Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 4 sowie des § 85 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 (klassische Lebensversicherung) oder Z 2 VAG (betriebliche Kollektivversicherung) eingerichtet ist.
§ 1. Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 (klassische Lebensversicherung), Z 2 (betriebliche Kollektivversicherung) oder Z 4a (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2009, eingerichtet ist.
§ 2. (1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81e Abs. 4 Z III.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85 vH der Bemessungsgrundlage zu betragen.
(2) Auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 können Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81e Abs. 4 Z III.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden, soweit diese in dem betreffenden Geschäftsjahr die erforderliche Mindestdotierung gemäß Abs. 1 überschritten haben. Dabei ist der anrechnungsfähige Betrag für jedes Geschäftsjahr zwischen jenem, aus dem der anrechnungsfähige Betrag stammt, und jenem, für das die Anrechnung erfolgen soll, um 10 vH des ursprünglichen Betrages zu kürzen.
§ 3. (1) Die Bemessungsgrundlage ist zu jedem Bilanzstichtag folgendermaßen zu ermitteln:
+ Abgegrenzte Prämien (§ 81e Abs. 4 Z III.1. VAG)
+ Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5
Z IV.2. VAG)
– Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e
Abs. 5 Z IV.3. VAG)
+ Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 4
Z III.4. VAG)
– Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 81e Abs. 4 Z III.5. VAG)
– Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e
Abs. 4 Z III.6. VAG)
+ Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e
Abs. 4 Z III.7. VAG)
– Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 81e Abs. 4
Z III.9. VAG)
– Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 81e Abs. 4
Z III.11. VAG)
+ Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 5
Z IV.5. VAG)
– Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 81e Abs. 5
Z IV.6. VAG)
– Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 81e Abs. 5 Z IV.11. VAG)
+ Auflösung der Risikorücklage gemäß § 73a VAG (§ 81e Abs. 5
Z IV.13.a. VAG)
– Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 73a VAG (§ 81e Abs. 5
Z IV.14.a. VAG)
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= Bemessungsgrundlage im Sinne des § 18 Abs. 4 VAG
(2) In der Berechnung des Abs. 1 sind zu berücksichtigen:
die Posten Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG) und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG) soweit sie den Lebensversicherungsverträgen der klassischen Lebensversicherung oder der betrieblichen Kollektivversicherung zuzurechnen sind und nur im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der gewinnberechtigten klassischen Lebensversicherungsverträge und der betrieblichen Kollektivversicherungsverträge jeweils für das direkte Geschäft zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 81c Abs. 2 lit. B. VAG) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 81c Abs. 2 lit. F.II. VAG) des Unternehmens;
alle anderen Erträge und Aufwendungen nur insoweit, als sie auf gewinnberechtigte klassische Lebensversicherungsverträge und betriebliche Kollektivversicherungsverträge des direkten Geschäfts entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht, allenfalls mit Hilfe eines geeigneten Schlüssels auf diese aufzuteilen.
(3) Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Abs. 1, die auf die rechnungsmäßigen und die tatsächlichen Kosten entfallen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht anzusetzen.
