Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Weiterbildung zum/zur mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt/Ärztin für den Bereich der oralen Substitutionsbehandlung von opioidabhängigen Suchtkranken (Weiterbildungsverordnung orale Substitution)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Z 5 sowie 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Z 5 sowie 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:
Allgemeines, Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildung der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten, freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Ärzte und Ärztinnen mit dem Ziel der Erlangung jener Kenntnisse und Fertigkeiten eines/einer mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arztes/Ärztin, die diesen/diese zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizieren (§ 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes).
(2) „Substitutionsbehandlung“ im Sinne dieser Verordnung ist die ärztliche Behandlung im Sinne des § 23a Abs. 1 der Suchtgiftverordnung.
(3) Amtsärzte und Amtsärztinnen dürfen mit der Kontrolle der Substitutionsbehandlung (§§ 21 Abs. 2, 23g der Suchtgiftverordnung) nur betraut werden, wenn sie diese Weiterbildung oder eine Weiterbildung absolviert haben, die der in dieser Verordnung geregelten Weiterbildung gleichwertig ist.
Allgemeines, Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildung der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten, freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Ärzte und Ärztinnen mit dem Ziel der Erlangung jener Kenntnisse und Fertigkeiten eines/einer mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arztes/Ärztin, die diesen/diese zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizieren (§ 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes). Die Weiterbildung vermittelt
die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (Indikationstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel einschließlich Weiterbehandlung), oder
eine auf die Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten eingeschränkte Qualifikation.
(2) „Substitutionsbehandlung“ im Sinne dieser Verordnung ist die ärztliche Behandlung im Sinne des § 23a Abs. 1 der Suchtgiftverordnung.
(3) Amtsärzte und Amtsärztinnen dürfen mit der Kontrolle der Substitutionsbehandlung (§§ 21 Abs. 2, 23g der Suchtgiftverordnung) nur betraut werden, wenn sie das Basismodul gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder sonst eine Weiterbildung absolviert haben, die dem Basismodul gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 gleichwertig ist.
(4) Soweit die Betrauung eines/einer gemäß Abs. 3 qualifizierten Amtsarztes/Amtsärztin nicht möglich ist, darf für die Kontrolle der Substitutionsbehandlung vorübergehend für die Dauer von längstens sechs Monaten ein/eine noch nicht gemäß Abs. 3 qualifizierter/qualifizierte Amtsarzt/Amtsärztin herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass
die Kontrolltätigkeit einschließlich Vidierung von Substitutions-Dauerverschreibungen während dieser Zeit unter der Supervision eines/einer gemäß Abs. 3 qualifizierten Amtsarztes/Amtsärztin erfolgt, und
der/die supervidierte Amtsarzt/Amtsärztin mit der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 (Basismodul) unverzüglich beginnt und zumindest die Hälfte des Basismoduls bis längstens zum Ablauf der sechs Monate nachweislich absolviert.
Qualifikation zur Durchführung der Substitutionsbehandlung
§ 2. (1) Zur Durchführung der Substitutionsbehandlung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes sind jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die zur Vornahme dieser Tätigkeiten nach den ärzterechtlichen Vorschriften berechtigt sind, sich der Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 unterzogen haben und in die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu führende Liste der zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen eingetragen worden sind.
(2) Ausgenommen von den Qualifikationserfordernissen gemäß Abs. 1 sind Ärzte und Ärztinnen, soweit sie die Substitutionsbehandlung ausschließlich zur Überbrückung, insbesondere während des stationären Aufenthaltes einer opioidabhängigen Person in einer Krankenanstalt, durchführen und der stationäre Aufenthalt nicht hauptsächlich der Behandlung der Opioidabhängigkeit dient.
Qualifikation zur Durchführung der Substitutionsbehandlung
§ 2. (1) Zur umfassenden Substitutionsbehandlung (Indikationstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel einschließlich Weiterbehandlung) sind nur jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die
nach den ärzterechtlichen Vorschriften zu einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit oder einer Tätigkeit im Rahmen eines Sonderfaches der Heilkunde berechtigt sind, das die Substitutionsbehandlung umfasst,
sich der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 (Basismodul „Indikationstellung und Einstellung“) unterzogen haben,
in die Liste der zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen eingetragen worden sind, und
sich der regelmäßigen vertiefenden Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 (Weiterbildungsmodule) unterziehen.
