(Übersetzung)BETRIEBSÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE FERNMELDESATELLITENORGANISATION „INTELSAT"
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 343/1973
Sonstige Textteile
Nachdem das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ samt Anlagen sowie dem am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT samt Anlage, welches Vertragswerk also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. Dezember 1972
Ratifikationstext
Die Österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk wurde am 22. Dezember 1972 hinterlegt; das Vertragswerk ist für Österreich gemäß Artikel XX Buchstabe a des Übereinkommens und Artikel 23 Buchstabe a des Betriebsübereinkommens am 13. Feber 1973 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben bis 17. Jänner 1973 außer Österreich folgende Staaten das Übereinkommen angenommen: Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Brasilien, Burundi, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Griechenland, Guatemala, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Israel, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Korea, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Peru, Philippinen, Portugal, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Syrien, Tansania, Taiwan, Thailand, Trinidad und Tobago, Uganda, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam und Zaire. Auf Island, Italien und die Niederlande wird das Übereinkommen vorläufig angewendet.
Von den Fernmelde-Rechtsträgern, die von den im vorhergehenden Absatz angeführten Staaten bestimmt worden waren, haben sämtliche mit Ausnahme jener Burundis und Sri Lankas das Betriebsübereinkommen unterzeichnet.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens – in der Erwägung, daß sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ in dem Übereinkommen verpflichtet haben, dieses Betriebsübereinkommen zu unterzeichnen oder einen Fernmelde-Rechtsträger zu bestimmen, der es unterzeichnet – sind wie folgt -übereingekommen:
ARTIKEL 1
(Begriffsbestimmungen)
In diesem Betriebsübereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Übereinkommen” bezeichnet das Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
ii) „Tilgung” umfaßt auch die Abschreibung;
iii) „Vermögenswert” bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte.
Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des Übereinkommens
ARTIKEL 2
(Rechte und Pflichten der Unterzeichner)
Jeder Unterzeichner erwirbt die im Übereinkommen und in diesem Betriebsübereinkommen für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.
ARTIKEL 3
(Übertragung von Rechten und Pflichten)
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens und vorbehaltlich des Artikels 19 dieses Betriebsübereinkommens
gehen alle Eigentumsrechte und vertraglichen Rechte sowie alle sonstigen Rechte — einschließlich der Rechte am Weltraumsegment —, welche die Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens auf Grund des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens zu dem genannten Zeitpunkt ungeteilt besitzen, in das Eigentum der INTELSAT über;
ii) werden alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die von den Unterzeichnern des Sonder-Übereinkommens oder in ihrem Namen bei der Anwendung des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens gemeinsam eingegangen wurden und die zu dem genannten Zeitpunkt bestehen oder sich aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Handlungen oder Unterlassungen ergeben, zu Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der INTELSAT. Diese Ziffer gilt jedoch nicht für derartige Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten auf Grund von Maßnahmen oder Beschlüssen, die getroffen wurden, nachdem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vom Gouverneursrat nicht ohne die in Artikel III lit. f des Übereinkommens vorgesehene vorherige Genehmigung der Versammlung der Vertragsparteien hätten getroffen werden können.
Die INTELSAT ist Eigentümerin des INTELSAT-Weltraumsegments
Die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der INTELSAT entspricht dem Betrag, der sich dadurch ergibt, daß sein Investitionsanteil auf die nach Artikel 7 durchgeführte Bewertung angewendet wird.
ARTIKEL 4
(Finanzielle Beiträge)
Jeder Unterzeichner leistet Beiträge zu dem vom Gouverneursrat nach dem Übereinkommen und diesem Betriebsübereinkommen festgelegten Kapitalbedarf im Verhältnis seines nach Artikel 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten Investitionsanteils und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals nach Artikel 8 dieses Betriebsübereinkommens.
Der Kapitalbedarf umfaßt alle direkten und indirekten Kosten für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung des INTELSAT-Weltraumsegments und für sonstige INTELSAT-Vermögenswerte sowie die Beiträge, welche die Unterzeichner nach Artikel 8 lit. f und Artikel 18 lit. b an die INTELSAT zu zahlen haben. Der Gouverneursrat bestimmt den finanziellen Bedarf der INTELSAT, der durch die Kapitalbeiträge der Unterzeichner zu decken ist.