§ 3. (1) Die Bemessungsgrundlage ist zu jedem Bilanzstichtag folgendermaßen zu ermitteln:
| + | Abgegrenzte Prämien (§ 81e Abs. 4 Z III.1. VAG) |
|---|---|
| + | Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG) |
| – | Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG) |
| + | Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 4 Z III.4. VAG) |
| – | Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 81e Abs. 4 Z III.5. VAG) |
| – | Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e Abs. 4 Z III.6. VAG) |
| + | Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e Abs. 4 Z III.7. VAG) |
| – | Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 81e Abs. 4 Z III.9. VAG) |
| – | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 81e Abs. 4 Z III.11. VAG) |
| + | Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.5. VAG) |
| – | Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.6. VAG) |
| – | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 81e Abs. 5 Z IV.11. VAG) |
| + | Auflösung der Risikorücklage gemäß § 73a VAG (§ 81e Abs. 5 Z IV.13.a. VAG) |
| – | Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 73a VAG (§ 81e Abs. 5 Z IV.14.a. VAG) |
| = | Bemessungsgrundlage im Sinne des § 18 Abs. 4 VAG |
(2) In der Berechnung des Abs. 1 sind zu berücksichtigen:
die Posten Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG) und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG) soweit sie den Lebensversicherungsverträgen der klassischen Lebensversicherung, der betrieblichen Kollektivversicherung oder der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung zuzurechnen sind und nur im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der gewinnberechtigten klassischen Lebensversicherungsverträge, der betrieblichen Kollektivversicherungsverträge und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherungsverträge jeweils für das direkte Geschäft zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 81c Abs. 2 lit. B. VAG) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 81c Abs. 2 lit. F.II. VAG) des Unternehmens;
alle anderen Erträge und Aufwendungen nur insoweit, als sie auf gewinnberechtigte klassische Lebensversicherungsverträge, betriebliche Kollektivversicherungsverträge und kapitalanlageorientierte Lebensversicherungsverträge des direkten Geschäfts entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht, allenfalls mit Hilfe eines geeigneten Schlüssels auf diese aufzuteilen.
(3) Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Abs. 1, die auf die rechnungsmäßigen und die tatsächlichen Kosten entfallen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht anzusetzen.
Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 2b sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden (vgl. § 8 Abs. 5).
§ 3. (1) Die Bemessungsgrundlage ist zu jedem Bilanzstichtag folgendermaßen zu ermitteln:
| + | Abgegrenzte Prämien (§ 81e Abs. 4 Z III.1. VAG) |
|---|---|
| + | Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG) |
| – | Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG) |
| + | Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 4 Z III.4. VAG) |
| – | Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 81e Abs. 4 Z III.5. VAG) |
| – | Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e Abs. 4 Z III.6. VAG) |
| + | Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 81e Abs. 4 Z III.7. VAG) |
| – | Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 81e Abs. 4 Z III.9. VAG) |
| – | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 81e Abs. 4 Z III.11. VAG) |
| + | Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.5. VAG) |
| – | Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.6. VAG) |
| – | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 81e Abs. 5 Z IV.11. VAG) |
| + | Auflösung der Risikorücklage gemäß § 73a VAG (§ 81e Abs. 5 Z IV.13.a. VAG) |
| – | Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 73a VAG (§ 81e Abs. 5 Z IV.14.a. VAG) |
| = | Bemessungsgrundlage im Sinne des § 18 Abs. 4 VAG |
(2) In der Berechnung des Abs. 1 sind zu berücksichtigen:
die Posten Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG) und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG) soweit sie den Lebensversicherungsverträgen der klassischen Lebensversicherung, der betrieblichen Kollektivversicherung oder der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung mit Ausnahme der auf die Zinszusatzrückstellung entfallenden Beträge zuzurechnen sind und nur im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der gewinnberechtigten klassischen Lebensversicherungsverträge, der betrieblichen Kollektivversicherungsverträge und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherungsverträge jeweils für das direkte Geschäft zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 81c Abs. 2 lit. B. VAG) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 81c Abs. 2 lit. F.II. VAG) des Unternehmens;
alle anderen Erträge und Aufwendungen nur insoweit, als sie auf gewinnberechtigte klassische Lebensversicherungsverträge, betriebliche Kollektivversicherungsverträge und kapitalanlageorientierte Lebensversicherungsverträge des direkten Geschäfts entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht, allenfalls mit Hilfe eines geeigneten Schlüssels auf diese aufzuteilen.
(2a) In der Berechnung des Abs. 1 als Abzugsposten nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen zur Bildung einer Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Höchstzinssatzverordnung, BGBl. Nr. 70/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2013. Als Hinzurechnungsposten nicht zu berücksichtigen sind Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung.
(2b) Soweit Steuern vom Einkommen und Ertrag (§ 81e Abs. 5 Z IV.11. VAG) auf die Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung entfallen, sind diese bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.
(3) Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Abs. 1, die auf die rechnungsmäßigen und die tatsächlichen Kosten entfallen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht anzusetzen.
