Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über dieErrichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO undEntschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppegegen Korruption (GRECO) samt Anhang(NR: GP XXII RV 1330 AB 1527 S. 154. BR: AB 7591 S. 736.)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 155/2006 Armenien III 155/2006 Aserbaidschan III 155/2006 Belarus III 155/2006 Bosnien-Herzegowina III 155/2006 Bulgarien III 155/2006 Estland III 155/2006 Finnland III 155/2006 Georgien III 155/2006 Griechenland III 155/2006 Kroatien III 155/2006 Lettland III 155/2006 Litauen III 155/2006 Malta III 155/2006 Mazedonien III 155/2006 Moldau III 155/2006 Polen III 155/2006 Rumänien III 155/2006 Schweden III 155/2006 Slowakei III 155/2006 Slowenien III 155/2006 Türkei III 155/2006 Ukraine III 155/2006 Ungarn III 155/2006 Zypern III 155/2006 Tschechien III 155/2006
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang – dessen Artikel 14 verfassungsändernd ist – wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 4 für Österreich mit 1. Dezember 2006 in Kraft. Gemäß derselben Bestimmung tritt gleichzeitig das Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Estland
Finnland
Georgien
Griechenland
Kroatien
Lettland
Litauen
Malta
Moldau
Polen
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Tschechische Republik
Türkei
Ukraine
Ungarn
Zypern
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass ihr die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht möglich ist, bis diese Gebiete von der Besetzung befreit sind (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).
Schweden:
Schweden erklärt, dass aus der Sicht Schwedens eine Ratifikation des Übereinkommens nicht bedeutet, dass seine Mitgliedschaft in der Gruppe von Staaten gegen Korruption („Group of States against Corruption (GRECO)“) nicht einer Überprüfung unterzogen werden kann, wenn Gründe auftreten, die dafür sprechen.
Präambel/Promulgationsklausel
ZIVILRECHTSÜBEREINKOMMEN ÜBER KORRUPTION
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
eingedenk der Bedeutung einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption;
hervorhebend, dass die Korruption eine schwere Bedrohung für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte, für die Gerechtigkeit und den sozialen Ausgleich darstellt, dass sie die wirtschaftliche Entwicklung behindert und das ordnungsgemäße Funktionieren von Marktwirtschaften gefährdet;
in Erkenntnis der nachteiligen finanziellen Auswirkungen der Korruption auf Einzelne, Unternehmen, Staaten sowie internationale Einrichtungen;
überzeugt von der Bedeutung des Beitrags, den das Zivilrecht bei der Bekämpfung der Korruption leistet, insbesondere dadurch, dass die Geschädigten angemessenen Schadensersatz1 erhalten können;
eingedenk der Schlussfolgerungen und Entschließungen der 19. (Malta 1994), der 21. (Tschechische Republik 1997) und der 22. (Moldau 1999) Konferenz der Europäischen Justizminister;
unter Berücksichtigung des im November 1996 vom Ministerkomitee beschlossenen Aktionsprogramms gegen Korruption;
ferner unter Berücksichtigung der im Februar 1997 vom Ministerkomitee gebilligten Durchführbarkeitsstudie zur Schaffung eines zivilrechtlichen Übereinkommens über den Ersatz von Schäden aus Korruptionshandlungen;
in Anbetracht der im November 1997 vom Ministerkomitee auf seiner 101. Tagung angenommenen
Entschließung (97) 24 über die 20 Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption, der im Mai 1998 vom Ministerkomitee auf seiner 102. Tagung angenommenen Entschließung (98) 7 über die Genehmigung, ein erweitertes Teilabkommen über die Einrichtung der „Staatengruppe gegen Korruption (GRECO)“ zu schaffen, sowie in Anbetracht der am 1. Mai 1999 angenommenen Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der GRECO;
