Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen (FeuerzeugV)[CELEX-Nr.: 32006D0502]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:
Abkürzung
FeuerzeugV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Feuerzeug“: ein handelsübliches Einweg- oder nachfüllbares Feuerzeug mit integraler Brennstoffversorgung, wie es vorwiegend zum Anzünden von Tabakwaren, aber auch von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird.
„Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt“: Feuerzeug entsprechend der Definition in Punkt 3.2 der ÖNORM EN 13869:2002 (siehe Anlage 1).
„Kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug, das unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, etwa aufgrund
die nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:2002 mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 genügen oder
den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen mit dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen für Kindersicherungen gelten, entsprechen,
„Höherwertiges Feuerzeug“: ein nachfüllbares Feuerzeug, für das der Hersteller den zuständigen Behörden auf Anfrage belegen kann, dass es für eine Gesamtlebensdauer von mindestens fünf Jahren konzipiert, hergestellt und verkauft wird und insbesondere folgende Bedingungen erfüllt:
Das Feuerzeug muss während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus;
Teile, die keine Verschleißteile sind, aber im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.
„Feuerzeug-Modell“: Feuerzeuge desselben Herstellers, die weder von der Formgebung her noch aufgrund anderer Merkmale so von einander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken könnte.
„Kindersicherungsprüfung“: eine systematische Prüfung der kindergesicherten Beschaffenheit eines bestimmten Feuerzeug-Modells, insbesondere Prüfungen nach ÖNORM EN 13869:2002 mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3, oder nach den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen dieser Verordnung gleichwertige Kindersicherheitsanforderungen gelten.
Abkürzung
FeuerzeugV
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Feuerzeug“: ein handelsübliches Einweg- oder nachfüllbares Feuerzeug mit integraler Brennstoffversorgung, wie es vorwiegend zum Anzünden von Tabakwaren, aber auch von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird.
„Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt“: Feuerzeug entsprechend der Definition in Punkt 3.2 der ÖNORM EN 13869:2002 (siehe Anlage 1).
„Kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug, das unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, etwa aufgrund
– des erforderlichen Kraftaufwands oder
– seiner konstruktiven Beschaffenheit oder
– des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder – aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der
erforderlichen Handhabungsvorgänge
nicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann.
Bei Feuerzeugen,
die nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:2002 mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 genügen oder
den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen mit dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen für Kindersicherungen gelten, entsprechen,
ist davon auszugehen, dass sie kindergesichert sind (Konformitätsvermutung).
„Höherwertiges Feuerzeug“: ein nachfüllbares Feuerzeug, für das der Hersteller den zuständigen Behörden auf Anfrage belegen kann, dass es für eine Gesamtlebensdauer von mindestens fünf Jahren konzipiert, hergestellt und verkauft wird und insbesondere folgende Bedingungen erfüllt:
Das Feuerzeug muss während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus;
Teile, die keine Verschleißteile sind, aber im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.
Für das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren im Sinne des § 9b des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 in der jeweils geltenden Fassung.
„Feuerzeug-Modell“: Feuerzeuge desselben Herstellers, die weder von der Formgebung her noch aufgrund anderer Merkmale so von einander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken könnte.
„Kindersicherungsprüfung“: eine systematische Prüfung der kindergesicherten Beschaffenheit eines bestimmten Feuerzeug-Modells, insbesondere Prüfungen nach ÖNORM EN 13869:2002 mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3, oder nach den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen dieser Verordnung gleichwertige Kindersicherheitsanforderungen gelten.
Abkürzung
FeuerzeugV
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Feuerzeug“: ein handelsübliches Einweg- oder nachfüllbares Feuerzeug mit integraler Brennstoffversorgung, wie es vorwiegend zum Anzünden von Tabakwaren, aber auch von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird.
„Für Kinder ansprechendes Feuerzeug“: Feuerzeug entsprechend der Definition in Punkt 3.3 der ÖNORM EN 13869:2016-10-15 (siehe Anlage 1 ).
„Kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug, das unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, etwa aufgrund
– des erforderlichen Kraftaufwands oder
– seiner konstruktiven Beschaffenheit oder
– des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder – aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der
erforderlichen Handhabungsvorgänge
nicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann.
Bei Feuerzeugen,
die nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:2016 mit Ausnahme der Ziffer 5.3.3 genügen oder
den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen mit dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen für Kindersicherungen gelten, entsprechen,
ist davon auszugehen, dass sie kindergesichert sind (Konformitätsvermutung).
„Höherwertiges Feuerzeug“: ein nachfüllbares Feuerzeug, für das der Hersteller den zuständigen Behörden auf Anfrage belegen kann, dass es für eine Gesamtlebensdauer von mindestens fünf Jahren konzipiert, hergestellt und verkauft wird und insbesondere folgende Bedingungen erfüllt:
Das Feuerzeug muss während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus;
Teile, die keine Verschleißteile sind, aber im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.
Für das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren im Sinne des § 9b des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 in der jeweils geltenden Fassung.
„Feuerzeug-Modell“: Feuerzeuge desselben Herstellers, die weder von der Formgebung her noch aufgrund anderer Merkmale so von einander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken könnte.
„Kindersicherungsprüfung“: eine systematische Prüfung der kindergesicherten Beschaffenheit eines bestimmten Feuerzeug-Modells, insbesondere Prüfungen nach ÖNORM EN 13869:2016-10-15 mit Ausnahme der Ziffer 5.3.3, oder nach den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen dieser Verordnung gleichwertige Kindersicherheitsanforderungen gelten.
Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens, Nachweispflichten
§ 2. (1) Das erstmalige In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.
(3) Das erstmalige In-Verkehr-Bringen jeglicher Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.
Abkürzung
FeuerzeugV
Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens, Nachweispflichten
§ 2. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.
(3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.
Abkürzung
FeuerzeugV
Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens, Nachweispflichten
§ 2. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.
(3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.
Abkürzung
FeuerzeugV
§ 3. (1) Hersteller und Importeure haben
für jedes in Verkehr gebrachte Feuerzeug-Modell einen Kindersicherheits-Prüfbericht gemäß Anlage 2 mit Mustern des geprüften Feuerzeug-Modells aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen;
den zuständigen Behörden auf Anforderung nachzuweisen, dass die in Verkehr gebrachten Feuerzeuge dem geprüften Muster – insbesondere hinsichtlich der Kindersicherung – entsprechen, wobei der Nachweis durch ein geeignetes Prüf- und Kontrollprogramm zu erbringen ist;
– wenn an einem Feuerzeug-Modell Änderungen vorgenommen worden sind, die die Kindersicherheit beeinflussen könnten – einen neuen Kindersicherheits-Prüfbericht bereitzuhalten und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.
(2) Händler haben den zuständigen Behörden auf deren Anfrage unverzüglich die Daten ihrer Vorlieferanten bekannt zu geben um eine Rückverfolgung von Feuerzeugen in der Lieferkette zu ermöglichen.
Abkürzung
FeuerzeugV
§ 4. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 sowie des § 3 Abs. 1 gelten nicht für höherwertige Feuerzeuge.
Abkürzung
FeuerzeugV
Prüfstellen
§ 5. Die in § 3 Abs. 1 bzw. Anlage 2 aufgeführten Kindersicherheits-Prüfberichte sind auszufertigen von
(a) Prüfstellen, die die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2005 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ erfüllen und die für die Durchführung von Kindersicherungstests bei Feuerzeugen von einem Mitglied der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) akkreditiert oder anderweitig von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für diesen Zweck anerkannt sind, oder
(b) Prüfstellen, deren Prüfberichte über Kindersicherungstests von einem der Länder, in denen Kindersicherungsanforderungen gelten, die mit den durch diese Verordnung festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, anerkannt werden.
In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. März 2007 in Kraft.
