Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 11 Abs. 1 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1997 wird verordnet:
§ 1. Dem Verein „Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)“ wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft.
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