Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006, wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a des ASVG werden einbezogen:
1.
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Gosau, Oberösterreich;
2.
die Mitglieder der örtlichen Lawinenwarnkommission der Gemeinde Obertraun, Oberösterreich.
§ 2. § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 404/1987 wird aufgehoben.
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