ZUSATZVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES EUROPÄISCHEN ABKOMMENS ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die das Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit und diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß nach Artikel 80 Absatz 1 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit die Anwendung dieses Abkommens durch eine Zusatzvereinbarung geregelt wird,
sind wie folgt übereingekommen:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Für die Anwendung dieser Zusatzvereinbarung
bezeichnet der Ausdruck „Abkommen” das Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit;
bezeichnet der Ausdruck „Vereinbarung” die Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Abkommens;
bezeichnet der Ausdruck „Ausschuß” den Sachverständigenausschuß für Soziale Sicherheit des Europarates oder jeden anderen Ausschuß, den das Ministerkomitee des Europarates mit der Wahrnehmung der in Artikel 2 bezeichneten Aufgaben betraut;
bezeichnet der Ausdruck „Saisonarbeiter” einen Arbeitnehmer, der sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, begibt, um dort für Rechnung eines Unternehmens oder eines Arbeitgebers dieses Vertragsstaates eine Saisonarbeit bis zur Höchstdauer von acht Monaten auszuüben und sich während der Dauer dieser Beschäftigung im Gebiet dieses Vertragsstaates aufhält; unter Saisonarbeit ist eine jahreszeitlich bedingte, alljährlich anfallende Arbeit zu verstehen; der Nachweis der Saisonarbeitereigenschaft wird durch Vorlage eines mit dem Sichtvermerk eines Arbeitsamtes des neuen Beschäftigungsortes versehenen Arbeitsvertrages oder einer von diesem Arbeitsamt mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung darüber erbracht, daß die in Betracht kommende Person eine saisonbedingte Beschäftigung im Gebiet dieses Vertragsstaates ausübt;
haben die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke die ihnen dort gegebene Bedeutung.
Artikel 2
(1) Die für die Anwendung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblattmuster für die Bescheinigungen, Bestätigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke werden vom Ausschuß festgelegt. Vereinbaren zwei oder mehr Vertragsstaaten andere Formblattmuster, so unterrichten sie den Ausschuß davon.
(2) Der Ausschuß kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates Angaben über die Rechtsvorschriften zusammenstellen, auf die sich das Abkommen bezieht.
(3) Der Ausschuß kann Merkblätter ausarbeiten, um die in Betracht kommenden Personen über ihre Ansprüche sowie über die von ihnen bei deren Geltendmachung zu beachtenden Verwaltungsregeln zu unterrichten.
Artikel 3
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Verbindungsstellen bezeichnen, die berechtigt sind, unmittelbar miteinander sowie mit den Trägern eines anderen Vertragsstaates, wenn sie von dessen zuständiger Behörde hiezu ermächtigt sind, in Verbindung zu treten.
(2) Die Träger eines Vertragsstaates und die Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen oder sich aufhalten, können sich unmittelbar oder über die Verbindungsstellen an die Träger anderer Vertragsstaaten wenden.
Artikel 4
(1) Anhang 1 bezeichnet die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
(2) Anhang 2 bezeichnet die zuständigen Träger der Vertragsstaaten.
(3) Anhang 3 bezeichnet die Träger des Wohnortes und die Träger des Aufenthaltsortes der Vertragsstaaten.
(4) Anhang 4 bezeichnet die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Verbindungsstellen.
(5) Anhang 5 bezeichnet die in Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 46 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen.
(6) Anhang 6 bezeichnet Namen und Sitz der in Artikel 48 Absatz 1 erwähnten Banken.
(7) Anhang 7 bezeichnet die von den zuständigen Behörden nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 34, Artikel 57 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 2, den Artikeln 76 und 77, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 bezeichneten Träger.
Artikel 5
Zwei oder mehr Vertragsstaaten können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich von dieser Vereinbarung abweichende Durchführungsregeln festlegen.
Artikel 6
Diese Vereinbarung tritt an die Stelle
von Vereinbarungen über die Durchführung von Abkommen über Soziale Sicherheit, die durch das Abkommen ersetzt werden,
von Bestimmungen zur Durchführung der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens erwähnten Abkommen über Soziale Sicherheit, soweit diese Bestimmungen nicht in Anhang 5 bezeichnet sind.
