Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine Sortenschutz-Artenliste
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 109, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2005, wird verordnet:
§ 1. Durch ein Sortenschutzrecht schützbar sind Sorten aller Pflanzengattungen und -arten.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. November 2006 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über eine Sortenschutz-Artenliste 2001, BGBl. II Nr. 315/2001, außer Kraft.
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