Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2006-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind die Anlagen des Staatsvertrages dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während den Amtsstunden aufliegen, und zwar:

a. alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies

b. die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c, d, e, f, g, h, k und m beim Amt der Tiroler Landesregierung,

c. die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Amt der Salzburger Landesregierung,

d. die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Amt der Kärntner Landesregierung und überdies

e. die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c und d beim Vermessungsamt Imst,

f. die Anlagen für die Unterabschnitte d, e, f, und g beim Vermessungsamt Innsbruck,

g. die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Vermessungsamt Zell am See,

h. die Anlagen für die Unterabschnitte g, h, k und m beim Vermessungsamt Lienz,

i. die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Vermessungsamt Villach.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 35 Abs. 2 mit 1. September 2006 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Italienische Republik sind, von dem Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten sichtbar zu erhalten und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, übereingekommen, zu diesem Zweck den vorliegenden Vertrag abzuschließen.

Abschnitt I

Verlauf der Staatsgrenze

Artikel 1

(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik verläuft so, wie sie von einem internationalen Grenzregelungsausschuss in den Jahren 1920 bis 1924 auf Grund des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 festgelegt, vermarkt und dokumentiert ist.

(2) Der Verlauf der Grenzlinie und die Lage der Grenzzeichen gehen aus den folgenden Dokumenten, die vom oberwähnten Ausschuss verfasst wurden, hervor:

a)

Grundbuchsblätter über die Lage der Grenzzeichen mit angeschlossenen Skizzen;

b)

Grenzkarte im Maßstab 1 : 25 000 mit Darstellung der Grenzlinie;

c)

Verzeichnis der Koordinaten der Grenzzeichen.

(3) Als Folge der von den Vertragsstaaten in den Jahren 1971 bis 1981 einvernehmlich ausgeführten Neuvermessung und Ergänzung der Vermarkung der Staatsgrenze vereinbaren diese zur Vervollständigung der im Absatz 2 genannten Dokumente, dass der Verlauf der Staatsgrenze durch folgende Dokumente festgestellt ist:

a)

die Grenzbeschreibung (Anlage 1);

b)

das Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen und Grenzpunkte (Anlage 2);

c)

das Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte (Anlage 3);

d)

der Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 oder 1 : 10 000 (Anlage 4).

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Dokumente stellen in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk dar; die in Absatz 3 angeführten Dokumente bilden einen Bestandteil dieses Vertrages. Die Grenzbeschreibung, die Koordinantenverzeichnisse und der Grenzplan sind nach den Unterabschnitten (Artikel 2) angelegt.

(5) Das von den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten erstellte Verzeichnis der Koordinaten im gemeinsamen Grenzsystem der für die Vermessung der Grenzzeichen (einschließlich der Dreiländergrenzzeichen), Grenzpunkte und Polygonpunkte verwendeten Triangulierungspunkte und die entsprechenden Lagebeschreibungen liegen bei den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten auf. Diese Unterlagen sind den Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze zugrunde zu legen.

Artikel 2

Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in den Abschnitt A mit den Unterabschnitten a, b und c, den Abschnitt B mit den Unterabschnitten d, e, f, g, h und k sowie den Abschnitt C mit den Unterabschnitten m, n und p eingeteilt.

Die Bereiche der einzelnen Unterabschnitte sind aus der Grenzbeschreibung (Anlage 1) zu ersehen.

Artikel 3

(1) Die gemäß Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze ist auch dort, wo sie in einem Gewässer verläuft,

unbeweglich.

(2) Soweit die Staatsgrenze in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Dokumenten ausdrücklich durch die Wasserscheide- oder Kammlinie bestimmt ist, folgt sie den allmählichen natürlichen Veränderungen dieser Linie. Plötzliche natürliche sowie künstliche Veränderungen der Wasserscheide- oder Kammlinie bewirken hingegen keine Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze, doch werden in solchen Fällen die Vertragsstaaten eine Überprüfung des Verlaufes der Staatsgrenze unter dem Gesichtspunkt ihrer eindeutigen Erkennbarkeit vornehmen.

(3) Unter dem Begriff „Wasserscheidelinie 8“ im Sinne dieses Vertrages ist diejenige Linie zu verstehen, nach der sich das auf dem Boden abfließende Wasser teilt. Hiebei werden Versickerungen des Wassers in untere Bodenschichten nicht berücksichtigt. Unter dem in diesem Absatz verwendeten Begriff „Boden“ ist bei Gletschern oder dauernden Schneefeldern deren Oberfläche zu verstehen.

