Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Bankwesengesetzes betreffend die Veröffentlichungspflichten von Kreditinstituten (Offenlegungsverordnung - OffV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 7 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:
| § 1 | Zweck |
| § 2 | Risikomanagement für einzelne Risikokategorien |
| § 3 | Anwendungsbereichsbezogene Informationen |
| § 4 | Eigenmittelstruktur |
| § 5 | Mindesteigenmittelerfordernis |
| § 6 | Kontrahentenausfallrisiko |
| § 7 | Kredit- und Verwässerungsrisiko |
| § 8 | Verwendung des Kreditrisiko-Standardansatzes |
| § 9 | Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen |
| § 10 | Sonstige Risikoarten |
| § 11 | Interne Modelle zur Marktrisikobegrenzung |
| § 12 | Operationelles Risiko |
| § 13 | Beteiligungspositionen außerhalb des Handelsbuches |
| § 14 | Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen |
| § 15 | Verbriefungen |
| § 15a | Vergütungspolitik und -praktiken |
| § 16 | Offenlegungen bei Verwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes |
| § 17 | Offenlegungen bei Verwendung von Kreditrisikominderungen |
| § 18 | Offenlegungen bei Verwendung des fortgeschrittenen Messansatzes |
| § 19 | Verweise |
| § 20 | In-Kraft-Treten |
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:
| § 1 | Zweck |
| § 2 | Risikomanagement für einzelne Risikokategorien |
| § 3 | Anwendungsbereichsbezogene Informationen |
| § 4 | Eigenmittelstruktur |
| § 5 | Mindesteigenmittelerfordernis |
| § 6 | Kontrahentenausfallrisiko |
| § 7 | Kredit- und Verwässerungsrisiko |
| § 8 | Verwendung des Kreditrisiko-Standardansatzes |
| § 9 | Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen |
| § 10 | Sonstige Risikoarten |
| § 11 | Interne Modelle zur Marktrisikobegrenzung |
| § 12 | Operationelles Risiko |
| § 13 | Beteiligungspositionen außerhalb des Handelsbuches |
| § 14 | Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen |
| § 15 | Verbriefungen |
| § 15a | Vergütungspolitik und -praktiken |
| § 16 | Offenlegungen bei Verwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes |
| § 17 | Offenlegungen bei Verwendung von Kreditrisikominderungen |
| § 18 | Offenlegungen bei Verwendung des fortgeschrittenen Messansatzes |
| § 19 | Verweise |
| § 20 | In- und Außerkrafttreten |
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1. Diese Verordnung dient der Umsetzung von Anhang XII, Teil 2 und Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in das österreichische Recht, insoweit diese nicht bereits im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, oder anderen Verordnungen der FMA vorgenommen wurde.
Hauptstück
Allgemeine Anforderungen
Risikomanagement für einzelne Risikokategorien
§ 2. Kreditinstitute haben für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in den §§ 6 bis 15 genannten Risiken, die Risikomanagementziele und -leitlinien des Kreditinstituts gesondert offen zu legen. Dazu zählen:
Die Strategien und Verfahren für das Management dieser Risiken;
die Struktur und Organisation der relevanten Risikomanagementfunktionen;
der Umfang und die Art der Risikoberichts- und Risikomesssysteme und
die Leitlinien für Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und –minderung getroffenen Maßnahmen.
Anwendungsbereichsbezogene Informationen
§ 3. Kreditinstitute haben folgende Informationen offen zu legen:
Den Namen des Kreditinstituts;
eine Angabe der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke mit einer kurzen Beschreibung der Unternehmen innerhalb der Kreditinstitutsgruppe, die
vollkonsolidiert,
anteilmäßig konsolidiert,
von den Eigenmitteln abgezogen und
weder konsolidiert noch abgezogen werden;
alle vorhandenen oder abzusehenden substanziellen, praktischen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem übergeordneten Institut und den ihm nachgeordneten Instituten;
der Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Mindestbetrag ist sowie der Name oder die Namen dieser Tochterunternehmen.
Eigenmittelstruktur
§ 4. Kreditinstitute haben bezüglich ihrer Eigenmittel folgende Informationen offen zu legen:
Eine Zusammenfassung der Konditionen der wichtigsten Merkmale aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile;
den Betrag des Kernkapitals gemäß § 23 Abs. 14 Z 1 BWG bei getrennter Offenlegung der Eigenmittelbestandteile und Abzugsposten;
den Gesamtbetrag des Ergänzungskapitals gemäß § 23 Abs. 7 BWG, des nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8 BWG sowie des kurzfristigen nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8a BWG;
die Abzüge vom Kernkapital und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß § 23 Abs. 13 BWG bei getrennter Offenlegung der Posten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c BWG sowie die Abzüge gemäß § 82 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung – SolvaV), BGBl. II Nr. 375/2006 und
die Gesamtsumme aller Eigenmittel nach den Abzügen und Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 14 BWG.
