Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2007 (Ergänzungszulagenverordnung 2007 - ErgZV 2007)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ErgZV 2007

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 363/2007).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:

Abkürzung

ErgZV 2007

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 363/2007).

§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2007

1.

für den Beamten 726 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 365,14 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 76,09 €;

2.

für den überlebenden Ehegatten 726 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 76,09 €;

3.

für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 267,04 € und nach diesem Zeitpunkt 474,51 €;

4.

für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 400,94 € und nach diesem Zeitpunkt 726 €;

5.

für einen früheren Ehegatten 726 €.

Abkürzung

ErgZV 2007

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 363/2007).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

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