(1a) Lediglich zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten sind jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die, ohne sich der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 unterzogen zu haben, die Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1a Z 1 (Basismodul „Weiterbehandlung“) absolviert haben und die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 erfüllen. Die Qualifikation zur Weiterbehandlung umfasst die Weiterverschreibung des Substitutionsmittels, auf das der Patient oder die Patientin eingestellt worden ist; Dosisänderungen und Änderungen des Mitgabemodus dürfen innerhalb eines begrenzten, vom indikationstellenden und einstellenden Arzt vorgegebenen Rahmens vorgenommen werden. Weitergehende Dosisänderungen oder Änderungen des Mitgabemodus, insbesondere die Festlegung eines Mitgabemodus gemäß § 23e Abs. 5 der Suchtgiftverordnung, sowie die Umstellung auf ein anderes Substitutionsmittel sind von der Qualifikation zur Weiterbehandlung nicht umfasst.
(2) Ausgenommen von den Qualifikationserfordernissen gemäß Abs. 1 und 1a sind Ärzte und Ärztinnen, soweit sie die Substitutionsbehandlung ausschließlich zur Überbrückung, insbesondere während des stationären Aufenthaltes einer opioidabhängigen Person in einer Krankenanstalt, durchführen und der stationäre Aufenthalt nicht hauptsächlich der Behandlung der Opioidabhängigkeit dient.
Weiterbildung
§ 3. (1) Die zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung
das Basismodul im Umfang von zumindest 40 Einheiten sowie
die regelmäßige vertiefende Weiterbildung von zumindest 6 Einheiten pro Jahr.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann in Fragen der Weiterbildung auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung den Ausschuss für die Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k der Suchtgiftverordnung) befassen.
Weiterbildung
§ 3. (1) Die zur umfassenden Substitutionsbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung
eine Basisweiterbildung (Basismodul „Indikationstellung und Einstellung“) im Umfang von zumindest 40 Einheiten, sowie
die regelmäßige vertiefende Weiterbildung (vertiefende Weiterbildungsmodule) von zumindest 6 Einheiten pro Jahr oder 18 Einheiten innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gemäß § 5.
(1a) Die zur Weiterbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung
eine Basisweiterbildung (Basismodul „Weiterbehandlung“) im Umfang von zumindest 6 Einheiten, sowie
die regelmäßige vertiefende Weiterbildung (vertiefende Weiterbildungsmodule) gemäß Abs. 1 Z 2.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann in Fragen der Weiterbildung auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung den Ausschuss für die Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k der Suchtgiftverordnung) befassen.
Organisation der Weiterbildung
§ 4. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im Zusammenwirken mit den Ärztekammern in den Bundesländern, den Medizinischen Universitäten, den medizinischen Fachgesellschaften sowie den Ämtern der Landesregierungen die Organisation und Durchführung eines unter Bedachtnahme auf die zur Sicherstellung der Patientenversorgung erforderliche Zahl qualifizierter Ärzte und Ärztinnen ausreichenden Weiterbildungsangebotes für das Basismodul sowie für die vertiefende Weiterbildung sicherzustellen.
(2) Basismodul sowie vertiefende Weiterbildung haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen, die Multidisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen zu berücksichtigen und den bewährten Methoden der berufsbegleitenden Erwachsenenbildung Rechnung zu tragen. 20 Einheiten des Basismoduls können im Wege des E-Learnings absolviert werden (Anhang 1). Für die vertiefende Weiterbildung sind Veranstaltungen vorzusehen, die unter Berücksichtigung der Interdisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen Gelegenheit zum kollegialen Austausch bieten.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat als Lehrbeauftragte Personen heranzuziehen, die hinsichtlich des jeweiligen Weiterbildungsinhalts über die entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügen und deren fachliche Unabhängigkeit sichergestellt ist. Die Qualifikation und Erfahrung kann sich auf eine universitäre Lehrbefugnis, auf einschlägige wissenschaftliche Forschungstätigkeit oder auf mehrjährige einschlägige Berufserfahrung gründen. Zum Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit sind der Österreichischen Ärztekammer die Beziehungen zu Interessenvertretungen, zu Auftraggebern, insbesondere der pharmazeutischen Industrie sowie der Medizinprodukteindustrie, einschließlich der Art und Höhe allfälliger Zuwendungen offen zu legen. Lehrbeauftragte haben alle Umstände, die eine sachliche Wahrnehmung ihrer Lehrtätigkeit beeinträchtigen könnten, von sich aus aufzuzeigen.
