Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-11-14
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2009-02-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 97
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

```

1.

Teil

```

Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich

```

2.

Teil

```

Eisenbahnrechtliches Verfahren

§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession

§ 3. Sicherheitsbescheinigung

§ 4. Sicherheitsgenehmigung

§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 6. Betriebsbewilligung

```

3.

Teil

```

Seilbahnrechtliches Verfahren

§ 7. Sicherheitsbericht

§ 8. Betriebsbewilligung

```

4.

Teil

```

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

§ 9. Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 10. Abnahmeprüfung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession

§ 3. Sicherheitsbescheinigung

§ 4. Sicherheitsgenehmigung

§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 6. Betriebsbewilligung

§ 7. Sicherheitsbericht

§ 8. Betriebsbewilligung

§ 9. Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 10. Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession

§ 3. Sicherheitsbescheinigung

§ 4. Sicherheitsgenehmigung

§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 6. Betriebsbewilligung

3.

Teil

Seilbahnrechtliches Verfahren

§ 7 Sicherheitsbericht

§ 8 Betriebsbewilligung

§ 9 Konzessionsverlängerung

4.

Teil

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

§ 10 Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 11 Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:

§ 1. Geltungsbereich

2.

Teil

Eisenbahnrechtliches Verfahren

§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession

§ 3. Sicherheitsbescheinigung

§ 4. Sicherheitsgenehmigung

§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 6. Betriebsbewilligung

§ 7. Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

3.

Teil

Seilbahnrechtliches Verfahren

§ 8. Sicherheitsbericht

§ 9. Betriebsbewilligung

§ 10. Konzessionsverlängerung

4.

Teil

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

§ 11. Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 12. Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:

§ 1. Geltungsbereich

2.

Teil

Eisenbahnrechtliches Verfahren

§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession

§ 3. Sicherheitsbescheinigung

§ 4. Sicherheitsgenehmigung

§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 6. Betriebsbewilligung

§ 7. Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

3.

Teil

Seilbahnrechtliches Verfahren

§ 8. Sicherheitsbericht

§ 9. Betriebsbewilligung

§ 10. Konzessionsverlängerung

4.

Teil

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

§ 11. Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 12. Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

5.

Teil

Schifffahrtsrechtliches Verfahren

§ 13. Konzession

§ 14. Bewilligung

§ 15. Benützungsbewilligung

§ 16. Schiffszulassung

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.

1.

Teil

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957.

(2) Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.

(3) Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957, oder nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003 berührt sind.

1.

Teil

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl. Nr. 60/1957.

(2) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.

(3) Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl. Nr. 60/1957, oder nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003 berührt sind.

1.

Teil

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl. Nr. 60/1957.

(2) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.

(3) Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl. Nr. 60/1957, nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, oder nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. Nr. 62/1997, berührt sind.

(4) Die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. Nr. 62/1997.

Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 2. (1) Im Rahmen von Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Gutachten gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Prüfung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,

3.

Prüfung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,

4.

Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

5.

Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

6.

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

2.

Teil

Eisenbahnrechtliches Verfahren

Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession

§ 2. (1) Im Rahmen von Nachweisen der fachlichen Eignung gemäß §§ 15b Abs. 1 Z 3 und 15e sowie §§ 16b Abs. 1 Z 3 und 15e des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen, soweit diese im Einzelfall bereits zutreffen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,

2.

Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Sicherheitsvertrauenspersonenverordnung, BGBl. Nr. 172/1996,

3.

Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

4.

Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

5.

Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

6.

Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

7.

Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. 478/1996,

8.

Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

Betriebsbewilligung

§ 3. (1) Im Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, und gemäß § 38 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999,

2.

Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,

3.

Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3,

4.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 Z 4,

5.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 Z 5,

6.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6.

Sicherheitsbescheinigung

§ 3. (1) Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 37a des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung der Prüfung und Wartung der Schienenfahrzeuge gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

3.

Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.

Sicherheitsbericht

§ 4. (1) Im Rahmen eines Sicherheitsberichtes gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Sicherheitsberichte gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,

3.

Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,

4.

Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

5.

Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

6.

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

Sicherheitsgenehmigung

§ 4. (1) Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 38a des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Nachweise über die Durchführung der Instandhaltung, Reinigung und Prüfung gemäß § 17 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

3.

Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

4.

Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.

Betriebsbewilligung

§ 5. (1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.

Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

2.

Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,

3.

Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3,

4.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Z 4,

5.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Z 5,

6.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,

7.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6.

Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 5. (1) Im Rahmen von Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Gutachten gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Prüfung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,

3.

Prüfung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,

4.

Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

5.

Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

6.

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

Betriebsbewilligung

§ 6. (1) Im Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, und gemäß § 38 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999,

2.

Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,

3.

Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3,

4.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 Z 4,

5.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 Z 5,

6.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6.

Betriebsbewilligung

§ 6. (1) Im Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, und gemäß § 38 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999,

2.

Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,

3.

Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3,

4.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Z 4,

5.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs. 2 Z 5,

6.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 6.

3.