TITEL II
ANWENDUNG DES TITELS I DES ABKOMMENS
(Allgemeine Bestimmungen)
Anwendung des Artikels 10 des Abkommens
Artikel 7
(1) Erfüllt die in Betracht kommende Person unter Berücksichtigung des Artikels 10 des Abkommens die Voraussetzungen für die Zulassung zur freiwilligen Weiterversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in mehreren Versicherungssystemen und ist sie nicht auf Grund ihrer letzten Beschäftigung in einem dieser Systeme pflichtversichert gewesen, so kann sie sich nur in dem System freiwillig weiterversichern, das zuständig gewesen wäre, wenn die Person nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates die pensionsrenten) versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte, die sie zuletzt nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates ausgeübt hat. Wäre diese Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates nicht pensions-(renten)versicherungspflichtig gewesen oder läßt sich die Art dieser Beschäftigung nicht feststellen, so bestimmt die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates oder der von ihr bezeichnete Träger das System, in dem die freiwillige Versicherung fortgesetzt werden kann.
(2) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens legt die Person dem Träger des in Betracht kommenden Vertragsstaates eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie über die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften nicht auf Beiträgen beruhender Systeme anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzelten vor. Die Bescheinigung wird auf Antrag der Person oder des genannten Trägers von den Trägern ausgestellt, bei denen sie diese Zeiten zurückgelegt hat.
Anwendung des Artikels 13 des Abkommens
Artikel 8
Hat der Empfänger einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten, so gilt folgendes:
Hätte die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug dieser Leistungen zur Folge, so wird jede nur bis zu dem Betrag gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen, der sich ergibt, wenn man den Betrag, der nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistung geschuldet wird, der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegt, durch die Anzahl dieser der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegenden Leistungen teilt, auf die der Empfänger Anspruch hat;
handelt es sich um nach Artikel 29 des Abkommens vom Träger eines Vertragsstaates festgestellte Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten), so berücksichtigt dieser Träger Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte, welche die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug der von ihm geschuldeten Leistung bewirken können, nicht bei der Berechnung des Betrages nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 des Abkommens, sondern nur bei der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug des Betrages nach Artikel 29 Absatz 4 oder Absatz 5; es wird nur der Teil dieser Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte angerechnet, der sich nach Artikel 29 Absatz 4 des Abkommens im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Zeiten ergibt;
für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens erteilen die in Betracht kommenden zuständigen Träger einander auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte;
für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist bei Feststellung der Leistung der am ersten Tag des Monats der Feststellung geltende, bei Neufeststellung der dann geltende amtliche Wechselkurs zu berücksichtigen.
Artikel 9
Hat eine Person oder einer ihrer Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten stattgefunden hat, nur nach den Rechtsvorschriften, die für diese Person zuletzt galten.
Artikel 10
(1) Bei Tod im Gebiet eines Vertragsstaates bleibt nur der nach dessen Rechtsvorschriften erworbene Anspruch auf Sterbegeld, unter Ausschluß der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten erworbenen Ansprüche, gewahrt.
(2) Bei Tod im Gebiet eines Vertragsstaates und Anspruch auf Sterbegeld nur nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr a n d e r e n Vertragsstaaten oder bei Tod außerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten und Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates erworbene Anspruch, die für die den Anspruch begründende Person zuletzt galten, unter Ausschluß der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten erworbenen Ansprüche, gewahrt.
Artikel 11
Haben zwei oder mehr Personen innerhalb desselben Zeitraumes nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen für dieselben Familienangehörigen, so gilt der Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften für die Person gelten, welche die Familie überwiegend unterhält, als allein zuständiger Staat. Sind Familienbeihilfen auf Grund einer Beschäftigung oder einer Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden, so gilt dieser Vertragsstaat als allein zuständiger Staat.
