Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Französisch, Niederländisch, Spanisch
Vertragsparteien
Belgien III 81/2007 Deutschland III 159/2006 Estland III 114/2010 Finnland III 63/2008 Frankreich III 63/2008, III 143/2008 Luxemburg III 81/2007 Niederlande III 63/2008 Rumänien III 114/2010 Slowakei III 114/2010 Slowenien III 81/2007 Spanien III 159/2006 Ungarn III 63/2008, III 176/2014
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 176/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juni 2006 beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. Weiters haben Spanien am 3. August 2006 sowie Deutschland am 25. August 2006 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 erster Satz zwischen Österreich und Spanien am 1. November 2006 und gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz zwischen Österreich und Spanien, sowie Deutschland am 23. November 2006 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Gemeinsame Erklärung
des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Österreich zum Vertrag vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam
unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags, dass die Formulierung dieser Bestimmung nicht ihre Haltung in Bezug auf die Zuständigkeiten des Staats des Halters oder des Eintragungsstaats im Rahmen des Einsatzes von Flugsicherheitsbegleitern berührt;
unter Bezugnahme auf Artikel 34 Absatz 2 Satz 2,
dass die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener
Daten nach Kapitel 7 des Vertrags, soweit diese nicht den automatisierten Abruf oder Abgleich von Daten betreffen, im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung vorliegen,
dass sie hinsichtlich der noch fehlenden Voraussetzungen nach
Kapitel 7, insbesondere im Bereich des automatisierten Abrufs oder Abgleichs, diese schnellstmöglich schaffen werden.
II. Das Königreich Belgien erklärt
dass jegliche Information, die vom Königreich Belgien aufgrund des Vertrags übermittelt wird, von der empfangenden Vertragspartei nur nach Zustimmung der zuständigen belgischen gerichtlichen Behörden als Beweismittel genutzt werden kann,
unter Bezugnahme auf Artikel 18,
dass immer eine ausdrückliche Genehmigung des Vertreters der belgischen Luftfahrtbehörde vorliegen muss, bevor ein Flugsicherheitsbegleiter ein Luftfahrzeug nach Artikel 18 Absatz 2 Nummer 1 mit Waffen oder Munition verlässt,
dass beim Verlassen des Luftfahrzeugs diese Waffen und diese Munition einem Vertreter der belgischen Luftfahrtbehörde auszuhändigen sind, der diese in einem geschlossenen Behälter zu dem Ort der Aufbewahrung begleitet,
dass außerhalb eines Luftfahrzeugs das Tragen von Waffen oder Munition durch Flugsicherheitsbegleiter untersagt ist;
unter Bezugnahme auf Artikel 27 Absatz 3, dass die Anwendung dieser Bestimmung die Zuständigkeiten der belgischen Justizbehörden nicht beeinträchtigt.
III. Das Königreich Spanien erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 45 Satz 1, dass es die Ansicht vertritt, dass auf den Vertrag die „Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der Instrumente der EU und EG sowie verbundener Verträge“ vom 19. April 2000 nach Maßgabe der Bestimmungen ihrer Nummer 5 anwendbar ist.
IV. Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 9, dass der Zugang zu Fundstellendatensätzen der Nationalen Fingerabdruckdatei (FAED) nach Artikel 9 auf der Grundlage des derzeitigen innerstaatlichen Rechts gewährt wird, um den zuständigen Dienststellen die Fahndung nach und die Identifizierung von Tätern bei Verbrechen und Vergehen oder den Vorbereitungshandlungen dazu sowie die Verfolgung von Straftaten zu erleichtern.
V. Das Königreich der Niederlande erklärt unter Bezugnahme auf die Artikel 3 und 4, dass es davon ausgeht, dass das Vorgehen nach diesen Bestimmungen auf die gleiche Art und Weise abläuft in dem Sinne, dass die Vertragsparteien Zugang zu den Fundstellendatensätzen der niederländischen DNA-Analysedateien nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags bekommen mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs ihrer DNA-Profile mit den DNA-Profilen der niederländischen DNA-Analysedateien abzurufen, ungeachtet ob es sich dabei um den Vergleich eines Einzelfalls handelt oder nicht.
