Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V), geändert wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:
Die 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V), kundgemacht durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 7 die Wortfolge „§ 7a. Dialerdienste mit Auslandsbezug“, nach § 17 die Wortfolge „§ 17a. Verwendungszweck“, nach § 19 die Wortfolge „§ 19a.
Verhaltensvorschriften für Betreiber“, nach § 23 die Wortfolge
„§ 23a. Verhaltensvorschriften für Betreiber“, und nach § 105 die Wortfolge „§ 105a. Spezielle Verhaltensvorschriften für Erbringer von Nachrichtendiensten“ eingefügt, sowie die Überschrift vor § 78 um die Zahlenfolge „, 94, 95“ ergänzt.
In § 3 wird nach Ziffer 16 folgende Z 16a eingefügt:
„16a. „Mobiler Dienst“: ein Kommunikationsdienst, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;“
§ 3 Z 31 lautet:
„31. „Vermittlungsfunktion in privaten Netzen“: eine Funktionalität, die im Regelfall der indirekten Herstellung von Verbindungen zu vom Rufenden von sich aus mitgeteilten Nutzern oder Anschlüssen eines privaten Netzes dient;“
Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Regelungen der Abs. 1 bis 5 gelten für Nachrichtendienste sinngemäß. Zusätzlich darf bei Nachrichtendiensten jede Art der Absenderkennung verwendet werden, mit der keine falsche Identität vorgetäuscht wird, anhand der der Absender identifizierbar ist und bei der keine Verwechslungsgefahr mit Rufnummern besteht.“
Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Dialerdienste mit Auslandsbezug
§ 7a. (1) Kommunikationsdienstebetreiber für feste Netze haben im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Teilnehmer vor der Herstellung unerwünschter kostenpflichtiger Dial-Up-Verbindungen zu ausländischen Rufnummern zu schützen.
(2) Das Anbieten von Mehrwertdiensten im Ausland mittels Dial-Up-Zugängen unter österreichischen Rufnummern ist nicht zulässig. Eine solche Verbindung ist nur dann zulässig, wenn dieser Verbindung ein entsprechendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt, das über die konkrete Diensteinanspruchnahme hinausgeht.“
In § 9 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a und nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(1a) Natürliche Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder juristische Personen ohne Sitz in Österreich haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 10/2004 namhaft zu machen. Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der RTR-GmbH binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen. Wird die Anzeige dieser Änderung unterlassen, kann die Behörde bis zur neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Zuteilungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vornehmen.“
„(2a) Teilnehmer, denen Rufnummern ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber im Bereich für geografische Rufnummern, mobile Rufnummern oder Rufnummern für standortunabhängige Festnetznummern von einem Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 vertraglich zugewiesen wurden, dürfen untergeordnete Adressierungselemente ebenfalls selbstständig im Sinne von § 65 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 verwalten. Derartige Verträge sind vom Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 der RTR-GmbH anzuzeigen.
(2b) Der Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 hat die Rufnummern, die einem Teilnehmer gemäß Abs. 2a vertraglich zugewiesen wurden, der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen sowie anzugeben, an welchen Teilnehmer diese zugewiesen wurden.“
§ 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Teilnehmer, denen Rufnummern gemäß Abs. 2 oder 2a nicht ausdrücklich vertraglich als Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesen wurden, dürfen diese Rufnummern ausschließlich selbst nutzen.“
In § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Rufnummern, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind oder für die aufgrund von Abschnitt III keine Zuteilung erfolgt, können auf begründeten Antrag zugeteilt werden, wenn diese bereits irrtümlich einer breiten Öffentlichkeit kommuniziert oder erhebliche finanzielle Aufwände zur Kommunikation der Rufnummer getätigt wurden. Die Zuteilung ist dabei auf maximal sechs Monate zu befristen. Es darf für die zugeteilte Rufnummer nur ein Tonband eingerichtet werden, das auf die Nichterreichbarkeit des Dienstes hinweist und gegebenenfalls auf eine andere Rufnummer verweist. Bei Nachrichtendiensten kann diese Information mittels einer Nachricht an den Nutzer kommuniziert werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.“
In § 10 Abs. 4 Z 2 wird nach der Wortfolge „in den Bereichen für geografische Rufnummern“ die Wortfolge „, für standortunabhängige Festnetznummern“ eingefügt.
In § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Rufnummernknappheit in einem Rufnummernbereich kann von dem in Abs. 1 bis 3 festgelegten Verfahren zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.“
In § 16 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „körperliche Unversehrtheit“ das Wort „, Umwelt“ eingefügt.
§ 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste können festgelegt werden, wenn für die Erbringung eines österreichweiten Notrufdienstes gemäß Abs. 2 ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 17 festgelegten Rufnummer nicht möglich ist.“
In § 17 Z 4 wird die Wortfolge „und Gendarmerie“ gestrichen.
Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
„Verwendungszweck
§ 17a. (1) Die öffentliche Kurzrufnummer 112 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen.
(2) Die öffentliche Kurzrufnummer 122 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Rahmen der Aufgaben des Feuerwehrdienstes.
(3) Die öffentliche Kurzrufnummer 128 dient zur Meldung von Gasgeruch, Gasaustritt und jeder Form von Gasgebrechen, wenn dadurch eine akute oder unmittelbar drohende Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen besteht.
(4) Die öffentliche Kurzrufnummer 133 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Rahmen der polizeilichen Aufgaben.
(5) Die öffentlichen Kurzrufnummern 140, 141 und 144 dienen zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Vermögen im Rahmen des Hilfs- und Rettungswesens.
(6) Die öffentliche Kurzrufnummer 142 dient zur Hilfe und Beratung für Personen in schwierigen Lebenssituationen, etwa bei Einsamkeit, Schicksalsschlägen, Trauer, psychischen Problemen, Depression, Partnerproblemen oder Angstzuständen.