§ 4. Die Gewinnbeteiligung hat durch Zuteilung der in der Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81c Abs. 3 lit. D. V. VAG) enthaltenen Beträge mit Ausnahme der noch nicht erklärten Beträge gemäß § 18 Abs. 5 VAG auf die einzelnen Versicherungsverträge binnen zwei Jahren nach Zuweisung dieser Beträge in die Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer zu erfolgen.
§ 5. Die Gewinne sind verursachungsgerecht auf die Gewinn- und Abrechnungsverbände aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind dort erforderlich, wo das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde.
§ 5. (1) Die Gewinne sind verursachungsgerecht auf die Gewinn- und Abrechnungsverbände aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind dort erforderlich, wo das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde.
(2) In der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sind die Gewinne aus der Kapitalveranlagung auf die Gruppen von Versicherungsverträgen, für die eine gemeinsame Veranlagungsstrategie vereinbart wurde, verursachungsgerecht zu verteilen.
§ 6. Für Schlussgewinnanteile ist, soweit sie das Zweifache des letzten laufenden Gewinnanteils übersteigen, während der gesamten Laufzeit eines Versicherungsvertrages eine Rückstellung innerhalb der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81c Abs. 3 lit. D. V. VAG) zu bilden. Diese ist bei Rückkauf in die Ermittlung des Rückkaufswertes mit einzubeziehen.
§ 7. (1) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer jährlich schriftlich über den letzten vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossenen Prozentsatz der tatsächlichen Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81e Abs. 4 Z III.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften von der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 3 des jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres zu informieren. Dieser Prozentsatz ist zu erläutern und es ist auf die näheren Angaben dazu im Anhang zum Jahresabschluss hinzuweisen. Wird von der Anrechnungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 Gebrauch gemacht, so ist auch das zu erläutern.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des HGB und des VAG ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 3 Abs. 1 im Anhang zum Jahresabschluss des Versicherungsunternehmens anzuführen und zu erläutern.
(3) Besteht eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 3, ist außerdem anzugeben, welche Teile welcher Posten des § 3 Abs. 1 bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht angesetzt wurden.
§ 8. (1) Diese Verordnung, ausgenommen § 6, ist für die Bemessung von Gewinnanteilen, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 30. Dezember 2006 enden, anzuwenden.
(2) § 6 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.
(3) Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81e Abs. 4 Z III.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2006 enden, dürfen nur dann im Sinne des § 2 Abs. 2 angerechnet werden, wenn gleichzeitig mit der Information gemäß § 7 Abs. 2 die anrechnungsfähigen Beträge offen gelegt und erläutert werden sowie nachgewiesen wird, dass bei einer Berechnung über zehn Jahre die Summe der Aufwendungen und Direktgutschriften gemäß § 2 Abs. 1 mindestens 85 vH der Summe der Bemessungsgrundlagen gemäß § 3 beträgt.
§ 8. (1) Diese Verordnung, ausgenommen § 6, ist für die Bemessung von Gewinnanteilen, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 30. Dezember 2006 enden, anzuwenden.
(2) § 6 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.
(3) Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81e Abs. 4 Z III.8. VAG) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2006 enden, dürfen nur dann im Sinne des § 2 Abs. 2 angerechnet werden, wenn gleichzeitig mit der Information gemäß § 7 Abs. 2 die anrechnungsfähigen Beträge offen gelegt und erläutert werden sowie nachgewiesen wird, dass bei einer Berechnung über zehn Jahre die Summe der Aufwendungen und Direktgutschriften gemäß § 2 Abs. 1 mindestens 85 vH der Summe der Bemessungsgrundlagen gemäß § 3 beträgt.
(4) § 1, § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.
§ 8. (1) Diese Verordnung, ausgenommen § 6, ist für die Bemessung von Gewinnanteilen, die in Geschäftsjahren entstanden sind, die nach dem 30. Dezember 2006 enden, anzuwenden.
(2) § 6 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.
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