Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV)
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, auch auf Grund von § 11 Abs. 1 und 2 EU-QuaDG als erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 EU-QuaDG).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, auch auf Grund von § 11 Abs. 1 und 2 EU-QuaDG als erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 EU-QuaDG).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:
bei der Einfuhr gemäß § 48 LMSVG ausgenommen Kontrollen nach der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 idgF;
gemäß § 45 Abs. 4 LMSVG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
gemäß § 51 Abs. 1 und 3 LMSVG im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausfuhrberechtigung und mit Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen.
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:
bei der Einfuhr gemäß § 48 LMSVG ausgenommen Kontrollen nach der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 idgF;
gemäß § 45 Abs. 4 LMSVG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
gemäß § 51 Abs. 1 und 3 LMSVG im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausfuhrberechtigung und mit Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen;
zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG:
gemäß § 4 EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;
gemäß § 50 LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;
zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Pauschbeträge
§ 2. (1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für
jedes Aufsichtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
```
an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und
```
22.00 Uhr ............................................... 27 €
```
an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ............ 41 €
```
```
an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn-
```
und Feiertagen .......................................... 54 €.
(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Pauschbeträge
§ 2. (1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für
jedes Aufsichtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
```
an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und
```
22.00 Uhr ............................................... 27 €
```
an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ............ 41 €
```
```
an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn-
```
und Feiertagen .......................................... 54 €.
(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.
(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 4 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 €
hinzuzurechnen ist.
(4) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Abs. 3 nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Pauschbeträge
§ 2. (1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG oder Organ gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG und jede angefangene halbe Stunde
| 1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ......... | 27 € |
|---|---|
| 2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ........................................................... | 41 € |
| 3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen ................ | 54 €. |
(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.
(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 und 4 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.
(4) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Abs. 3 nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Pauschbeträge
§ 2. (1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG oder Organ gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG und jede angefangene halbe Stunde
| 1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ......... | 31 € |
|---|---|
| 2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ........................................................... | 47 € |
| 3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen ................ | 62 €. |
(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.
(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 und 4 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.
(4) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Abs. 3 nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Pauschbeträge
§ 2. (1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG und jede angefangene halbe Stunde
| 1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ......... | 31 € |
|---|---|
| 2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ........................................................... | 47 € |
| 3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen ................ | 62 €. |
(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.
(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 2 und 3 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 434/2022)
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Zulassung von Kontrollstellen
§ 3. Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des § 2 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten.
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Ausfuhrberechtigung
§ 4. Für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung ist unbeschadet des § 2 eine Gebühr in der Höhe von 180 € zu entrichten.
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LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Inkrafttreten
§ 4. (1) Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.
(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren gelten die Pauschbeträge in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2011.
(3) § 1, § 2 Abs. 1 und 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2022 sowie der Entfall von § 2 Abs. 4 und der Entfall von § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 74/2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
§ 5. Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
§ 5. (1) Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.
(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren gelten die Pauschbeträge in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2011.
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