(7) Die öffentliche Kurzrufnummer 147 dient zur professionellen telefonischen psychologischen Beratung in Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere bei Gewalt, sexuellem Missbrauch oder in allen altersspezifischen Belangen.“
§ 18 samt Überschrift lautet:
„Nummernzuteilung
§ 18. (1) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 112 und 133 für das Bundesgebiet ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres.
(2) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 122, 128, 140, 141 und 144 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau.
(3) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 142 für das jeweilige Bundesland sind jeweils die Diözesen.
(4) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 147 für das gesamte Bundesgebiet ist der Österreichische Rundfunk.
(5) Antragsberechtigten ist auf Antrag die entsprechende Kurzrufnummer für Notrufdienste jeweils zur Nutzung innerhalb des jeweiligen Gebietes zuzuteilen.
(6) Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination jener Organisationen, die die Abwicklung des zugehörigen Notrufdienstes erbringen. Zu diesem Zweck kann das Recht der Nutzung der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste an entsprechende Organisationen zugewiesen werden.
(7) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind die jeweiligen Zuteilungsinhaber verpflichtet, mit Organisationen, die eine gleichartige Dienstleistung anbieten wollen, über die gemeinsame Nutzung der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste zu verhandeln.“
§ 19 lautet:
„§ 19. (1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste hat sicherzustellen, dass
für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
der Notrufdienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
der Notrufdienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
(2) Die Belegung von öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste mit Tonbandnachrichten oder ähnlichen automatischen Systemen sowie ein Verhalten, das keine der Notrufsituation adäquate Hilfe ermöglicht oder initiiert, ist nicht zulässig.
(3) Folgeziffern hinter einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste sind nicht zulässig.
(4) Der Zuteilungsinhaber der öffentlichen Kurzrufnummer 112 hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Notrufen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Zuteilungsinhabers fallen, eine situationsadäquate Weiterleitung an die entsprechenden Notrufdienste oder Leitstellen erfolgt.“
Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:
„Verhaltensvorschriften für Betreiber
§ 19a. (1) Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach § 19 Abs. 1 Z 1 im Rahmen der technischen Möglichkeiten in den zugehörigen Kommunikationsnetzen umzusetzen.
(2) Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, dem jeweiligen Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste auf Anfrage das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für die jeweilige öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste im entsprechenden Gebiet in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format entgeltfrei zu übermitteln. Ab 1. Juli 2007 sind diese Informationen für Zuteilungsinhaber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und ist über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.“
§ 20 Abs. 3 lautet:
„(3) Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn für den betreffenden Dienst unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 21 festgelegten Rufnummern nicht möglich ist, sowie die Kontaktaufnahme mittels Telefon ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes ist.“
§ 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 130 und 148 4 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, für 120 und 123 jene Unternehmen, die diese bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt haben.
§ 23 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste hat sicherzustellen, dass
für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
der besondere Dienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
der besondere Dienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass für den Rufenden bei der Entgegennahme des Rufes keine nennenswerten Wartezeiten auftreten und
die Vorgaben gemäß Z 1 in den Fällen von öffentlichen Kurzrufnummern 148 4 mit genutzten Folgeziffern auf Basis dieser festgelegt werden.“
Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:
„Verhaltensvorschriften für Betreiber
§ 23a. (1) Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach § 23 Abs. 1 Z 1 im Rahmen der technischen Möglichkeiten in den zugehörigen Kommunikationsnetzen umzusetzen.
(2) Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, dem jeweiligen Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste auf Anfrage das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für die jeweilige öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste im entsprechenden Gebiet in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format entgeltfrei zu übermitteln. Ab 1. Juli 2007 sind diese Informationen für diese Zuteilungsinhaber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.“
In § 37 Abs. 5 wird das Wort „bestimmten“ durch das Wort „begründeten“ ersetzt.
In § 38 werden nach Abs.4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Ausgenommen von Abs. 4 sind Fälle, in denen das Nutzungsrecht eines geografischen Rufnummernblocks gemäß § 14 Abs. 3 erloschen ist. In diesem Fall ist eine Zuteilung des Rufnummernblocks an den ursprünglichen Zuteilungsinhaber zulässig, auch wenn der beantragte Block nicht der nächste freie Block in aufsteigender Reihenfolge ist, wenn der Antrag unmittelbar nach Bekanntwerden des Erlöschens des Nutzungsrechtes gestellt wird.
(4b) Weiters von Abs. 4 ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rufnummernblock gemäß § 65 Abs. 5 TKG 2003 übertragen wird.“
§ 44 lautet:
„§ 44. Die Erbringung betreiberspezifischer Dienste sowie die Erbringung von Nachrichtendiensten unmittelbar unter der Bereichskennzahl eines privaten Netzes ohne die Verwendung einer Teilnehmernummer gemäß § 42 Abs. 2 ist verboten.“
§ 46 Z 1 lautet:
„1. Telekommunikationsendeinrichtungen für mobile Dienste,“
In § 46 Z 3 wird die Wortfolge „in mobilen Netzen“ angefügt.
§ 78 samt Überschrift lautet:
„Routingnummern – 86, 87, 89, 94, 95
§ 78. Nationale Routingnummern liegen in den Bereichen 86, 87, 94 und 95. Diensteroutingnummern sind nationale Rufnummern und liegen im Bereich 89.“
In § 79 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Nationale Routingnummern in den Bereichen 94 und 95 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 94 oder 95 und einer einstelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.“
§ 80 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung, BGBl. II Nr. 513/2003 (NÜV), Anwendung findet, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
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