Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von bestimmten Weichmachern (Phthalaten) in Babyartikeln (PhthalatV)[CELEX-Nr.: 32005L0084, 32005L0084R(01)]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:
Begriffsdefinition und Anwendungsbereich
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die dazu bestimmt sind, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern („Babyartikel“), sofern sie nicht Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. a, c, d oder e des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, sind.
Beschaffenheitsanforderungen und Verbot des In-Verkehr-Bringens
§ 2. (1) Es ist verboten, bei der Herstellung von für Kinder üblicherweise zugänglichen Teilen von Babyartikeln gemäß § 1 die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7;
Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4
Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7;
(2) Babyartikel gemäß § 1 mit für Kinder üblicherweise zugänglichen Teilen, die die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 3. (1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Babyartikeln gemäß § 1, die von Kindern in den Mund genommen werden können, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS- Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:
Di-isononylphthalat (DINP) CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0;
Di-isodecylphthalat (DIDP) CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1;
Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0;
(2) Babyartikel gemäß § 1, die von Kindern in den Mund genommen werden können und die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenem Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
In-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 16. Jänner 2007 in Kraft.
§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates, ABl. Nr. L 344 vom 27. Dezember 2005, in österreichisches Recht umgesetzt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.