(4) Unter allmählichen natürlichen Veränderungen der Wasserscheide- oder Kammlinie im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere zu verstehen

a)

die Verlagerung der Kammlinie infolge von Erosion sowie

b)

die Verlagerung der Wasserscheidelinie infolge von Veränderungen von Gletschern oder dauernden Schneefeldern; bei Schwinden eines Gletschers oder dauernden Schneefeldes kommt die Grenzlinie auf die Wasserscheidelinie des hervortretenden felsigen Bodens zu liegen.

Artikel 4

Durch die Staatsgrenze werden die Hoheitsgebiete der beiden Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt. Dies gilt insbesondere für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Anlagen jeder Art.

Abschnitt II

Instandhaltung, Vermessung und Vermarkung

Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten den Verlauf der Staatsgrenze stets in zweifelsfreier Weise bestimmbar und in der Natur eindeutig erkennbar zu erhalten.

(2) Die Vertragsstaaten haben insbesondere

a)

die Grenzzeichen auf ihre Lage zu überprüfen und wo nötig auf ihre richtige Stelle zu setzen;

b)

lockere, schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen zu befestigen, aufzurichten oder zu heben;

c)

die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;

d)

beschädigte Grenzzeichen instand zu setzen oder zu erneuern;

e)

fehlende Grenzzeichen zu ersetzen;

f)

den Grenzverlauf durch zusätzliche Grenzzeichen zu Vermarken, soweit dieser nicht genügend erkennbar ist;

g)

wo notwendig oder zweckmäßig, die direkte Vermarkung der Staatsgrenze in eine indirekte umzuändern und umgekehrt;

h)

gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;

i)

den Grenzverlauf auf Brücken, in Tunneln und an Stellen, wo die Staatsgrenze Straßen oder Eisenbahnbrücken schneidet, sowie bei Bedarf bei Bergbauen und an sonstigen Anlagen zu Vermarken;

j)

soweit erforderlich in Strecken, in denen die Staatsgrenze im Grenzurkundenwerk durch eine Kammlinie oder eine Wasserscheidelinie festgelegt ist, die Koordinaten unvermarkter Grenzpunkte zu bestimmen.

Artikel 6

(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die im Artikel 5 genannten Arbeiten in allen Abschnitten die erforderlichen Vermessungsfachleute bei.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 und der Artikel 7 und 8 werden das Material, die Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) von den Vertragsstaaten auf eigene Kosten wie folgt beigestellt:

a)

von der Italienischen Republik für die Abschnitte A und B,

b)

von der Republik Österreich für den Abschnitt C.

(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit geboten ist. In diesem Fall ist ein entsprechender Ausgleich der von den Vertragsstaaten zu erbringenden Arbeiten, Leistungen und Materialien im Rahmen des Möglichen herbeizuführen.

Artikel 7

Hat ein Staatsbürger eines der beiden Vertragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet einer zivilen Haftung des Schädigers oder von Dritten, die gesamten Kosten der Instandsetzung oder Erneuerung. Soweit eine zivile Haftung des Schädigers oder von Dritten besteht, steht dem Vertragsstaat, der die Kosten der Instandsetzung oder Erneuerung getragen hat, ein Rückgriff gegen diese zu.

Artikel 8

(1) Wenn an der Grenze Arbeiten durchgeführt werden, die Maßnahmen zur Instandhaltung, Vermessung oder Vermarkung notwendig machen, werden die sich daraus ergebenden Kosten vom Auftraggeber der Arbeiten getragen.

(2) In einem solchen Fall steht der Kostenersatzanspruch beiden Vertragsstaaten zur ungeteilten Hand zu. Die Vertragsstaaten werden einvernehmlich unter Berücksichtigung des Wohnsitzes (Sitzes) des Auftraggebers oder anderer für die Durchsetzung ihres Anspruches wesentlicher Umstände entscheiden, welcher von ihnen die Rückzahlung verlangen und sich allenfalls diesbezüglich an das zuständige Gericht wenden muss. Die geleisteten Beträge werden zwischen den Vertragsstaaten entsprechend den ihnen erwachsenen Kosten aufgeteilt.

Artikel 9

Die im Artikel 6 Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht bewaffnet sein. Gehören diese Personen militärischen oder sonstigen uniformierten staatlichen Formationen an, so dürfen sie bei ihrer Tätigkeit ihre Uniform tragen.