Jeder Unterzeichner als Benutzer des INTELSAT-Weltraumsegments sowie alle anderen Benutzer zahlen angemessene Benützungsgebühren, die nach Artikel 8 festgesetzt werden.
der Gouverneursrat stellt einen Zeitplan für die Zahlungen auf, die nach diesem Betriebsübereinkommen zu leisten sind. Für jeden Betrag, der zu dem für die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt ist, werden Zinsen erhoben, die nach einem vom Gouverneursrat festzusetzenden Zinssatz berechnet werden.
ARTIKEL 5
(Kapitalhöchstgrenze)
Für den Gesamtbetrag der Nettokapitalbeiträge der Unterzeichner und der ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der INTELSAT besteht eine Höchstgrenze. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den kumulativen Kapitalbeiträgen, welche die Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens nach dessen Artikel 3 und 4 und die Unterzeichner dieses Betriebsübereinkommens nach dessen Artikel 4 geleistet haben, abzüglich des ihnen auf Grund des Sonder-Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens zurückgezahlten kumulativen Kapitals und zuzüglich des ausstehenden Betrags der vertraglichen Kapitalverpflichtungen der INTELSAT.
Die unter lit. a genannte Höchstgrenze liegt bei 500 Millionen US-Dollar oder bei dem nach lit. c oder d genehmigten Betrag.
Der Gouverneursrat kann der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, die nach lit. – b gültige Höchstgrenze heraufzusetzen. Diese Empfehlung wird von der Versammlung der Unterzeichner geprüft, und die heraufgesetzte Höchstgrenze wird nach Genehmigung durch die Versammlung der Unterzeichner gültig.
Der Gouverneursrat kann jedoch die Höchstgrenze bis auf 10 v. H. über die Grenze von 500 Millionen US-Dollar oder über die gegebenenfalls von der Versammlung der Unterzeichner nach lit. c genehmigte höhere Grenze heraufsetzen.
ARTIKEL 6
(Investitionsanteile)
Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner einen Investitionsanteil, der seinem Anteil an der gesamten Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht.
Für die Zwecke der lit. a wird die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments durch einen Unterzeichner folgendermaßen festgestellt: Die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benützung des Weltraumsegments an die INTELSAT zahlen muß, werden durch die Zahl der Tage geteilt, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach lit. c. Ziffer i, ii oder v vorausgehen. Betrug jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benützungsgebühren zahlen mußte, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.
Die Investitionsanteile werden mit Wirkung von folgenden Zeitpunkten festgelegt:
dem Tag des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens;
ii) dem 1. März jedes Jahres; tritt jedoch dieses Betriebsübereinkommen weniger als sechs Monate vor dem folgenden 1. März in Kraft, so erfolgt keine Festlegung nach dieser Ziffer, die mit diesem Tag wirksam wird;
iii) dem Tag des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens für einen neuen Unterzeichner;
iv) dem Tag, mit dem der Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT wirksam wird, und
dem Tag, an dem ein Unterzeichner, der auf Grund der Benützung durch seine eigene Erdefunkstelle zum erstenmal Gebühren für die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments zu zahlen hat, eine Festlegung beantragt, sofern der Zeitpunkt des Antrags wenigstens neunzig Tage nach dem Zeitpunkt liegt, an dem die Gebühren für die Benützung des Weltraumsegments fällig wurden.
i) Jeder Unterzeichner kann beantragen, daß ihm ein niedrigerer Investitionsanteil zugeteilt wird. Die Anträge sind bei der INTELSAT zu hinterlegen und haben den gewünschten niedrigeren Investitionsanteil anzugeben. Die INTELSAT notifiziert diese Anträge umgehend allen Unterzeichnern; den Anträgen wird in dem Maß entsprochen, in dem andere Unterzeichner einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen.
