(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2006 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die abweichende Kennzeichnung gedeckter Wagen, mit denen bestimmte Versandstücke befördert werden
Vertragsparteien
Liechtenstein III 58/2008 Nordmazedonien III 171/2006
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 24. Juli 2006 und von Mazedonien am 28. September 2006 unterzeichnet.
(1) Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnittes 5.3.1.5 des RID, dürfen bei der Beförderung von Versandstücken in gedeckten Wagen anstelle der erforderlichen Großzettel (Placards) rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen und in den Wagenhauptzettel integriert sind, auf beiden Längsseiten der Wagen angebracht werden.
(2) Dies gilt nicht für Beförderungen von Versandstücken, die mit Gefahrzettel nach Muster 1, 1.5 oder 1.6 zu kennzeichnen sind.
(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Juli 2011 oder bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Änderungen des RID, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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