VI. Die Republik Österreich erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 40 Absatz 1, dass der Rechtsschutz durch die österreichische Datenschutzkommission, die sowohl die Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch die Kriterien einer unabhängigen Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG erfüllt, den Erfordernissen dieses Artikels genügt.
VII. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erklären unter Bezugnahme auf Artikel 46 Satz 2, dass im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich Kosten, die im Rahmen der Leistung von Rechtshilfe nach Artikel 7 anfallen, der ersuchten Vertragspartei erstattet werden.
Prüm, den 27. Mai 2005
Diese Gemeinsame Erklärung wird in einer Ausfertigung in deutscher, spanischer, französischer und niederländischer Sprache unterzeichnet und zusammen mit dem Vertrag im Archiv des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland verwahrt, das jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift dieser Gemeinsamen Erklärung übermittelt.Erklärungen der Republik Österreich
anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
„1. Erklärung zu Artikel 2 – 5:
Österreich geht davon aus, dass in der Durchführungsvereinbarung nach Art. 6 in verbindlicher Weise insbesondere die Voraussetzungen festzulegen sind, bei deren Vorliegen es zu einem Treffer im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Übereinkommens kommt. Darüber hinaus geht Österreich davon aus, dass die Vertragsparteien internationale Standards zum Abgleich von DNA-Profilen, wie sie etwa im Rahmen von Interpol (1), aber auch im Rahmen der Europäischen Union (2) erarbeitet wurden und werden, bei der praktischen Anwendung der Art. 2 bis 5 sowie der Ausarbeitung der bezüglichen Durchführungsvereinbarung angemessen berücksichtigen werden.
Anmerkung: (1) Interpol International DNA Gateway, (2) Entschließung des Rates vom 25. Juni 2001 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen (2001/C 187/01).
Erklärung zu Artikel 2 Absatz 3:
Österreich gestattet den nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien den Zugriff auf die Fundstellendatensätze seiner DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese im Einzelfall automatisiert mittels eines Vergleiches der DNA-Profile abzurufen, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung solcher Straftaten, die die Voraussetzung für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, 1, erfüllen.
Erklärung zu Artikel 8 bis 10:
Österreich geht davon aus, dass in der Durchführungsvereinbarung nach Art. 11 Abs. 2 in verbindlicher Weise insbesondere die maximale Anzahl der potentiell übereinstimmenden Fundstellendatensätze festzulegen ist, die von der Datei führenden Vertragspartei an die jeweils abrufende Vertragspartei zum Zwecke der endgültigen Zuordnung zu einem Fundstellendatensatz übermittelt werden dürfen.
Erklärung zu Artikel 23
Für die Erteilung einer Genehmigung durch die Republik Österreich zur Rückführung einer Person über österreichisches Hoheitsgebiet durch eine andere Vertragspartei müssen die Weiterreise und die Übernahme durch das Zielland gesichert sein. Der Antrag auf Durchbeförderung wird abgelehnt, wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder
in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Ansichten bedroht wäre;
die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müsste.
Erklärung zu Artikel 24 bis 27
Gemäß der in Artikel 47 Absatz 2 Satz 2 eingeräumten Möglichkeit, wird die Republik Österreich in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland anstelle der Bestimmungen der Artikel 24 bis 27 die Artikel 7, 19, 21 und 22 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten anwenden.
