Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Übertragung von Aufgaben
§ 1. Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesministerin für Justiz
dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,
der Generalprokuratur,
den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
den Oberstaatsanwaltschaften und
der Vollzugsdirektion
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 58/1998, außer Kraft.
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