640 jeweils der Strecke Amstetten – Tarvis.

2.

Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 HlG für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 HlG darstellt, ist in den beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Abt. IV/SCH2), beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Liezen und Selzthal aufliegenden Unterlagen, Einlagen „Verordnungsplan-Kataster“, Maßstab 1:5000, Plan Nr. SS00-00-51-001-00 und „Katasterlageplan mit Koordinaten“, Maßstab 1:1000, Plan Nr. SS00-00-51-002-00 ausgewiesen.

3.

Vor Erlassung der Verordnung wurde ein Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 84/2004 mit dem Ergebnis durchgeführt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe liegen bei den im Abs. 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht auf.

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