(Übersetzung.)Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1931-09-02
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Ägypten 106/1937 Albanien 106/1937 Argentinien 106/1937 Belgien 106/1937 Brasilien 106/1937 Bulgarien 106/1937 Chile 106/1937 China 106/1937 Dänemark 106/1937 Deutschland 106/1937 Ecuador 106/1937 Estland 106/1937 Eswatini 106/1937 Finnland 106/1937 Frankreich 106/1937 Griechenland 106/1937 Guatemala 106/1937 Haiti 106/1937 Heiliger Stuhl 106/1937 Irak 106/1937 Iran 106/1937 Irland 106/1937 Island 106/1937 Italien 106/1937 Jugoslawien 106/1937 Kolumbien 106/1937 Kuba 106/1937 Lettland 106/1937 Liechtenstein 106/1937, III 52/2007 Litauen 106/1937 Luxemburg 106/1937 Mexiko 106/1937, III 52/2007 Monaco 106/1937 Niederlande 106/1937 Norwegen 106/1937 Panama 106/1937 Paraguay 106/1937 Peru 106/1937 Polen 106/1937 Portugal 106/1937 Rumänien 106/1937 San Marino 106/1937 Schweden 106/1937 Schweiz 106/1937 Spanien 106/1937 Sri Lanka 106/1937 Südafrika 106/1937 Thailand 106/1937 Tschechoslowakei 106/1937 Türkei 106/1937 UdSSR 106/1937 Ungarn 106/1937 Uruguay 106/1937 USA 106/1937 Vereinigtes Königreich 106/1937, 61/1938 Zypern 106/1937

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das in Paris am 24. April 1926 unterzeichnete zwischenstaatliche Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, das also lautet:

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 16. Juli 1930.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 61/1938)

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 29. August 1930 bei der französischen Regierung hinterlegt werden. Das Übereinkommen wird daher gemäß seinem Artikel 14 für Österreich am 29. August 1931 wirksam.

Vereinigtes Königreich

Nach Mitteilungen der französischen Regierung hat die großbritannische Regierung den Wunsch ausgedrückt, das zwischenstaatliche Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen vom 24. April 1926 gemäß Artikel 12 B in nachstehenden Gebieten in Kraft zu setzen, wobei sie für die in diesen Gebieten beheimateten Kraftfahrzeuge folgende Buchstaben als Unterscheidungszeichen gewählt hat:

Britisch Honduras BH
Die Seychellen Inseln SY
Britisch-Somaliland (Protektorat) SP
Britisch-Nordborneo SNB
Die Inseln Trinidad und Tobago TD
Die Insel Mauritius MS
Aden ADN
Neufundland NF.

Nach Artikel 14 des Übereinkommens wird es für das Gebiet von Britisch-Honduras, die Seychellen Inseln, Britisch-Somaliland, Britisch-Nordborneo und die Inseln Trinidad und Tobago am 17. März 1938, für die Insel Mauritius am 10. April 1938, für Aden als unabhängige britische Kolonie am 26. Juli 1938 und für Neufundland am 20. Oktober 1938 in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der unten angeführten Staaten, die vom 20. bis 24. April 1926 in Paris zu einer Konferenz versammelt waren, um zu prüfen, in welcher Weise das zwischenstaatliche Übereinkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 abzuändern wäre, haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1. Das Übereinkommen gilt für den Verkehr von Kraftfahrzeugen auf Straßen im allgemeinen ohne Rücksicht auf Gegenstand und Art der Beförderung, jedoch vorbehaltlich der besonderen Vorschriften in den einzelnen Staaten für der allgemeinen Benützung zugängliche Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung und für Betriebe zur Beförderung von Frachten.

Artikel 2. Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Übereinkommen gelten alle Fahrzeuge mit maschineller Antriebsvorrichtung, die, ohne an Schienen gebunden zu sein, auf öffentlichen Wegen verkehren und der Beförderung von Personen oder Frachten dienen.

Anforderungen, denen Kraftfahrzeuge zu genügen haben, um zum zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden.