eingedenk der Schlusserklärung und des Aktionsplans, die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats bei ihrem 2. Gipfel im Oktober 1997 in Straßburg angenommen wurden - sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 155/2006 Armenien III 155/2006 Aserbaidschan III 155/2006 Belarus III 155/2006 Belgien III 86/2013 Bosnien-Herzegowina III 155/2006 Bulgarien III 155/2006 Estland III 155/2006 Finnland III 155/2006 Frankreich III 86/2013 Georgien III 155/2006 Griechenland III 155/2006 Italien III 169/2013 Kroatien III 155/2006 Lettland III 155/2006 Litauen III 155/2006 Malta III 155/2006 Moldau III 155/2006 Montenegro III 86/2013 Niederlande III 86/2013 Nordmazedonien III 155/2006 Norwegen III 86/2013 Polen III 155/2006 Rumänien III 155/2006 Schweden III 155/2006 Serbien III 86/2013 Slowakei III 155/2006 Slowenien III 155/2006 Spanien III 86/2013 Tschechische R III 155/2006 Türkei III 155/2006 Ukraine III 155/2006 Ungarn III 155/2006 Zypern III 155/2006
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 86/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 4 für Österreich mit 1. Dezember 2006 in Kraft. Gemäß derselben Bestimmung tritt gleichzeitig das Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
| Albanien |
|---|
| Armenien |
| Aserbaidschan |
| Belarus |
| Bosnien und Herzegowina |
| Bulgarien |
| die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
| Estland |
| Finnland |
| Georgien |
| Griechenland |
| Kroatien |
| Lettland |
| Litauen |
| Malta |
| Moldau |
| Polen |
| Rumänien |
| Schweden |
| Slowakei |
| Slowenien |
| Tschechische Republik |
| Türkei |
| Ukraine |
| Ungarn |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 174]:
Spanien
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass ihr die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht möglich ist, bis diese Gebiete von der Besetzung befreit sind (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).
Schweden:
Schweden erklärt, dass aus der Sicht Schwedens eine Ratifikation des Übereinkommens nicht bedeutet, dass seine Mitgliedschaft in der Gruppe von Staaten gegen Korruption („Group of States against Corruption (GRECO)“) nicht einer Überprüfung unterzogen werden kann, wenn Gründe auftreten, die dafür sprechen.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
eingedenk der Bedeutung einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption;
hervorhebend, dass die Korruption eine schwere Bedrohung für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte, für die Gerechtigkeit und den sozialen Ausgleich darstellt, dass sie die wirtschaftliche Entwicklung behindert und das ordnungsgemäße Funktionieren von Marktwirtschaften gefährdet;
in Erkenntnis der nachteiligen finanziellen Auswirkungen der Korruption auf Einzelne, Unternehmen, Staaten sowie internationale Einrichtungen;
überzeugt von der Bedeutung des Beitrags, den das Zivilrecht bei der Bekämpfung der Korruption leistet, insbesondere dadurch, dass die Geschädigten angemessenen Schadensersatz1 erhalten können;
eingedenk der Schlussfolgerungen und Entschließungen der 19. (Malta 1994), der 21. (Tschechische Republik 1997) und der 22. (Moldau 1999) Konferenz der Europäischen Justizminister;
unter Berücksichtigung des im November 1996 vom Ministerkomitee beschlossenen Aktionsprogramms gegen Korruption;
ferner unter Berücksichtigung der im Februar 1997 vom Ministerkomitee gebilligten Durchführbarkeitsstudie zur Schaffung eines zivilrechtlichen Übereinkommens über den Ersatz von Schäden aus Korruptionshandlungen;
in Anbetracht der im November 1997 vom Ministerkomitee auf seiner 101. Tagung angenommenen
Entschließung (97) 24 über die 20 Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption, der im Mai 1998 vom Ministerkomitee auf seiner 102. Tagung angenommenen Entschließung (98) 7 über die Genehmigung, ein erweitertes Teilabkommen über die Einrichtung der „Staatengruppe gegen Korruption (GRECO)“ zu schaffen, sowie in Anbetracht der am 1. Mai 1999 angenommenen Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der GRECO;
eingedenk der Schlusserklärung und des Aktionsplans, die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats bei ihrem 2. Gipfel im Oktober 1997 in Straßburg angenommen wurden - sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 155/2006 Armenien III 155/2006 Aserbaidschan III 155/2006 Belarus III 155/2006, III 34/2024 K Belgien III 86/2013 Bosnien-Herzegowina III 155/2006 Bulgarien III 155/2006 Estland III 155/2006 Finnland III 155/2006 Frankreich III 86/2013 Georgien III 155/2006 Griechenland III 155/2006 Italien III 169/2013 Kroatien III 155/2006 Lettland III 155/2006 Litauen III 155/2006 Malta III 155/2006 Moldau III 155/2006 Montenegro III 86/2013 Niederlande III 86/2013 Nordmazedonien III 155/2006 Norwegen III 86/2013 Polen III 155/2006 Rumänien III 155/2006 Schweden III 155/2006 Serbien III 86/2013 Slowakei III 155/2006 Slowenien III 155/2006 Spanien III 86/2013 Tschechische R III 155/2006 Türkei III 155/2006 Ukraine III 155/2006, III 34/2024 Ungarn III 155/2006 Zypern III 155/2006