Artikel 10

(1) Die Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze werden von beiden Vertragsstaaten nach Bedarf einvernehmlich durchgeführt.

(2) Die Vertragsstaaten werden gemeinsam periodisch in Zeiträumen von 15 Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages den Zustand aller Grenzzeichen überprüfen.

Artikel 11

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass alle natürlichen oder Juristischen Personen, die Rechte an Grundstücken, ober- und unterirdischen Baulichkeiten und Anlagen haben, welche an oder in der Nähe der Grenze liegen, die Durchführung der zur Instandhaltung, Vermessung oder Vermarkung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen dulden, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen einschließlich der dazu erforderlichen Transporte.

(2) Bei der Durchführung von Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze ist darauf besonders Bedacht zu nehmen, dass öffentliche und private Interessen soweit wie möglich geschont werden.

Artikel 12

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Stabilisierung der für die Vermessung der Grenzzeichen und Grenzpunkte erforderlichen Triangulierungspunkte (Artikel 1 Absatz 5) instand zu halten.

(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten haben Änderungen von Daten bezüglich der in Absatz 1 genannten Triangulierungspunkte einander bekannt zu geben.

(3) Die Vermessungsfachleute (Artikel 6 Absatz 1) des einen Vertragsstaates dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates und die in der Grenzlinie liegenden Polygon- und Triangulierungspunkte ungehindert benützen.

(4) Der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Triangulierungspunkte liegen, hat auf seine Kosten die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu treffen; soweit die Punkte in der Grenzlinie liegen, gelten für diese Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 6.

Artikel 13

Wird die Erneuerung eines Dreiländergrenzzeichens erforderlich, so werden sich die Vertragsstaaten diesbezüglich mit dem beteiligten dritten Staat ins Einvernehmen setzen.

Abschnitt III

Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit

Artikel 14

Zum Schutz der Grenzzeichen, Vermessungszeichen und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung werden die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 15

(1) Jeder Vertragsstaat wird dafür sorgen, dass auf seinem Hoheitsgebiet entlang der Grenzlinie ein Streifen von mindestens 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.

(2) Im Falle von Bann- und Schutzwäldern können die Vertragsstaaten jeweils einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung des Absatzes 1 beschließen.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und sonstige in Artikel 11 Absatz 1 genannte Personen sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Flächen stets frei zugänglich zu halten.

Artikel 16

(1) Die allfällige Entschädigung für Einschränkungen der Rechte Dritter wegen der Durchführung der im Artikel 11 Absatz 1 und der im Artikel 15 Absatz 1 und 3 erwähnten Maßnahmen und Arbeiten richtet sich ausschließlich nach dem Recht desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten und Anlagen befinden. Besteht danach ein solcher Anspruch, so kann er nur gegen diesen Vertragsstaat geltend gemacht werden.

(2) für allfällige Schäden, die Dritten durch rechtswidriges vorsätzliches oder sonst schuldhaftes Verhalten von den in den Artikeln 6 und 19 erwähnten Personen im Zusammenhang mit den im Artikel 5 genannten Arbeiten zugefügt worden sind, haftet der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, nach den Vorschriften, die die Haftung dieses Staates für rechtswidrige Handlungen seiner Organe regeln. Zu diesem Zweck sind die obgenannten Personen der beiden Vertragsstaaten einander gleichzuhalten. Der Vertragsstaat, dessen Personen im Sinne dieses Artikels den Schaden verursacht haben, erstattet dem anderen Vertragsstaat, was dieser in Erfüllung der oberwähnten Verpflichtung geleistet hat.

Artikel 17

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf einem Streifen von 5 m Breite beiderseits der Grenzlinie die Errichtung von Anlagen nicht zuzulassen. Dies gilt nicht

a)

für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen;

b)

für Bauwerke, die der Regulierung oder dem Ausbau von Gewässern dienen;

c)

für diejenigen Teile von Leitungen (insbesondere Stromleitungen, Telefonkabel, Wasserleitungen, Gas- und Ölleitungen), die die im Artikel 15 Absatz 1 genannten Streifen von je 1 m Breite geradlinig queren und hiebei die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.

(2) Die Vertragsstaaten können in besonderen Fällen einvernehmlich Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 1 erster Satz zulassen, wenn dadurch die Sichtbarkeit der Grenzzeichen und die Erkennbarkeit des Grenzverlaufes nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 18

In der Grenzlinie dürfen Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Grundstücksgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden, die mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sind.

Abschnitt IV

Ständige Gemischte Kommission

Artikel 19

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