Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung von Preisindizes
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und
der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
Anordnung zur Erstellung von Preisindizes
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamt-rechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
Anordnung zur Erstellung von Preisindizes
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1;
der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen, ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 7 und
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamt-rechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1,
Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der Importpreise zu erstellen.
Anordnung zur Erstellung von Preisindizes
§ 1. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EU) 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken;
der Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2152/2019;
der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken;
der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen und
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der Importpreise zu erstellen.
Anordnung zur Erstellung von Preisindizes
§ 1. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EU) 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken;
der Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2152/2019 und
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der Importpreise zu erstellen.
Periodizität, Erhebungsstichtag
§ 2. (1) Es sind zu erheben:
die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für folgende Klassen der ÖCPA 2002 monatlich:
15.12 (Geflügelfleisch), 20.30 (Konstruktionsteile, Fertigbauteile, Ausbauelemente und Fertigteilbauten aus Holz),
26.13 (Hohlglas), 28.11 (Stahl- und Leichtmetallbaukonstruktionen), 28.74 (Schrauben, Nieten, Ketten, Federn), 31.61 (Elektrische Ausrüstungen für Motoren und Fahrzeuge), 32.20 (Nachrichtentechnische Geräte und Einrichtungen), 36.40 (Sportgeräte), 36.61 (Fantasieschmuck) und 40.11 (Elektrischer Strom);
die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für Güter der Abschnitte A bis E der ÖCPA 2002 vierteljährlich;
die produktspezifischen Strukturdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats und
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. des 2. Monats jedes Quartals.
(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
Periodizität, Erhebungsstichtag
§ 2. (1) Es sind zu erheben:
die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für folgende Klassen der ÖCPA 2008 monatlich: 16.10 (Holz, gesägt und gehobelt), 23.13 (Hohlglas), 25.11 (Metallkonstruktionen), 25.94 (Schrauben, Nieten, Ketten, Federn), 26.20 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), 26.30 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik), 28.11 (Verbrennungsmotoren und Turbinen [ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge]), 28.92 (Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen) und 35.11 (Elektrischer Strom);
die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für Güter der Abschnitte A (Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei), B (Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden), C (Hergestellte Waren) und D (Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung) der ÖCPA 2008 vierteljährlich;
die produktspezifischen Strukturdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats und
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. des 2. Monats jedes Quartals.
(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
Periodizität, Erhebungsstichtag
§ 2. (1) Es sind zu erheben:
die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für folgende Klassen der ÖCPA 2008 monatlich: 06.10 (Erdöl), 21.10 (Pharmazeutische Grundstoffe), 21.20 (Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse), 24.41 (Edelmetalle und Halbzeug daraus), 26.20 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), 26.30 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik), 29.10 (Kraftwagen und Kraftwagenmotoren) und 29.32 (Andere Teile und anderes Zubehör für Kraftwagen);
die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für Güter der Abschnitte A (Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei), B (Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden), C (Hergestellte Waren) und D (Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung) der ÖCPA 2008 vierteljährlich;
die produktspezifischen Strukturdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats und
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. des 2. Monats jedes Quartals.
(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
Periodizität, Erhebungsstichtag
§ 2. (1) Es sind zu erheben:
die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für folgende Klassen der ÖCPA 2015 monatlich: 06.10 (Erdöl), 21.10 (Pharmazeutische Grundstoffe), 21.20 (Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse), 24.41 (Edelmetalle und Halbzeug daraus), 26.20 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), 26.30 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik), 29.10 (Kraftwagen und Kraftwagenmotoren) und 29.32 (Andere Teile und anderes Zubehör für Kraftwagen);
die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für Güter der Abschnitte A (Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei), B (Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden), C (Hergestellte Waren) und D (Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung) der ÖCPA 2015 vierteljährlich;
die produktspezifischen Strukturdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats und
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. des 2. Monats jedes Quartals.
(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
Periodizität, Erhebungsstichtag
§ 2. (1) Es sind zu erheben:
die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für folgende Klassen der ÖCPA 2015 monatlich: 06.10 (Erdöl), 06.20 (Erdgas), 21.10 (Pharmazeutische Grundstoffe), 21.20 (Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse), 24.41 (Edelmetalle und Halbzeug daraus), 26.20 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), 26.30 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik), 29.10 (Kraftwagen und Kraftwagenmotoren) und 29.32 (Andere Teile und anderes Zubehör für Kraftwagen);
die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für Güter der Abschnitte A (Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei), B (Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden), C (Hergestellte Waren) und D (Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung) der ÖCPA 2015 vierteljährlich;
die produktspezifischen Strukturdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats und
für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. des 2. Monats jedes Quartals.