Artikel 3. Jedes Kraftfahrzeug muß, um zum zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, entweder nach Prüfung durch die zuständige Behörde oder durch einen von dieser damit betrauten Verein als für den Verkehr geeignet anerkannt sein oder einer auf die gleiche Weise genehmigten Type entsprechen. Es muß auf alle Fälle den nachstehend festgesetzten Anforderungen genügen:

I. Das Kraftfahrzeug muß mit folgenden Vorrichtungen versehen sein:

a)

mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, die ein leichtes und sicheres Wenden des Fahrzeuges gestattet;

b)

entweder mit zwei voneinander unabhängigen Bremsvorrichtungen oder mit einer Bremsvorrichtung, die durch zwei voneinander unabhängige Bedienungsvorrichtungen betätigt wird, und von denen eine auch dann wirksam bleibt, wenn die andere versagt;

auf alle Fälle muß jede der beiden Bremsvorrichtungen hinreichend kräftig und sofort wirksam sein;

c)

wenn das Leergewicht des Kraftfahrzeuges 350 kg übersteigt, mit einer vom Führersitz aus zu bedienenden Vorrichtung für die Rückwärtsfahrt mittels des Motors;

d)

wenn das Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges, d.i. das Leergewicht vermehrt um die anläßlich der Prüfung für zulässig erklärte Höchstbelastung 3500 kg übersteigt, mit einer besonderen Vorrichtung, die unter allen Verhältnissen das Zurückrollen zu verhindern vermag, sowie mit einem Spiegel, der die Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn gestattet.

Die Hebel und Griffe zur Bedienung des Fahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Führer sicher handhaben kann, ohne sein Augenmerk von der Fahrbahn abzulenken.

Die Vorrichtungen müssen betriebssicher und derart angeordnet sein, daß jede Feuers- und Explosionsgefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist, auch sonst keinerlei Gefahr für den Verkehr entsteht und Erschreckungen oder ernste Belästigungen durch Lärm, Rauch oder üblen Geruch nicht eintreten. Das Kraftfahrzeug muß mit einer schalldämpfenden Einrichtung für den Auspuff versehen sein.

Die Räder der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger müssen mit Gummireifen oder mit Reifen aus einem hinsichtlich ihrer Elastizität gleichwertigen Material versehen sein.

Das Ende der Radachsen darf über die übrige Außenfläche des Fahrzeuges nicht hervorragen.

II. Das Kraftfahrzeug muß aufweisen:

1.

An der Vorderseite und an der Rückseite, entweder auf Tafeln oder an dem Fahrzeug selbst, das ihm von der zuständigen Behörde zugewiesene Eintragungszeichen. Das rückwärts angebrachte Eintragungszeichen und das im Artikel 5 vorgesehene Unterschreibungszeichen müssen beleuchtet werden, sobald sie bei Tageslicht nicht mehr lesbar sind.

Im Falle des Mitführens eines Anhängers muß das Eintragungszeichen und das im Artikel 5 vorgesehene Unterscheidungszeichen auch an der Rückseite des Anhängers angebracht sein; die Vorschrift über die Beleuchtung dieser Zeichen gilt dann für den Anhänger.

2.

An einer leicht zugänglichen Stelle und in gut lesbarer Schrift folgende Angaben:

Bezeichnung des Erzeugers des Fahrgestelles;

Erzeugungszahl des Fahrgestelles;

Erzeugungszahl des Motors.

III. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer wohlklingenden Warnungsvorrichtung von ausreichender Lautstärke versehen sein.

IV. Jedes einzeln fahrende Kraftfahrzeug muß während der Nacht und nach Anbruch der Dunkelheit vorne mit mindestens zwei weißen Lichtern, von denen eines rechts, das andere links angebracht ist, und rückwärts mit einem roten Lichte versehen sein.

Bei einspurigen Krafträdern ohne Beiwagen genügt an der Vorderseite ein Licht.

V. Jedes Kraftfahrzeug muß ferner mit einer oder mehreren Vorrichtungen versehen sein, die eine wirksame Beleuchtung der Straße nach vorne auf eine hinreichende Entfernung ermöglichen, wenn nicht schon die oben vorgeschriebenen weißen Lichter dieser Bedingung genügen.

Wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 30 km in der Stunde entwickeln kann, darf diese Entfernung nicht weniger als 100 m betragen.

VI. Beleuchtungseinrichtungen, die eine Blendung hervorrufen können, müssen so beschaffen sein, daß sie die Ausschaltung der Blendwirkung bei Begegnung mit anderen Straßenbenützern oder in jedem Fall, in dem diese Ausschaltung nützlich sein könnte, ermöglichen. Trotz Ausschaltung der Blendwirkung muß aber noch eine zur wirksamen Beleuchtung der Straße auf mindestens 25 m ausreichende Lichtstärke vorhanden sein.

VII. Kraftfahrzeuge mit Anhänger unterliegen hinsichtlich der Beleuchtung an der Vorderseite den gleichen Vorschriften wie einzeln fahrende Kraftfahrzeuge; das rote rückwärtige Licht ist an der Rückseite des Anhängers anzubringen.