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2024)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 4 für Österreich mit 1. Dezember 2006 in Kraft. Gemäß derselben Bestimmung tritt gleichzeitig das Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
| Albanien |
|---|
| Armenien |
| Aserbaidschan |
| Belarus |
| Bosnien und Herzegowina |
| Bulgarien |
| die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
| Estland |
| Finnland |
| Georgien |
| Griechenland |
| Kroatien |
| Lettland |
| Litauen |
| Malta |
| Moldau |
| Polen |
| Rumänien |
| Schweden |
| Slowakei |
| Slowenien |
| Tschechische Republik |
| Türkei |
| Ukraine |
| Ungarn |
| Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 174]:
Spanien, Ukraine
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass ihr die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht möglich ist, bis diese Gebiete von der Besetzung befreit sind (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).
Schweden:
Schweden erklärt, dass aus der Sicht Schwedens eine Ratifikation des Übereinkommens nicht bedeutet, dass seine Mitgliedschaft in der Gruppe von Staaten gegen Korruption („Group of States against Corruption (GRECO)“) nicht einer Überprüfung unterzogen werden kann, wenn Gründe auftreten, die dafür sprechen.
Ukraine
Die Ukraine hat am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
eingedenk der Bedeutung einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption;
hervorhebend, dass die Korruption eine schwere Bedrohung für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte, für die Gerechtigkeit und den sozialen Ausgleich darstellt, dass sie die wirtschaftliche Entwicklung behindert und das ordnungsgemäße Funktionieren von Marktwirtschaften gefährdet;
in Erkenntnis der nachteiligen finanziellen Auswirkungen der Korruption auf Einzelne, Unternehmen, Staaten sowie internationale Einrichtungen;
überzeugt von der Bedeutung des Beitrags, den das Zivilrecht bei der Bekämpfung der Korruption leistet, insbesondere dadurch, dass die Geschädigten angemessenen Schadensersatz1 erhalten können;
eingedenk der Schlussfolgerungen und Entschließungen der 19. (Malta 1994), der 21. (Tschechische Republik 1997) und der 22. (Moldau 1999) Konferenz der Europäischen Justizminister;
unter Berücksichtigung des im November 1996 vom Ministerkomitee beschlossenen Aktionsprogramms gegen Korruption;
ferner unter Berücksichtigung der im Februar 1997 vom Ministerkomitee gebilligten Durchführbarkeitsstudie zur Schaffung eines zivilrechtlichen Übereinkommens über den Ersatz von Schäden aus Korruptionshandlungen;
in Anbetracht der im November 1997 vom Ministerkomitee auf seiner 101. Tagung angenommenen
Entschließung (97) 24 über die 20 Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption, der im Mai 1998 vom Ministerkomitee auf seiner 102. Tagung angenommenen Entschließung (98) 7 über die Genehmigung, ein erweitertes Teilabkommen über die Einrichtung der „Staatengruppe gegen Korruption (GRECO)“ zu schaffen, sowie in Anbetracht der am 1. Mai 1999 angenommenen Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der GRECO;
eingedenk der Schlusserklärung und des Aktionsplans, die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats bei ihrem 2. Gipfel im Oktober 1997 in Straßburg angenommen wurden – sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Innerstaatliche Maßnahmen
Artikel 1
Zweck
Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht einen wirksamen Rechtsschutz vor, damit durch Korruptionshandlungen Geschädigte ihre Rechte und Interessen wahrnehmen können; hierzu gehört auch die Möglichkeit, Schadenersatz zu erhalten.
Artikel 2
Bestimmung des Begriffs „Korruption“
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