(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.
Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2003, sofern dabei Waren der Abschnitte A bis E gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter, ÖCPA 2002, bzw. Waren der Abschnitte I – XX gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichen Kombinierten Nomenklatur (KN) importiert werden (Importgüter).
(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2003 bestimmt.
Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Schlachthöfe,
die Tätigkeiten gemäß Abs. 2 verrichten.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008, sofern dabei Waren der Abschnitte A bis D gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter, ÖCPA 2008, bzw. Waren der Abschnitte I – XX gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichen Kombinierten Nomenklatur (KN) importiert werden (Importgüter).
(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.
Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Schlachthöfe,
die Tätigkeiten gemäß Abs. 2 verrichten.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008, sofern dabei Waren der Abschnitte A bis D gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter, ÖCPA 2015, bzw. Waren der Abschnitte I – XX gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichen Kombinierten Nomenklatur (KN) importiert werden (Importgüter).
(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.
Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Schlachthöfe,
die Tätigkeiten gemäß Abs. 2 verrichten.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2025, sofern dabei Waren der Abschnitte A bis D gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter, ÖCPA 2015, bzw. Waren der Abschnitte I – XX gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichen Kombinierten Nomenklatur (KN) importiert werden (Importgüter).
(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2025 bestimmt.
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale von Importgütern gemäß § 3 Abs. 2;
die produktspezifischen Strukturdaten, soweit sie nicht im Zuge der Außenhandelsstatistiken im Sinne des HStG 1995 erhoben werden.
(2) Die Preise gemäß Abs. 1 Z 1 sind ohne Importabgaben, ohne Import- oder Handelssteuern und ohne Transportspanne im Einfuhrland Österreich zu erfassen (CIF-Preise: Preise der Importgüter beim Übergang über die Staatsgrenze).
(3) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) 588/2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) 1165/98 über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen.
(4) Produktspezifische Strukturdaten gemäß Abs. 1 sind Informationen über den relativen Anteil von Importgütern am Gesamtimportwert einer Meldeeinheit.
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale von Importgütern gemäß § 3 Abs. 2;
die produktspezifischen Strukturdaten, soweit sie nicht im Zuge der Außenhandelsstatistiken im Sinne des HStG 1995 erhoben werden.
(2) Die Preise gemäß Abs. 1 Z 1 sind ohne Importabgaben, ohne Import- oder Handelssteuern und ohne Transportspanne im Einfuhrland Österreich zu erfassen (CIF-Preise: Preise der Importgüter beim Übergang über die Staatsgrenze).
(3) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung.
(4) Produktspezifische Strukturdaten gemäß Abs. 1 sind Informationen über den relativen Anteil von Importgütern am Gesamtimportwert einer Meldeeinheit.
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
die vertraglich vereinbarten Preise und preisbestimmenden Merkmale von Importgütern gemäß § 3 Abs. 2;
die produktspezifischen Strukturdaten, soweit sie nicht im Zuge der Außenhandelsstatistiken im Sinne des HStG 1995 erhoben werden.
(2) Die Preise gemäß Abs. 1 Z 1 sind ohne Importabgaben, ohne Import- oder Handelssteuern und ohne Transportspanne im Einfuhrland Österreich zu erfassen (CIF-Preise: Preise der Importgüter beim Übergang über die Staatsgrenze).
(3) Preisbestimmende Merkmale gemäß Abs. 1 sind Merkmale gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020.
(4) Produktspezifische Strukturdaten gemäß Abs. 1 sind Informationen über den relativen Anteil von Importgütern am Gesamtimportwert einer Meldeeinheit.
Art der Erhebung
§ 5. (1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobe zu erfolgen.
(2) In der Art der Befragung sind die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 ausüben, zu erheben.
(3) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.
Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe
§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
(2) Als repräsentativ gemäß Abs. 1 gelten:
Erhebungseinheiten, wenn sie produktspezifisch eine solche Importumsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Produktgruppe ausreichend zuverlässig abbilden und
Waren, wenn sie am Importwert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der gehandelten Waren ausreichend zuverlässig abbilden.
(3) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
(4) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.
Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe
§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
(2) Als repräsentativ gemäß Abs. 1 gelten:
Erhebungseinheiten, wenn sie produktspezifisch eine solche Importumsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Produktgruppe ausreichend zuverlässig abbilden und
Waren, wenn sie am Importwert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der gehandelten Waren ausreichend zuverlässig abbilden.
(3) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
(4) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.
Erhebungsunterlagen
§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose Zustellung der Erhebungsformulare an die auskunftspflichtigen Meldeeinheiten zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
Erhebungsunterlagen
§ 7. Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Die Bundesanstalt hat dem Auskunftspflichtigen aufgrund einer solchen Mitteilung die Erhebungsformulare in Papierform kostenlos zu übermitteln und der Auskunftspflichtige hat diese bis zu der in § 10 Abs. 3 genannten Frist ausgefüllt postalisch zu retournieren.
Berechnung der Preisindizes
§ 8. Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Importpreisindizes die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sowie die Daten der Außenhandelsstatistik gemäß HStG 1995 heranzuziehen. Soweit aus anderen preisstatistischen Erhebungen geeignete Daten zur Berechnung der Importpreisindizes vorliegen, hat die Bundesanstalt auch diese heranzuziehen.
Qualitätskontrolle
§ 9. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung des Importpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.
Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 10. (1) Für die Erhebungen gemäß § 5 besteht für die von der Bundesanstalt nach § 6 ausgewählten statistischen Einheiten Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.
(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum Zehnten des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 11. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes innerhalb von 45 Tagen nach Ende der Berichtsperiode der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat in Teilindizes auf der Ebene der Gruppen der ÖCPA 2002 zu erfolgen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für den Index das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.
(5) In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
(6) Die Veröffentlichungstermine für den Importpreisindex sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 11. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes innerhalb von 45 Tagen nach Ende der Berichtsperiode der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2008 zu erfolgen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für den Index das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.
(5) In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
(6) Die Veröffentlichungstermine für den Importpreisindex sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 11. (1) Die Bundesanstalt hat die Indizes innerhalb von 45 Tagen nach Ende der Berichtsperiode der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2015 zu erfolgen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für den Index das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.
(5) In der von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihe sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.
(6) Die Veröffentlichungstermine für den Importpreisindex sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Kostenersatz
§ 12. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
im Jahr 2007: 322 260 Euro;
im Jahr 2008: 255 436 Euro;
im Jahr 2009: 263 099 Euro;
im Jahr 2010: 270 992 Euro.
(2) Im Jahr 2009 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2011 neu festzulegen. Erfolgt bis zum Jahr 2011 keine Neufestlegung, gilt für das Jahr 2011 und die Folgejahre der Kostenersatz gemäß Abs. 1 Z 4. Dementsprechend gilt auch die Regelung gemäß Abs. 4 weiter.
(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für Finanzen in folgender Höhe:
BMWA BMF
2007 83 165 Euro 239 095 Euro
2008 85 660 Euro 169 776 Euro
2009 88 230 Euro 174 869 Euro
2010 90 877 Euro 180 115 Euro
Kostenersatz
§ 12. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
im Jahr 2009: 263 099 Euro;
im Jahr 2010: 270 992 Euro;
im Jahr 2011: 279 122 Euro;
im Jahr 2012: 287 495 Euro;
im Jahr 2013: 296 120 Euro.
(2) Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2014 neu festzulegen. Erfolgt bis zum Jahr 2014 keine Neufestlegung, gilt für das Jahr 2014 und die Folgejahre der Kostenersatz gemäß Abs. 1 Z 5. Dementsprechend gilt auch die Regelung gemäß Abs. 4 weiter.
(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Finanzen in folgender Höhe:
| BMWFJ | BMF | |
|---|---|---|
| 2009 | 88 230 Euro | 174 869 Euro |
| 2010 | 90 877 Euro | 180 115 Euro |
| 2011 | 93 603 Euro | 185 519 Euro |
| 2012 | 96 411 Euro | 191 084 Euro |
| 2013 | 99 304 Euro | 196 816 Euro |
Kostenersatz
§ 12. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2014 in der Höhe von 305.003 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Höhe von 102.283 Euro und gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen in der Höhe von 202.720 Euro. Die Beträge für das Jahr 2014 sind für die Folgejahre bis zum Jahr 2017 jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden. Im Jahr 2017 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2018 neu festzulegen.
(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.
