Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern sowie Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 379/1976, Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 98/1989 und Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 199/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2006, wird verordnet:
Artikel 1
Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern im Bundesministerium für Inneres
Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können beim Bundesministerium für Inneres unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:
im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bis zu 21 Bedienstete,
im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung ein Bediensteter oder eine Bedienstete.
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