Eigenmittelstruktur
§ 4. Kreditinstitute haben bezüglich ihrer Eigenmittel folgende Informationen offen zu legen:
Eine Zusammenfassung der Konditionen der wichtigsten Merkmale aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile. Hierbei ist insbesondere auf Instrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a BWG, Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten, und Instrumente gemäß § 103n Z 3 BWG einzugehen;
den Betrag des Kernkapitals gemäß § 23 Abs. 14 Z 1 BWG bei getrennter Offenlegung der Eigenmittelbestandteile und Abzugsposten sowie den Gesamtbetrag der Instrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a BWG, der Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten sowie der Instrumente gemäß § 103n Z 3 BWG;
den Gesamtbetrag des Ergänzungskapitals gemäß § 23 Abs. 7 BWG, des nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8 BWG sowie des kurzfristigen nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8a BWG;
die Abzüge vom Kernkapital und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß § 23 Abs. 13 BWG bei getrennter Offenlegung der Posten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c BWG sowie die Abzüge gemäß § 82 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung – SolvaV), BGBl. II Nr. 375/2006 und
die Gesamtsumme aller Eigenmittel nach den Abzügen und Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 14 BWG.
Mindesteigenmittelerfordernis
§ 5. Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG folgende Informationen offen zu legen:
Eine Zusammenfassung des Ansatzes gemäß § 39a BWG, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken beurteilt;
den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnet;
den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge auf einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnet; diese Anforderung gilt bei der Forderungsklasse der
Retail-Forderungen für alle der folgenden Kategorien:
aa) Retail-Forderungen, die durch Immobilien abgesichert sind;
bb) qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und
cc) sonstige Retail-Forderungen;
Beteiligungspositionen für:
aa) alle Ansätze gemäß § 77 SolvaV;
bb) börsengehandelte Beteiligungspositionen, private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen;
cc) Forderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt und
dd) Forderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses Bestandschutzklauseln (grandfathering provisions) gelten;
gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnete Mindesteigenmittelerfordernisse; und
gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 BWG berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenmittelerfordernisse.
Kontrahentenausfallrisiko
§ 6. Kreditinstitute haben bezüglich ihres Kontrahentenausfallrisikos aus Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist folgende Informationen offen zu legen:
Eine Beschreibung der Methode, nach der Kapital gemäß § 39a BWG und Obergrenzen für Kredite an Kontrahenten zugeteilt werden;
eine Beschreibung der Vorschriften zur Absicherung der Besicherungen und zur Bildung von Reserven;
eine Beschreibung der Vorschriften über Korrelationsrisiken;
eine Beschreibung der Auswirkungen auf den Besicherungsbetrag, den das Kreditinstitut bei einer Herabstufung seines Ratings zur Verfügung stellen müsste;
die Summe der aktuellen beizulegenden Zeitwerte der Geschäfte, positive Auswirkungen von Netting, aufgerechnete aktuelle Kreditforderungen, gehaltene Besicherungen, Nettokreditforderungen bei Derivaten;
Maße für den Forderungswert nach der jeweils entsprechenden Methode gemäß den §§ 233 bis 261 SolvaV;
den Nominalwert von Absicherungen in Form von Kreditderivaten und die Verteilung der Kreditforderungen, aufgeschlüsselt nach Arten von Kreditforderungen;
den Nominalwert von Derivatgeschäften, unterteilt nach der Verwendung für den Kreditbestand und Vermittlungstätigkeiten des Kreditinstituts, sowie die Verteilung verwendeter Derivate nach Produktgruppen samt einer weiteren Aufschlüsselung innerhalb der einzelnen Produktgruppen nach erworbenen und veräußerten Besicherungen; und
im Falle der Verwendung eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors gemäß § 246 SolvaV, die Schätzung des Skalierungsfaktors.
Kredit- und Verwässerungsrisiko
§ 7. (1) Kreditinstitute haben bezüglich ihres Kredit- und Verwässerungsrisikos folgende Informationen offen zu legen:
Für Rechnungslegungszwecke die Definitionen von überfällig und ausfallgefährdet;
eine Beschreibung der bei der Bestimmung von Wertberichtigungen und Rückstellungen angewandten Ansätze und Methoden;
den Gesamtbetrag der Forderungen nach Rechnungslegungsaufrechnungen und ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung und den nach Forderungsklassen aufgeschlüsselten Durchschnittsbetrag der Forderungen während des Berichtszeitraumes;
die geografische Verteilung der Forderungen, aufgeschlüsselt nach wichtigen Gebieten und wesentlichen Forderungsklassen;
die Verteilung der Forderungen auf Wirtschaftszweige oder Gruppen von Kontrahenten, aufgeschlüsselt nach Forderungsklassen;
die Aufschlüsselung aller Forderungen nach Restlaufzeit und Forderungsklassen;
für alle wesentlichen Wirtschaftszweige oder Arten von Vertragspartnern die folgenden Angaben:
ausfallgefährdete und überfällige Forderungen, getrennt aufgeführt;
Wertberichtigungen und Rückstellungen;
Aufwendungen für Wertberichtigungen und Rückstellungen während des Berichtszeitraums;
die Höhe der ausfallgefährdeten und überfälligen Forderungen;
die getrennt dargestellte Überleitung von Änderungen der Wertberichtigungen und Rückstellungen für ausfallgefährdete Forderungen. Die Informationen haben Folgendes zu umfassen:
eine Beschreibung der Art der Wertberichtigungen und Rückstellungen;
die Eröffnungsbestände;
die während der Periode aus den Rückstellungen entnommenen Beträge;
die während der Periode eingestellten oder rückgebuchten Beträge für geschätzte wahrscheinliche Verluste aus Forderungen, etwaige andere Berichtigungen, einschließlich derjenigen durch Wechselkursunterschiede, Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten, Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und Übertragungen zwischen Risikovorsorgebeträgen; und
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.