(4) Die Ärztekammer jenes Bundeslandes, in deren Wirkungsbereich die betreffende Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde, hat die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls sowie der jeweiligen vertiefenden Weiterbildung zu bestätigen.
Organisation der Weiterbildung
§ 4. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im Zusammenwirken mit den Ärztekammern in den Bundesländern, den Medizinischen Universitäten, den medizinischen Fachgesellschaften sowie den Ämtern der Landesregierungen die Organisation und Durchführung eines unter Bedachtnahme auf die zur Sicherstellung der Patientenversorgung erforderliche Zahl qualifizierter Ärzte und Ärztinnen ausreichenden Weiterbildungsangebotes sicherzustellen.
(2) Das Weiterbildungsangebot hat dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen, die Multidisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen zu berücksichtigen und den bewährten Methoden der berufsbegleitenden Erwachsenenbildung Rechnung zu tragen.
(2a) Basismodul sowie vertiefende Weiterbildungsmodule für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (§ 3 Abs. 1) haben bundesweit einheitlich spezifische Kenntnisse auf allen im Rahmen der Substitutionsbehandlung maßgeblichen Gebieten zu vermitteln, einschließlich des erforderlichen Wissens über Sucht und Substanzabhängigkeit, klinische Syndrome und Entzugssyndrome aller relevanten Suchtmittel und Substanzen, klinisch-pharmakologische und psychiatrische Grundlagen, Behandlungsansätze und -möglichkeiten bei Substanzabhängigkeit, die praktische Durchführung der Substitutionsbehandlung unter Beachtung von Begleiterkrankungen sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen. 20 Einheiten des Basismoduls können im Wege des E-Learnings absolviert werden. Für die vertiefende Weiterbildung sind Veranstaltungen vorzusehen, die unter Berücksichtigung der Interdisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen Gelegenheit zum kollegialen Austausch bieten.
(2b) Basismodul und vertiefende Weiterbildungsmodule für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung (§ 3 Abs. 1a) haben bundesweit einheitlich jene Kenntnisse aus den im Abs. 2a genannten Gebieten zu vermitteln, die für die Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten erforderlich sind. Abs. 2a letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat als Lehrbeauftragte Personen heranzuziehen, die hinsichtlich des jeweiligen Weiterbildungsinhalts über die entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügen und deren fachliche Unabhängigkeit sichergestellt ist. Die Qualifikation und Erfahrung kann sich auf eine universitäre Lehrbefugnis, auf einschlägige wissenschaftliche Forschungstätigkeit oder auf mehrjährige einschlägige Berufserfahrung gründen. Zum Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit sind der Österreichischen Ärztekammer die Beziehungen zu Interessenvertretungen, zu Auftraggebern, insbesondere der pharmazeutischen Industrie sowie der Medizinprodukteindustrie, einschließlich der Art und Höhe allfälliger Zuwendungen offen zu legen. Lehrbeauftragte haben alle Umstände, die eine sachliche Wahrnehmung ihrer Lehrtätigkeit beeinträchtigen könnten, von sich aus aufzuzeigen.