Kostenersatz
§ 12. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2018 in der Höhe von 341.617 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) und dem Bundesminister für Finanzen (BMF) für die Erhebungsjahre 2018 bis 2022 jeweils in folgender Höhe:
| BMDW | BMF | |
|---|---|---|
| 2018 | 114 561 Euro | 227 056 Euro |
| 2019 | 117 425 Euro | 232 732 Euro |
| 2020 | 120 361 Euro | 238 551 Euro |
| 2021 | 123 370 Euro | 244 514 Euro |
| 2022 | 126 454 Euro | 250 627 Euro |
Im Jahr 2022 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2023 neu festzulegen.
(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.
Kostenersatz
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und dem Bundesminister für Finanzen (BMF) Anspruch auf Kostenersatz, welcher für die Erhebungsjahre 2023 bis 2027 jeweils in folgender Höhe gebührt:
| BMAW | BMF | |
|---|---|---|
| 2023 | 127 136 Euro | 254 271 Euro |
| 2024 | 129 858 Euro | 259 716 Euro |
| 2025 | 133 754 Euro | 267 508 Euro |
| 2026 | 137 767 Euro | 275 533 Euro |
| 2027 | 141 900 Euro | 283 799 Euro |
Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2028 neu festzulegen.
(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält, im Verhältnis der Anteile der von den Bundesministern gemäß Abs. 1 zu tragenden Beträge zum Gesamtbetrag.
Kostenersatz
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) und dem Bundesminister für Finanzen (BMF) Anspruch auf Kostenersatz, welcher für die Erhebungsjahre 2023 bis 2027 jeweils in folgender Höhe gebührt:
| BMWET | BMF | |
|---|---|---|
| 2023 | 127 136 Euro | 254 271 Euro |
| 2024 | 129 858 Euro | 259 716 Euro |
| 2025 | 133 754 Euro | 267 508 Euro |
| 2026 | 137 767 Euro | 275 533 Euro |
| 2027 | 141 900 Euro | 283 799 Euro |
Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2028 neu festzulegen.
(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält, im Verhältnis der Anteile der von den Bundesministern gemäß Abs. 1 zu tragenden Beträge zum Gesamtbetrag.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005, ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1267/2003, ABl. Nr. L 180 vom 18.07.2003 S. 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76, vom 30.03.1993 S. 1;
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinschaftlichen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1;
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003;
Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006;
Handelsstatistisches Gesetz 1995 – HStG 1995, BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2004.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1178/2008, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008 S. 16;
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1392/2007, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1138/2008, ABl. Nr. L 308 vom 19.11.2008 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1178/2008, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008 S. 16;
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007;
Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009;
Handelsstatistisches Gesetz 1995 – HStG 1995, BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2004.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1326/2013, ABl. Nr. L 334 vom 13.12.2013 S. 4;
Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014;
Handelsstatistisches Gesetz 1995 – HStG 1995, BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2004.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/390, ABl. Nr. L 65 vom 10.03.2015 S. 13;
Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
Verordnung (EG) Nr. 657/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen, ABl. Nr. L 155 vom 15.06.2007 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/458, ABl. Nr. L 76 vom 20.03.2015 S. 3;
Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015;
Handelsstatistisches Gesetz 1995 – HStG 1995, BGBl. Nr. 173/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2004.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
Verordnung (EG) Nr. 657/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen, ABl. Nr. L 155 vom 15.06.2007 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/458, ABl. Nr. L 76 vom 20.03.2015 S. 3;
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamt-rechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 21.5.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2017;
Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2018;
Handelsstatistisches Gesetz 1995 – HStG 1995, BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2004.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EU) 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1;
Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2152/2019, ABl. Nr. L 271 vom 18.8.2020 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
Verordnung (EG) Nr. 657/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen, ABl. Nr. L 155 vom 15.06.2007 S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 458/2015, ABl. Nr. L 76 vom 20.03.2015 S. 3;
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 1342/2015, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022;
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022;
Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995), BGBl. Nr. 173/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2021.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EU) 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 1704/2021, ABl. Nr. L 339 vom 24.09.2021 S. 33;
Durchführungsverordnung (EU) 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2152/2019, ABl. Nr. L 271 vom 18.08.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 1840/2024, ABl. Nr. L 1840/2024 vom 04.07.2024 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 734/2023, ABl. Nr. L 97 vom 05.04.2023 S. 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025;
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025;
Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995), BGBl. Nr. 173/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2021.
In-Kraft-Treten
§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Der Titel, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 14 Z 1 bis 8 und § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Der Titel, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 14 Z 1 bis 8 und § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 75/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Der Titel, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 14 Z 1 bis 8 und § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 75/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 234/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.