Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Heeresdruckerei (Flexibilisierungsverordnung Heeresdruckerei)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Heeresdruckerei wird als Organisationseinheit bestimmt, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen anzuwenden ist.
Projektzeitraum
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2009.
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).
Projektzeitraum
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).
Projektprogramm
§ 3. (1) Das Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung nach § 2 BHG, die Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation während des Projektzeitraumes, um bis zu dessen Ende Druckwerke effizient und in der jeweils geforderten Qualität herstellen zu können. Die Herstellung von Druckwerken durch die Organisationseinheit ist dann als effizient zu betrachten, wenn die Vollkosten nicht höher liegen als der marktübliche Preis vergleichbarer Produkte.
(2) Zur Erreichung des Zieles nach Abs. 1 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während desProjektzeitraumes
Verwendung der Einnahmen
§ 4. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).
Zahlungen
§ 5. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).
Rücklagen
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG für die Organisationseinheit zuzuführen
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder nach § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungsrücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 7. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendenden Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).
Positive Unterschiedsbeträge
§ 7. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendenden Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).
Negative Unterschiedsbeträge
§ 8. Negative Unterschiedsbeträge sind nach § 17a Abs. 4 und 5 BHG zu bedecken und auszugleichen.
Abschnitt
Controlling-Beirat
Aufgaben und Geschäftsordnung
§ 9. Beim Bundesminister für Landesverteidigung wurde mit Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung BGBl. II Nr. 441/2005 anlässlich der Bestimmung der Heeresforstverwaltung Allensteig als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 auch auf die Heeresdruckerei ausgeweitet.
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).
Abschnitt
Controlling-Beirat
Aufgaben und Geschäftsordnung
§ 9. Beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wurde mit Verordnung BGBl. II Nr. 441/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 477/2008, ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 auch auf die Heeresdruckerei ausgeweitet.
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 10. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat vorzulegen
einen Bericht mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes und
einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres.
(2) Die Berichte nach Abs. 1 haben hinreichend detailliert einzugehen auf
das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele,
den Leistungskatalog und
die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Planstellen.
(3) Über Abs. 2 hinaus haben die Berichte nach Abs. 1 Z 1 eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu enthalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 BHG und § 7 dieser Verordnung über positive Unterschiedsbeträge anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist nach § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bedecken.
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 BHG und § 7 dieser Verordnung über positive Unterschiedsbeträge anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist nach § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bedecken.
In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).
In-Kraft-Treten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) § 2 und das Projektprogramm in der Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 404/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Anlage
Projektprogramm nach § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
(BHG)
Strategischer Rahmen
Strategische Ziele
Druckaufträge des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die schon bisher durch die Heeresdruckerei erledigt wurden;
Übernahme von Druckaufträgen, die vor dem Projektzeitraum extern vergeben wurden;
Druckaufträge gegen Kostenersatz für andere Organe des Bundes (Verwaltungsübereinkommen), soweit freie Kapazitäten vorhanden bzw. absehbar sind;
Nicht regelmäßig anfallende Druckaufträge gegen Entgelt für Organisationen, die wehrpolitisch oder militärhistorisch tätig sind, soweit freie Kapazitäten vorhanden bzw. absehbar sind;
Nicht regelmäßig anfallende Druckaufträge gegen Entgelt für sonstige Bedarfsträger.
Managementziele
- Ressourcenoptimierung bei der Heeresdruckerei (Anpassung der IST-Leistungen an die PLAN–Leistungen) insbesondere bei der Abdeckung des Druckbedarfes für das Bundesministerium für Landesverteidigung.
- Erreichung einer Saldoverbesserung, zumindest einer Saldostabilisierung.
- Planung und Organisation der Durchführung von Druckaufträgen des Bundesministeriums für Landesverteidigung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des jeweils erforderlichen Qualitätsstandards.
- Reduzierung der Ausgaben des Ressorts (Budgetverantwortung bei der Heeresdruckerei) für die Herstellung von Druckwerken durch Übernahme derzeit extern vergebener Druckaufträge.
- Optimierung des Personaleinsatzes z. B. durch flexiblere Dienstzeitgestaltung entsprechend den Produktionserfordernissen.
- Optimierung der Kundenorientierung (z. B. Beratung hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie der vorhandenen technischen Möglichkeiten unter größtmöglicher Berücksichtigung der Kundenwünsche, Transparenz und Schaffung eines Kostenbewusstseins durch Kostenvoranschläge, „Kostenmitteilungen“ etc.).
- Implementierung einer aussagekräftigen Kosten- und Leistungsrechnung im Laufe des ersten Projektjahres.
Schlüsselaufgaben
- die Aufbereitung,
- der Druck,
- die Endfertigung und
- die Organisation des Versandes bzw. der Zustellung
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz - BHG), BGBl. Nr. 213/1986
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1989 über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 - BHV 1989), BGBl. Nr. 570
- Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102
- Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994), BGBl. Nr. 663
- Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961
- Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994
- Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen, (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17
Leistungskennzahlen
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Kennzahlen zur Gesamtauslastung 2007 2008 2009
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Maschinenstunden IST/PLAN [%] 60% 80% 100%
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Personalstundensatz [€] 41 € 37 € 33 €
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IST – Maschinenstunden/Bediensteten
[Std pro Bediensteten] 490 Std 650 Std 830 Std
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Die IST-Maschinenstunden je Bediensteten errechnen sich aus den
tatsächlichen Maschinenstunden im Verhältnis zu allen Bediensteten
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Kennzahlen zur Kostenentwicklung 2007 2008 2009
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Anteil der Ausgaben für
Fremdvergaben/Gesamtausgaben
Heeresdruckerei [%] 7% 4% 1%
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Qualitative Leistungskennzahl:
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Kennzahlen zur Qualität 2007 2008 2009
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Kundenzufriedenheit [%] 90% 90% 90%
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Bemerkungen:
Durch die Heeresdruckerei wird bei jedem 5. Druckauftrag eine Kundenbefragung (online Fragebogen) durchgeführt und ausgewertet.
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
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Planstellenvorschau 2006 2007 2008 2009
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A2/B 3 3 3 3
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A3/C 5 5 5 5
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A4/D 2 2 2 2
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A5/D 1 1 1 1
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Summe Beamte 11 11 11 11
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VB v2 1 1 1 1
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VB v3 6 6 6 5
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VB v4 4 4 4 4
```
```
Summe Angestellte 11 11 11 10
```
```
VB h1 1 1 1 1
```
```
VB h2 6 6 6 6
```
```
VB h4 5 5 5 5
```
```
Summe Arbeiter 12 12 12 12
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Gesamtsumme: 34 34 34 33
```
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Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
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prognostizierter
Anmerkungen Erfolg Voranschlag
```
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2006 2007 2008 2009
```
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UT 0 1.002.213 1.016.122 1.073.637 1.007.339
```
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UT 7 4.712 4.712 4.712 4.712
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