Memorandum zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Minister für Infrastruktur und Verkehr der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2006-11-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Memorandum zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Minister für Infrastruktur und Verkehr der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission

Vorausgeschickt, dass:

– die unterfertigten Minister mit heutigem Datum einen Staatsvertrag unterzeichnet haben, der die Verfahren zur Errichtung des gemeinsamen Teils des Brenner Basistunnels regelt;

Unter Berücksichtigung, dass:

– im Rahmen obgenannten Staatsvertrages unter anderem einer Zwischenstaatlichen Kommission (CIG) die Aufgabe übertragen wurde, die Koordinierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem zu errichtenden Bauwerk zu fördern und die Merkmale des zu errichtenden Bauwerkes und die Realisierungsmodalitäten für die nachfolgenden Entscheidungen der beiden Regierungen zu definieren;

– es die unterzeichneten Parteien als notwendig erachten, eine Bilaterale Kommission (CB) zusammentreten zu lassen, damit diese – bis zur Übernahme der im noch zu ratifizierenden Staatsvertrag vorgesehenen Funktionen für die CIG – die Tätigkeiten der beiden Regierungen koordinieren und ihre jeweiligen Institutionen informieren kann und sich für die Lösung der technischen und verwaltungstechnischen Probleme im Zusammenhang mit den laufenden Tätigkeiten der BBT EWIV hinsichtlich der Studien zu Planung und Errichtung des Bauwerkes einsetzen kann;

– das gegenständliche Memorandum der Zusammenarbeit für den nutzbringenden Fortgang der laufenden Arbeiten der BBT EWIV bzw. der zu gründenden Gesellschaft (SE) dient und der CB keinerlei Befugnis für rechtsverbindliche Entscheidungen zukommt;

nehmen Folgendes in Aussicht:

Artikel 1 – Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission (CB)

1.

Es wird eine Bilaterale Kommission zusammentreten – nachfolgend als CB bezeichnet – die aus zwei Delegationen mit jeweils 6 Mitgliedern besteht, welche vom jeweiligen unterfertigten Minister bestimmt werden.

Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann als Beobachter an der CB teilnehmen.

2.

Der Leiter jeder Delegation übernimmt turnusmäßig und für die Dauer von 1 Jahr den Vorsitz der CB. Bis zum 31. Dezember 2004 wird der Vorsitz vom Leiter der österreichischen Delegation übernommen.

Artikel 2 – Aufgaben der CB

Die CB hat folgende Aufgaben:

– Förderung der Koordinierung aller Tätigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Realisierung des gemeinsamen Teils des Brenner Basistunnels;

– Erarbeitung und Übermittlung von nicht bindenden Vorgaben an die BBT EWIV bzw. an die zu gründende Gesellschaft (SE) zur bestmöglichen Realisierung der Tätigkeiten der Phase II;

– Monitoring der durch die Memoranden der Verkehrsminister festgelegten Vorgaben, insbesondere der zeitlichen Abfolge der Projektabwicklung.

Artikel 3 – Funktionsweise der CB

1.

Die CB arbeitet einvernehmlich.

2.

Die Sekretariatstätigkeit wird vom jeweiligen Vorsitzenden mit Unterstützung der BBT EWIV bzw. der zu gründenden Gesellschaft (SE) bereitgestellt.

3.

Die CB richtet Arbeitsgruppen ein, die sie bei ihren Tätigkeiten unterstützen sollen und die Sicherheit beim Bau, die Verwaltung und den Betrieb der realisierten oder geplanten Bauwerke sowie die juristischen und finanziellen Aspekte hinsichtlich den Modalitäten der Planung, der Projektgenehmigung, der Vergabe und der Errichtung der Bauwerke betreffen.

4.

Die beiden Ministerien unterstützen die Tätigkeit der CB.

5.

Die CB kann sich jederzeit an die Infrastrukturbetreiber zwecks Einholung von Informationen über den Fortschritt der Anpassungs- und Ausbauarbeiten der bestehenden Bahnnetze wenden.

6.

Die CB kann die Meinung von den potentiellen Nutzern der Infrastruktur hinsichtlich der Ergebnisse ihrer Studien, der Schlussfolgerungen und ihrer Vorschläge einholen.

7.

Die CB wird im Rahmen ihres Mandates die notwendigen Beziehungen mit den Dienststellen der Europäischen Kommission unterhalten.

Geschehen zu Wien, am 30. April 2004.

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