(2) Auf Feuerzeuge, die nachweislich vor dem 11. März 2007 erstmalig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
Abkürzung
FeuerzeugV
In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. März 2007 in Kraft.
(2) § 1 Z 4 lit. c, § 2 und § 7 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2007 mit 11. März 2008 in Kraft.
§ 7. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten“ untersagt wird, Abl. Nr. L 198 vom 20. Juli 2006, umgesetzt.
Abkürzung
FeuerzeugV
§ 7. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das In-Verkehr-Bringen von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten“ untersagt wird (2006/502/EG), ABl. L 198 vom 20. Juli 2006, geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 12. April 2007 (2007/231/EG), ABl. L 099 vom 14. April 2007, umgesetzt.
Abkürzung
FeuerzeugV
§ 7. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, unter der Notifikationsnummer 2019/647/A notifiziert.
Abkürzung
FeuerzeugV
Anlage 1
ÖNORM EN 13869:2002-11-01, Punkt 3.2:
Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt: Gegenstand zur Erzeugung einer Flamme, der von den Anwendern normalerweise zum Anzünden von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen benutzt wird, einschließlich jedes Halters, der später mit ihm verbunden werden kann oder jedes Zubehörgegenstandes, der später an ihm befestigt werden kann, der auf irgendeine Weise einem anderen Gegenstand ähnelt, der allgemein als Kinder im Alter von unter 51 Monaten ansprechend [gilt] oder für deren Benutzung vorgesehen ist oder von dem akustische Effekte oder Animationsbilder ausgehen.
Ein Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt kann mit jedem Brennstoff betrieben werden, einschließlich Butan oder eines Flüssigbrennstoffes.
Dazu gehören, ohne auf diese Gegenstände begrenzt zu sein, Feuerzeuge oder Halter, die eindeutig zur Aufnahme von Feuerzeugen vorgesehen sind und die Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, dem menschlichen Körper oder dessen Teilen, Tieren, Nahrungsmitteln oder Getränken ähneln oder die Melodien spielen oder die Lichteffekte, bewegte Gegenstände oder andere unterhaltende Züge aufweisen.
Nicht in den Begriff eingeschlossen sind Feuerzeuge, die mit Firmenlogos, Etiketten, Abziehbildern oder künstlerischen Darstellungen bedruckt oder auf andere Weise versehen sind oder die mit Schrumpffolie umhüllt sind.
Abkürzung
FeuerzeugV
Anlage 1
ÖNORM EN 13869:2016-10-15, Punkt 3.3:
Für Kinder ansprechendes Feuerzeug
Feuerzeug, einschließlich jedes Halters, der später mit ihm verbunden werden kann, oder jedes Zubehörgegenstandes, der später an ihm befestigt werden kann, der auf irgendeine Weise einem anderen Gegenstand ähnelt, der allgemein für Kinder im Alter von unter 51 Monaten ansprechend oder für eine Nutzung durch diese vorgesehen ist oder von dem akustische Effekte oder Animationsbilder ausgehen
Anmerkung 1 zum Begriff: Dazu gehören, ohne auf diese Gegenstände begrenzt zu sein, Feuerzeuge oder eindeutig zur Aufnahme von Feuerzeugen vorgesehene Halter, die Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, dem menschlichen Körper oder dessen Teilen, Tieren, Nahrungsmitteln oder Getränken ähneln oder die Melodien spielen oder die Lichteffekte, bewegte Gegenstände oder andere unterhaltende Merkmale aufweisen. Nicht in den Begriff eingeschlossen sind Feuerzeuge, die mit Firmenlogos, Etiketten, Abziehbildern oder künstlerischen Darstellungen bedruckt oder auf andere Weise versehen sind oder die mit Schrumpffolie umhüllt sind.
Abkürzung
FeuerzeugV
Anlage 2
Kindersicherheits-Prüfbericht
Die in § 3 Abs. 1 genannten Berichte über die Kindersicherheitsprüfung müssen insbesondere Folgendes enthalten:
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