TITEL III
ANWENDUNG DES TITELS II DES ABKOMMENS
(Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) Anwendung des Artikels 15 Absätze 1 und 2 des Abkommens
Artikel 12
(1) In den Fällen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens stellt der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weitergelten, bezeichnete Träger dem Arbeitnehmer, auf dessen Antrag oder auf Antrag seines Arbeitgebers, eine Bescheinigung darüber aus, daß eine Entsendung vorliegt und daß diese Rechtsvorschriften weiter für ihn gelten.
(2) Die Zustimmung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens beantragt der Arbeitgeber. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist erforderlich, wenn die Rechtsvorschriften des in Absatz 1 erwähnten Vertragsstaates dies vorsehen.
Artikel 13
Gelten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c des Abkommens die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber sich nicht im Gebiet dieses Vertragsstaates befindet, so gelten sie insbesondere hinsichtlich der Feststellung des zuständigen Trägers so, als wäre der Arbeitnehmer an seinem Wohnort in diesem Gebiet beschäftigt.
Anwendung des Artikels 17 des Abkommens
Artikel 14
(1) Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens bleibt bis zur Ausübung des Wahlrechtes nach Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens anwendbar.
(2) Der Arbeitnehmer, der sein Wahlrecht ausübt, unterrichtet davon gleichzeitig den zuständigen Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er beschäftigt ist, den von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften er gewählt hat, bezeichneten Träger und den Arbeitgeber. Dieser Träger unterrichtet, soweit nötig, die anderen Träger des letzteren Vertragsstaates nach Richtlinien der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates.
(3) Der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer gewählt hat, bezeichnete Träger stellt ihm eine Bescheinigung darüber aus, dass für ihn während der Beschäftigung bei der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder im persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Mission oder Vertretung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, der Entsendestaat ist, gewählt, so gelten diese, als wäre der Arbeitnehmer am Regierungssitz dieses Vertragsstaates beschäftigt.
TITEL IV
ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSUND WOHNZEITEN
Anwendung der Artikel 10, 19, 28, 49 und 51 des Abkommens
Artikel 15
(1) Für die Zusammenrechnung der Versicherungs- und Wohnzelten nach den Artikeln 10 und 19, Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 49 und Artikel 51 Absätze 1 bis 3 des Abkommens gilt, gegebenenfalls unbeschadet des Artikels 28 Absatz 4 oder des Artikels 51 Absatz 3 des Abkommens, folgendes:
Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches werden den nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten hinzugerechnet, soweit dies zur Ergänzung der Versicherungs- oder Wohnzelten nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates erforderlich ist und soweit sie sich nicht decken; bei den nach Artikel 29 des Abkommens von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten festzustellenden Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten) rechnet jeder Träger die von der in Betracht kommenden Person nach den Rechtsvorschriften aller Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zusammen;
trifft eine Pflichtversicherungszeit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder der Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zusammen, so wird unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 zweiter Satz des Abkommens nur die Pflichtversicherungszeit berücksichtigt;
trifft eine tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates mit einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zusammen, so wird nur die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt;
die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten einer tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeit gleichgestellte Zeit wird nur von dem Träger des Vertragsstaates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften die Person zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; war die Person vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates pflichtversichert, so wird diese Zeit von dem Träger des Vertragsstaates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften sie nach dieser Zeit erstmals pflichtversichert war;
kann der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden, so wird angenommen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten decken, und sie werden, soweit nötig, berücksichtigt;
werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bestimmte Versicherungszeiten nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zurückgelegt worden sind, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates nur dann, wenn sie innerhalb desselben Zeitraumes zurückgelegt worden sind.
(2) Versicherungszeiten, die in einem System eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, auf das sich das Abkommen nicht bezieht, die jedoch nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, auf die sich das Abkommen bezieht, berücksichtigt werden, gelten als für die Zusammenrechnung zu berücksichtigende Versicherungszeiten.
(3) Werden Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in Zeiteinheiten ausgedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates festgelegten abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wie folgt umgerechnet:
Galt für eine Person die Sechstagewoche,
so entsprechen einander ein Tag und acht Stunden;
ii) so entsprechen einander sechs Tage und eine Woche;
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