VIII. Bezüglich der Begrenzung des Gewichtes und der Außenabmessungen müssen die Kraftfahrzeuge und Anhänger den allgemeinen Vorschriften der Länder entsprechen, in denen sie verkehren.

Ausstellung und Anerkennung der zwischenstaatlichen Zulassungsscheine.

Artikel 4. Zum Nachweis, daß den im Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen genügt ist oder genügt werden kann, werden für jedes zum zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassene Kraftfahrzeug zwischenstaatliche Zulassungsscheine nach dem Muster und den Angaben in den Anlagen A und B dieses Übereinkommens ausgestellt.

Diese Scheine sind ein Jahr vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an gültig. Die darin enthaltenen handschriftlichen Angaben sollen stets mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen oder in sogenannter englischer Kursivschrift geschrieben werden.

Die zwischenstaatlichen Zulassungsscheine, die von den Behörden eines der Vertragsstaaten oder von einem durch diese damit betrauten Verein unter Gegenzeichnung der Behörde ausgestellt sind, gewähren freie Zulassung zum Verkehr in allen anderen Vertragsstaaten und werden dort ohne neue Prüfung als gültig anerkannt. Die Berechtigung, von dem zwischenstaatlichen Zulassungsschein Gebrauch zu machen, kann jedoch versagt werden, wenn den im Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen augenscheinlich nicht mehr genügt ist.

Unterscheidungszeichen.

Artikel 5. Jedes Kraftfahrzeug muß, um zum zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, auf der Rückseite auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst augenfällig ein Unterscheidungszeichen tragen, das aus einem bis drei Buchstaben besteht.

In Anwendung auf dieses Übereinkommen entspricht das Unterscheidungszeichen entweder einem Staat oder einem Gebiet, das hinsichtlich der Zulassung von Kraftfahrzeugen eine besondere Einheit darstellt.

Die Abmessungen und die Farbe dieses Zeichens, die Buchstaben sowie ihre Abmessungen und ihre Farbe sind in dem in der Anlage C dieses Übereinkommens enthaltenen Verzeichnis festgesetzt.

Anforderungen, denen die Führer von Kraftfahrzeugen zu genügen haben, um im zwischenstaatlichen Verkehr zur Führung eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden.

Artikel 6. Der Führer eines Kraftfahrzeuges muß diejenigen Eigenschaften besitzen, die eine hinreichende Gewähr für die öffentliche Sicherheit bieten.

Im zwischenstaatlichen Verkehr darf niemand ein Kraftfahrzeug führen, ohne zu diesem Behuf nach erbrachtem Nachweis seiner Befähigung die Erlaubnis der zuständigen Behörde oder eines von dieser damit betrauten Vereines erhalten zu haben.

Die Erlaubnis darf Personen unter 18 Jahren nicht erteilt werden.

Ausstellung und Anerkennung der zwischenstaatlichen Führerscheine.

Artikel 7. Zum Nachweis, daß den im vorstehenden Artikel vorgesehenen Anforderungen genügt ist, werden für den zwischenstaatlichen Verkehr zwischenstaatliche Führerscheine nach dem Muster und den Angaben in den Anlagen D und E dieses Übereinkommens ausgestellt.

Diese Führerscheine sind ein Jahr vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an und für jene Gattungen von Kraftfahrzeugen gültig, für die sie ausgestellt wurden.

Für den zwischenstaatlichen Verkehr sind folgenden Gattungen von Kraftfahrzeugen festgesetzt:

A. Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht (Leergewicht vermehrt um die anlässlich der Prüfung als zulässig erklärte Höchstbelastung) 3500 kg nicht übersteigt;

B. Kraftfahrzeuge, deren auf vorstehende Weise ermitteltes Gesamtgewicht 3500 kg übersteigt;

C. Krafträder mit oder ohne Beiwagen.

Die handschriftlichen Angaben in den zwischenstaatlichen Führerscheinen sollen in lateinischen Druck- oder Schriftzeichen oder in sogenannter englischer Kursivschrift geschrieben werden.

Zwischenstaatliche Führerscheine, die von der Behörde eines Vertragsstaates oder von einem durch diese damit betrauten Verein unter Gegenzeichnung der Behörde ausgestellt sind, berechtigen in allen Vertragsstaaten zur Führung von Kraftfahrzeugen jener Gattung, für die sie ausgestellt sind, und werden in allen Vertragsstaaten ohne neue Prüfung anerkannt. Die Berechtigung, von einem zwischenstaatlichen Führerschein Gebrauch zu machen, kann jedoch versagt werden, wenn den im vorstehenden Artikel festgesetzten Anforderungen augenscheinlich nicht genügt wird.

Beobachtung der Landesgesetze und Landesbestimmungen.

