Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Projektmanagerin“, „Akademischer Projektmanager“ und den akademischen Grad „Master of Business Administration (Project Management)“ (36. MBA-Verordnung); Ausbildungslehrgang „Projektmanagement“, Masterlehrgang „Projektmanagement“, Arge Bildungsmanagement, Wien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-11-10
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2006, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

Ausbildungslehrgang „Projektmanagement“

§ 1. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Projektmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Projektmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Projektmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Projektmanager“ zu verleihen.

Masterlehrgang „Projektmanagement“

§ 2. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Projektmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Projektmanagement“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration (Project Management)“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

Außer-Kraft-Treten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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