Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausbildung zum Forstassistenten (Forstassistenten-Ausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-11-23
Status Aufgehoben · 2007-10-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

Ausbildungsvoraussetzungen

§ 1. Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in § 2 oder § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.

Ergänzende Lehrveranstaltungen

§ 2. Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Diplomstudiums des Studienzweiges „Forstwirtschaft“ der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“ gemäß dem am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Studienplan sind, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, folgende Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren:

1.

Waldbau und Forsttechnik,

2.

Zustandserhebung und Ertragsprognose,

3.

Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,

4.

Forest Policy Analysis,

5.

Seminar Waldpolitik,

6.

Waldbewertung,

7.

Holzernte,

8.

Erschließung und

9.

Controlling im Forstbetrieb.

Magisterstudien

§ 3. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Magisterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in § 2 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.

(2) Als Magisterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:

1.

Forstwissenschaften,

2.

Mountain Forestry,

3.

Mountain Risk Engineering und

4.

Holztechnologie und Management.

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