Teil

Seilbahnrechtliches Verfahren

Sicherheitsbericht

§ 7. (1) Im Rahmen eines Sicherheitsberichtes gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Sicherheitsberichte gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,

3.

Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,

4.

Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

5.

Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

6.

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

§ 7. (1) Vor Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung von Allgemeinen Anordnungen an Eisenbahnbedienstete gemäß § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Prüfung der Durchführung der Koordination gemäß § 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,

3.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des 3. bis 5. Abschnittes der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999, des 1. und 2. Abschnittes der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, der Elektroschutzverordnung, BGBl. II Nr. 424/2003, der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, sowie der weiteren Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

4.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung des Stands der Technik gemäß § 7 Z 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, insbesondere hinsichtlich bestehender schriftlicher Betriebsanweisungen gemäß § 14 Abs. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes im Eisenbahnbereich (z.B. „Schriftliche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz – ÖBB 40“ der Österreichischen Bundesbahnen).

Betriebsbewilligung

§ 8. (1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.

Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

2.

Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,

3.

Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3,

4.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Z 4,

5.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 4 Abs. 2 Z 5,

6.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,

7.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6.

Betriebsbewilligung

§ 8. (1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.

Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

2.

Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,

3.

Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3,

4.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 7 Abs. 2 Z 4,

5.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 7 Abs. 2 Z 5,

6.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,

7.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 6.

3.

Teil

Seilbahnrechtliches Verfahren

Sicherheitsbericht

§ 8. (1) Im Rahmen eines Sicherheitsberichtes gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Sicherheitsberichte gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,

3.

Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,

4.

Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

5.

Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

6.

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

4.

Teil

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 9. (1) Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.

(3) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 7 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.

4.

Teil

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 9. (1) Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.

(3) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 7 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.

Konzessionsverlängerung

§ 9. (1) Im Rahmen des Nachweises des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes gemäß § 28 Abs. 2 des Seilbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999 und der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,

2.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

3.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

4.

Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,

5.

Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, sowie

6.

Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen, insbesondere gemäß §§ 7 bis 11 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000.

Betriebsbewilligung

§ 9. (1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.

Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

2.

Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,

3.

Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3,

4.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 7 Abs. 2 Z 4,

5.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 7 Abs. 2 Z 5,

6.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,

7.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 6.

Betriebsbewilligung

§ 9. (1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.

Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

2.

Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,

3.

Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3,

4.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 4,

5.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 5,

6.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der im Sicherheitsbericht gemäß § 59 zweiter Satz des Seilbahngesetzes angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,

7.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 6.

Abnahmeprüfung und Nachkontrolle

§ 10. (1) Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 24h Abs. 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Soweit im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.

(3) Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 24h Abs. 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 nachzuweisen.

(4) Soweit im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 anzuwenden.

Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

§ 10. (1) Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 oder einer Überprüfung gemäß § 24h Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 24h Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.

(3) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 nachzuweisen.

4.

Teil

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 10. (1) Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.

(3) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 7 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.

Konzessionsverlängerung

§ 10. (1) Im Rahmen des Nachweises des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes gemäß § 28 Abs. 2 des Seilbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999 und der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,

2.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

3.

Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

4.

Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,

5.

Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, sowie

6.

Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen, insbesondere gemäß §§ 7 bis 11 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000.

Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

§ 11. (1) Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 oder einer Überprüfung gemäß § 24h Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 24h Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.

(3) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 nachzuweisen.

4.

Teil

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 11. (1) Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.

(3) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 7 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.

4.

Teil

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 11. (1) Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.

(3) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 7 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.

(4) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß § 48 des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 14 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden.

Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

§ 12. (1) Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 oder einer Überprüfung gemäß § 24h Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 24h Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.

(3) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 nachzuweisen.

Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

§ 12. (1) Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 26 Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 oder einer Überprüfung gemäß § 24h Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 oder § 24h Abs. 5 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.

(3) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 9 Abs. 2 Z 1 bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 7 nachzuweisen.

(4) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 15 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.

5.

Teil

Schifffahrtsrechtliches Verfahren

Konzession

§ 13. (1) Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes im Rahmen der Erteilung einer Konzession gemäß § 78 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,

2.

Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits-Vertrauenspersonen, BGBl. Nr. 172/1996,

3.

Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

4.

Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

5.

Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

6.

Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

7.

Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. Nr. 478/1996,

8.

Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

Bewilligung

§ 14. (1) Im Rahmen eines Antrages gemäß § 48 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

1.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999,

3.

Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,

4.

Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008, und der weiteren Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

5.

Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

6.

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

Benützungsbewilligung

§ 15. (1) Vor Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 52 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.

Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

2.

Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,

3.

Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3,

4.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 14 Abs. 2 Z 4,

5.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 14 Abs. 2 Z 5,

6.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 6.

Schiffszulassung

§ 16. (1) Vor Erteilung der Zulassung gemäß § 102 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist im Rahmen der Fahrtauglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

2.

Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004,

3.

Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

4.

Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, sowie gemäß Anhang A und Anhang B der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

5.

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

6.

Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,

7.

Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997.

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