Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-11-16
Status Aufgehoben · 2007-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 7 045 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: 120, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: 155, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich: 155, davon 25 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: 250, davon 20 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: 2 300

Steiermark: 490, davon 30 für Schaustellerbetriebe

Tirol: 2 965

Vorarlberg: 570

Wien: 40

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2007 enden darf.

(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2007 außer Kraft.

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