(Übersetzung)Protokoll über die Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Georgiens 1)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2006-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Das Protokoll ist gemäß Art. 19 des Abkommens nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Georgien am 22. Juni bzw. durch Österreich am 17. August 2006 mit 1. Oktober 2006 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Georgiens, im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

vom Wunsche geleitet, den Luftverkehr zwischen ihren Territorien zu verbessern,

unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsprozess zwischen Vertretern der Europäischen Kommission und der Zivilluftfahrtbehörde Georgiens betreffend auch die Änderungen von bestimmten Bestimmungen des bestehenden bilateralen Abkommens zwischen Österreich und Georgien durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Georgiens über bestimmte Bereiche des Luftverkehrs (Horizontales Abkommen)

haben folgendes vereinbart:


1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 239/2002

A) Das Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien, unterzeichnet am 15. Dezember 1997, wird wie folgt abgeändert:

1.

Artikel 3 Absatz 6 wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text des Art. 3 Abs. 6)

2.

Artikel 5 des Abkommen wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text des Art. 5)

3.

Artikel 11 des Abkommens wird wie folgt abgeändert:

(Anm.: es folgt der Text des Art. 11)

B) Die Vertragsparteien haben auch das folgende Code-Share Abkommen getroffen:

Bei Betrieb oder Bereitstellung der genehmigten Dienstleistungen auf den vereinbarten Strecken kann jede von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluggesellschaft in kooperative Marketingvereinbarungen wie code-sharing treten mit

• einer oder mehreren von dieser Vertragspartei namhaft gemachten Fluggesellschaft(en)

• einer oder mehreren von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluggesellschaft(en)

• einer oder mehreren Fluggesellschaften eines Drittstaates vorausgesetzt, dass alle Fluggesellschaften in solchen Vereinbarungen

• über die erforderliche Genehmigung für die entsprechenden Strecken und Streckenteile verfügen,

• die Voraussetzungen erfüllen, welche üblicher- und vernünftigerweise bei solchen Vereinbarungen Anwendung finden, und

• dem Käufer in Bezug auf jede von ihnen verkaufte Flugkarte zum Zeitpunkt des Verkaufs offen legen müssen, welche Fluggesellschaft jeden einzelnen Abschnitt des Dienstes durchführen wird und mit welcher Fluggesellschaft oder Fluggesellschaften der Käufer tatsächlich ein Vertragsverhältnis eingeht.

Dieses Protokoll tritt mit der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 19 des Abkommen in Kraft.

Geschehen zu Wien am 27. März 2006 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

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