ii) Jeder Unterzeichner kann der INTELSAT — gegebenenfalls unter Angabe einer Betragsgrenze — mitteilen, daß er bereit ist, einer Erhöhung seines Investitionsanteils zuzustimmen, damit den Anträgen auf Herabsetzung der Investitionsanteile nach Ziffer i entsprochen werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Betragsgrenzen wird der Gesamtbetrag der nach Ziffer i beantragten Herabsetzung der Investitionsanteile im Verhältnis der Investitionsanteile, welche die Unterzeichner unmittelbar vor der entsprechenden Angleichung hatten, auf diejenigen Unterzeichner aufgeteilt, die nach dieser Ziffer einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile zustimmen.
iii) Können die nach Ziffer i beantragten Herabsetzungen nicht im vollen Umfang auf diejenigen Unterzeichner aufgeteilt werden, die einer Erhöhung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer ii zugestimmt haben, so wird der Gesamtbetrag der Erhöhungen, denen zugestimmt worden ist — und zwar bis zu der Betragsgrenze, die der einzelne Unterzeichner, der zugestimmt hat, eine Erhöhung seines Investitionsanteils auf Grund dieses Buchstabens auf sich zu nehmen, angegeben hat — als Herabsetzung auf diejenigen Unterzeichner verteilt, die nach Ziffer i die Herabsetzung ihrer Investitionsanteile beantragt haben, und zwar im Verhältnis ihrer nach Ziffer i beantragten Herabsetzungen.
iv) Die Zustimmung eines Unterzeichners, der nach dieser lit. einen niedrigeren Investitionsanteil beantragt oder einer Erhöhung seines Investitionsanteils zugestimmt hat, gilt hinsichtlich der auf Grund dieser lit. festgelegten Herabsetzung oder Erhöhung seines Investitionsanteils solange als gegeben, bis die Investitionsanteile nach lit. c Ziffer ii erneut festgelegt werden.
Der Gouverneursrat bestimmt geeignete Verfahren für die Notifizierung der Anträge von Unterzeichnern auf Herabsetzung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer i und für die Mitteilung der Unterzeichner, die bereit sind, der Erhöhung ihrer Investitionsanteile nach Ziffer ii zuzustimmen.
Für die Bestimmung der Zusammensetzung des Gouverneursrats
Soweit ein Investitionsanteil nach lit. c Ziffer iii oder v
Die INTELSAT notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und das Datum des Wirksamwerdens einer solchen Festlegung.
Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein
ARTIKEL 7
(Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern)
Bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens und danach bei jeder Festlegung der Investitionsanteile wird zwischen den Unterzeichnern auf der Grundlage einer nach lit. b durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich über die INTELSAT durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung folgende Faktoren berücksichtigt werden:
bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens der etwaige Unterschied zwischen der Endquote, die jeder Unterzeichner nach dem Sonder-Übereinkommen hatte, und seinem nach Artikel 6 dieses Betriebsübereinkommens festgelegten anfänglichen Investitionsanteil;
ii) bei jeder späteren Festlegung der Investitionsanteile der etwaige Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem vor dieser Festlegung, gültigen Investitionsanteil.
Die unter lit. a genannte Bewertung wird wie folgt
von den Anfangskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der INTELSAT eingetragen sind, einschließlich aller kapitalisierten Erträge oder Ausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt: aus
B. den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs, bestehenden Verbindlichkeiten der INTELSAT;;
ii) die nach. Ziffer i erzielten Ergebnisse werden wie folgt bereinigt:
Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten
ARTIKEL 8
(Benützungsgebühren und Einnahmen)
Der Gouverneursrat legt die Bemessungseinheiten für die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments in Bezug auf die verschiedenen Benützungsarten fest und bestimmt die Gebührensätze für die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments, wobei er sich von den von der Versammlung der Unterzeichner nach Artikel VIII des Übereinkommens aufgestellten allgemeinen Vorschriften leiten läßt. Diese Gebühren sollen die Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten der INTELSAT decken, den vom Gouverneursrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds bilden sowie zur Tilgung des von den Unterzeichnern in die INTELSAT investierten Kapitals und zur Entschädigung für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner dienen.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.