Erklärung gemäß Artikel 42
Für Österreich werden die folgenden Dienststellen des Bundesministeriums für Inneres und folgende Behörden und Beamte benannt:
nach Artikel 6 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt
nach Artikel 11 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt
nach Artikel 12 Absatz 2 die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt
nach Artikel 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
nach Artikel 16 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, BVT
nach Artikel 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, EKO Cobra
nach Artikel 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Abteilung II/2
nach Artikel 23 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Abteilung II/3.
nach den Artikeln 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten. Das sind:
– gemäß Artikel 24 jene Behörden, die gemeinsame Streifen sowie sonstige Einsatzformen bilden: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Referat II/2/a (Exekutivdienst)
– gemäß Artikel 24 jene Beamten oder sonstigen staatlichen Bediensteten, die bei solchen Einsätzen mitwirken: Angehörige der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes der Sicherheitsbehörden
– gemäß Artikel 25 jene Stellen, die bei Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr unverzüglich zu unterrichten sind: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
– gemäß Artikel 26 jene Behörden, die für die gegenseitige Unterstützung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen zuständig sind: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
– gemäß Artikel 27 jene Behörden, die für die Zusammenarbeit über Ersuchen zuständig sind: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt
Belgien:
Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:
Die Art. 2 bis 6 des Vertrages finden Anwendung auf die DNA-Analyse-Datei „Verurteilte“, wie sie in Art. 5 des Gesetzes vom 22. März 1999 über Identifikationsprozesse mittels DNA-Analyse im Bereich der Strafverfolgung definiert wird.
Erklärung zu Art. 42:
Die nationale Kontaktstelle für DNA-Analysen gemäß Art. 6 Abs. 1 ist das nationale Institut für Kriminalistik und Kriminologie des Bundesjustizdienstes.
Die nationale Kontaktstelle für daktyloskopische Daten gemäß Art. 11 ist der Identifikationsdienst bei der Generaldirektion der Kriminalpolizei bei der Bundespolizei.
Die nationale Kontaktstelle für Daten aus den Fahrzeugregistern gemäß Art. 12 Abs. 2 ist der Registrierdienst bei der Generaldirektion für Straßenverkehr und -sicherheit des Bundesdienstes Mobilität und Transporte.
Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen gemäß Art. 15 ist die Direktion für Einsätze und Information bei der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der Bundespolizei.
Die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten gemäß Art. 16 Abs. 3 ist der Zentraldienst zur Bekämpfung des Terrorismus bei der Generaldirektion der Kriminalpolizei bei der Bundespolizei.
Das nationale Kontakt- und Koordinationsbüro für die Flugsicherheitsbegleiter gemäß Art. 19 ist die Inspektion für Luftfahrt bei der Generaldirektion für Lufttransport des Bundesdienstes für Mobilität und Transport.
Das nationale Kontakt- und Koordinationsbüro für die Dokumentenberater gemäß Art. 22 ist der Zentraldienst zur Fälschungsbekämpfung bei der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der Bundespolizei.
Die nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen gemäß Art. 23 Abs. 3 ist die Generaldirektion „Büro für Ausländer“ des Bundesdienstes für Inneres.
Nach Art. 24 bis 27 sind die zuständigen Behörden und Beamten solche, die entsprechend dem innerstaatlichen Recht Belgiens Polizeieinsätze durchführen.
Deutschland:
Gemäß Art. 2 Abs. 3 finden für die Bundesrepublik Deutschland die Art. 2 bis 6 des Vertrages Anwendung auf die nationale „DNA- Analyse- Datei“, die als Verbundanwendung im Bundeskriminalamt gemäß der Paragraphen 2, 7 und 8 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) geführt wird.
Die DNA- Analyse- Datei dient der Zuordnung von Tatortspuren zu bekannten Straftätern mit dem Ziel der Aufklärung von Straftaten. Sie beinhaltet neben Verwaltungs- und Falldaten auch personenbezogene Daten. Zum Zwecke des Abgleichs im Rahmen des Vertrages von Prüm werden jedoch nur Fundstellendatensätze gemäß Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz des Vertrages zur Verfügung gestellt. Es handelt sich somit um eine Teilmenge der in der DNA- Analyse- Datei erfassten Daten.
Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrages von Prüm über die Benennung der Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind.
Nach Art. 6 Abs. 1 die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen:
Bundeskriminalamt
65173 Wiesbaden
Nach Art. 11 Abs. 1 die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten:
Bundeskriminalamt
65173 Wiesbaden
Nach Art. 12 Abs. 2 die nationalen Kontaktstellen für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern:
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