(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M182 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR bereffend die Beförderung von UN 2059 Nitrozellulose, Lösung, entzündbar in IBCs
Vertragsparteien
Dänemark III 88/2007 Finnland III 4/2008 Italien III 56/2008 Norwegen III 146/2006 Schweden III 160/2006 Vereinigtes Königreich III 146/2006
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 24. August 2006 unterzeichnet.
Weiters haben folgende nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Norwegen | 28. Juni 2006 |
| Vereinigtes Königreich | 12. Juni 2006 |
(1) Abweichend von den Vorschriften der Spalte 8 in Kapitel 3.2, Tabelle A, darf UN 2059 Nitrozellulose, Lösung, entzündbar der Verpackungsgruppe II in IBCs befördert werden, die der Verpackungsvorschrift IBC 02 in Unterabschnit 4.1.4.2 entsprechen, UN 2059 Nitrozellulose, Lösung, entzündbar der Verpackungsgruppe III in IBCs befördert werden, die der Verpackungsvorschrift IBC 03 in Unterabschnitt 4.1.4.2 entsprechen.
(2) Diese Abweichung findet auf Beförderungen durch den Kanaltunnel keine Anwendung.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis 11. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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