Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-11-14
Status Aufgehoben · 2009-02-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 97
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

```

1.

Teil

```

Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich

```

2.

Teil

```

Eisenbahnrechtliches Verfahren

§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession

§ 3. Sicherheitsbescheinigung

§ 4. Sicherheitsgenehmigung

§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 6. Betriebsbewilligung

```

3.

Teil

```

Seilbahnrechtliches Verfahren

§ 7. Sicherheitsbericht

§ 8. Betriebsbewilligung

```

4.

Teil

```

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

§ 9. Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 10. Abnahmeprüfung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession

§ 3. Sicherheitsbescheinigung

§ 4. Sicherheitsgenehmigung

§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 6. Betriebsbewilligung

§ 7. Sicherheitsbericht

§ 8. Betriebsbewilligung

§ 9. Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 10. Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession

§ 3. Sicherheitsbescheinigung

§ 4. Sicherheitsgenehmigung

§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 6. Betriebsbewilligung

3.

Teil

Seilbahnrechtliches Verfahren

§ 7 Sicherheitsbericht

§ 8 Betriebsbewilligung

§ 9 Konzessionsverlängerung

4.

Teil

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

§ 10 Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 11 Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:

§ 1. Geltungsbereich

2.

Teil

Eisenbahnrechtliches Verfahren

§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession

§ 3. Sicherheitsbescheinigung

§ 4. Sicherheitsgenehmigung

§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 6. Betriebsbewilligung

§ 7. Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

3.

Teil

Seilbahnrechtliches Verfahren

§ 8. Sicherheitsbericht

§ 9. Betriebsbewilligung

§ 10. Konzessionsverlängerung

4.

Teil

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

§ 11. Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 12. Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:

§ 1. Geltungsbereich

2.

Teil

Eisenbahnrechtliches Verfahren

§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession

§ 3. Sicherheitsbescheinigung

§ 4. Sicherheitsgenehmigung

§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 6. Betriebsbewilligung

§ 7. Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

3.

Teil

Seilbahnrechtliches Verfahren

§ 8. Sicherheitsbericht

§ 9. Betriebsbewilligung

§ 10. Konzessionsverlängerung

4.

Teil

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

§ 11. Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 12. Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

5.

Teil

Schifffahrtsrechtliches Verfahren

§ 13. Konzession

§ 14. Bewilligung

§ 15. Benützungsbewilligung

§ 16. Schiffszulassung

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.

1.

Teil

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957.

(2) Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.

(3) Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957, oder nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003 berührt sind.

1.

Teil

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl. Nr. 60/1957.

(2) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.

(3) Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl. Nr. 60/1957, oder nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003 berührt sind.

1.

Teil

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl. Nr. 60/1957.

(2) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.

(3) Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl. Nr. 60/1957, nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, oder nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. Nr. 62/1997, berührt sind.

(4) Die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. Nr. 62/1997.

Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 2. (1) Im Rahmen von Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Gutachten gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Prüfung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,

3.

Prüfung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,

4.

Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

5.

Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

6.

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

2.

Teil

Eisenbahnrechtliches Verfahren

Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession

§ 2. (1) Im Rahmen von Nachweisen der fachlichen Eignung gemäß §§ 15b Abs. 1 Z 3 und 15e sowie §§ 16b Abs. 1 Z 3 und 15e des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen, soweit diese im Einzelfall bereits zutreffen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,

2.

Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Sicherheitsvertrauenspersonenverordnung, BGBl. Nr. 172/1996,

3.

Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

4.

Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

5.

Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

6.

Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

7.

Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. 478/1996,

8.

Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

Betriebsbewilligung

§ 3. (1) Im Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, und gemäß § 38 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999,

2.

Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,

3.

Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3,

4.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 Z 4,

5.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 Z 5,

6.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6.

Sicherheitsbescheinigung

§ 3. (1) Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 37a des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung der Prüfung und Wartung der Schienenfahrzeuge gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

3.

Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.

Sicherheitsbericht

§ 4. (1) Im Rahmen eines Sicherheitsberichtes gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Sicherheitsberichte gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,

3.

Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,

4.

Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

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