Artikel 8. Der Führer eines Kraftfahrzeuges ist beim Verkehr in einem Land gehalten, sich nach den in diesem Land für den Verkehr geltenden Gesetzen und Bestimmungen zu richten.

Ein Auszug aus diesen Gesetzen und Bestimmungen kann dem Inhaber des Kraftfahrzeuges beim Eintritt in ein Land durch die mit der Erledigung der Zollförmlichkeiten befaßte Stelle ausgehändigt werden.

Kennzeichnung gefährlicher Stellen.

Artikel 9. Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, soweit es in seiner Macht steht, darüber zu wachen, daß längs der Wege zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen nur die in der Anlage F dieses Übereinkommens angeführten Zeichen angebracht werden.

Diese Zeichen werden auf dreieckigen Tafeln angebracht; jeder Staat verpflichtet sich, nach Möglichkeit die dreieckige Form ausschließlich für die angegebene Kennzeichnung vorzubehalten und die Anwendung dieser Form in allen Fällen zu verbieten, in denen daraus eine Verwechslung mit der Kennzeichnung, um die es sich handelt, entstehen könnte. Das Dreieck ist grundsätzlich gleichseitig und hat eine Seitenlänge von mindestens 0,7 m.

Wenn die atmosphärischen Verhältnisse der Verwendung voller Tafeln entgegenstehen, kann die dreieckige Tafel mit einem Ausschnitt versehen sein.

In diesem Fall braucht sie das die Art des Hindernisses anzeigende Zeichen nicht aufzuweisen und können die Abmessungen auf eine Seitenlänge von mindestens 0,46 m herabgesetzt werden.

Die Zeichen sind im rechten Winkel zur Fahrtrichtung und in einer Entfernung von mindestens 150 und höchstens 250 m von dem Hindernis aufzustellen, sofern die örtlichen Verhältnisse dem nicht entgegenstehen.

Ist die Entfernung des Zeichens von dem Hindernis erheblich geringer als 150 m, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden.

Jeder der Vertragsstaaten wird, soweit es in seiner Macht steht, verhindern, daß längs der öffentlichen Wege Zeichen oder Tafeln irgendwelcher Art aufgestellt werden, die Anlaß zu Verwechslungen mit den vorgeschriebenen Zeichen geben oder deren Lesbarkeit beeinträchtigen könnten.

Die Aufstellung der dreieckigen Tafeln wird in jedem Staat nach Maßgabe der Aufstellung neuer oder der Erneuerung der gegenwärtig bestehenden Zeichen erfolgen.

Mitteilung von Auskünften.

Artikel 10. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander die Auskünfte mitzuteilen, die zur Feststellung der Persönlichkeit der Inhaber von zwischenstaatlichen Zulassungsscheinen oder von zwischenstaatlichen Führerscheinen geeignet sind, wenn mit ihrem Kraftfahrzeug ein schwerer Unfall verursacht wurde, oder wenn sie sich einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften schuldig gemacht haben.

Sie verpflichten sich auch, den Staaten, die die zwischenstaatlichen Zulassungsscheine oder Führerscheine ausgestellt haben, Name, Vornamen und Anschrift der Personen bekanntzugeben, denen sie die Berechtigung versagt haben, von diesen Scheinen Gebrauch zu machen.

Schlußbestimmungen.

Artikel 11. Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden.

A. Jede Regierung wird, sobald sie zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bereit ist, die französische Regierung davon verständigen. Sobald zwanzig derzeit durch das Übereinkommen vom 11. Oktober 1909 verpflichtete Staaten sich zu dieser Hinterlegung bereit erklärt haben, wird zu dieser Hinterlegung im Lauf des Monates, der dem Erhalt der letzten Erklärung durch die französische Regierung folgt, und an dem von dieser Regierung festgesetzten Tag geschritten werden.

Die an dem Übereinkommen vom 11. Oktober 1909 nicht beteiligten Staaten, die vor dem so für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden festgesetzten Zeitpunkt sich bereit erklärt haben, die Ratifikationsurkunde des gegenwärtigen Übereinkommens zu hinterlegen, nehmen an der vorstehend angegebenen Hinterlegung teil

B. Die Ratifikationsurkunden sollen im Archiv der französischen Regierung hinterlegt werden.

C. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt werden, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Staaten und von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik unterzeichnet wird.

D. Die Regierungen, die nicht in der Lage sind, ihre Ratifikationsurkunde auf die im Absatz A dieses Artikels angegebene Weise zu hinterlegen, können dies mittelst einer schriftlichen, an die Regierung der französischen Republik gerichteten Anzeige tun, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.