(4) Die Ärztekammer jenes Bundeslandes, in deren Wirkungsbereich die betreffende Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde, hat die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls sowie der jeweiligen vertiefenden Weiterbildung zu bestätigen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat dem Bundesminister für Gesundheit jährlich bis längstens 31. Jänner schriftlich über die Entwicklungen bei der Organisation und Durchführung der Weiterbildung in den Bundesländern im vorangegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat jeweils auch die Zahl jener Ärzte/Ärztinnen und Amtsärzte/Amtsärztinnen mit einzuschließen, die im Berichtsjahr die Weiterbildung im Rahmen der Basismodule begonnen, fortgesetzt oder abgeschlossen haben.
Organisation der Weiterbildung
§ 4. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im Zusammenwirken mit den Ärztekammern in den Bundesländern, den Medizinischen Universitäten, den medizinischen Fachgesellschaften sowie den Ämtern der Landesregierungen die Organisation und Durchführung eines unter Bedachtnahme auf die zur Sicherstellung der Patientenversorgung erforderliche Zahl qualifizierter Ärzte und Ärztinnen ausreichenden Weiterbildungsangebotes sicherzustellen.
(2) Das Weiterbildungsangebot hat dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen, die Multidisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen zu berücksichtigen und den bewährten Methoden der berufsbegleitenden Erwachsenenbildung Rechnung zu tragen.
(2a) Basismodul sowie vertiefende Weiterbildungsmodule für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (§ 3 Abs. 1) haben bundesweit einheitlich spezifische Kenntnisse auf allen im Rahmen der Substitutionsbehandlung maßgeblichen Gebieten zu vermitteln, einschließlich des erforderlichen Wissens über Sucht und Substanzabhängigkeit, klinische Syndrome und Entzugssyndrome aller relevanten Suchtmittel und Substanzen, klinisch-pharmakologische und psychiatrische Grundlagen, Behandlungsansätze und -möglichkeiten bei Substanzabhängigkeit, die praktische Durchführung der Substitutionsbehandlung unter Beachtung von Begleiterkrankungen sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen. 20 Einheiten des Basismoduls sind im Wege des E-Learnings zu absolvieren. Das Basismodul wird mit einem Multiple Choice Test abgeschlossen, in dem die auf allen maßgeblichen Gebieten erworbenen Kenntnisse nachzuweisen sind. Für die vertiefende Weiterbildung sind Veranstaltungen vorzusehen, die unter Berücksichtigung der Interdisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen Gelegenheit zum kollegialen Austausch bieten.
(2b) Basismodul und vertiefende Weiterbildungsmodule für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung (§ 3 Abs. 1a) haben bundesweit einheitlich jene Kenntnisse aus den im Abs. 2a genannten Gebieten zu vermitteln, die für die Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten erforderlich sind. Abs. 2a letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat als Lehrbeauftragte Personen heranzuziehen, die hinsichtlich des jeweiligen Weiterbildungsinhalts über die entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügen und deren fachliche Unabhängigkeit sichergestellt ist. Die Qualifikation und Erfahrung kann sich auf eine universitäre Lehrbefugnis, auf einschlägige wissenschaftliche Forschungstätigkeit oder auf mehrjährige einschlägige Berufserfahrung gründen. Zum Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit sind der Österreichischen Ärztekammer die Beziehungen zu Interessenvertretungen, zu Auftraggebern, insbesondere der pharmazeutischen Industrie sowie der Medizinprodukteindustrie, einschließlich der Art und Höhe allfälliger Zuwendungen offen zu legen. Lehrbeauftragte haben alle Umstände, die eine sachliche Wahrnehmung ihrer Lehrtätigkeit beeinträchtigen könnten, von sich aus aufzuzeigen.
(4) Die Ärztekammer jenes Bundeslandes, in deren Wirkungsbereich die betreffende Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde, hat die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls sowie der jeweiligen vertiefenden Weiterbildung zu bestätigen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat dem Bundesminister für Gesundheit jährlich bis längstens 31. Jänner schriftlich über die Entwicklungen bei der Organisation und Durchführung der Weiterbildung in den Bundesländern im vorangegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat jeweils auch die Zahl jener Ärzte/Ärztinnen und Amtsärzte/Amtsärztinnen mit einzuschließen, die im Berichtsjahr die Weiterbildung im Rahmen der Basismodule begonnen, fortgesetzt oder abgeschlossen haben.
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