ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2006-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. September 2006 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 mit 1. Dezember 2006 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

Rumänien,

im Folgenden „Vertragsstaaten“ genannt, haben, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

folgendes Abkommen vereinbart:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Rechtsvorschriften“

2.

„zuständige Behörde“

3.

„Träger“

4.

„zuständiger Träger“

5.

„Wohnort“

6.

„Aufenthalt“

7.

„Familienangehöriger“

8.

„Versicherungszeiten“

9.

„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

i)

die Krankenversicherung,

ii) die Unfallversicherung,

iii) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

iv) das Arbeitslosengeld;

2.

auf die rumänischen Rechtsvorschriften über

i)

die Zahlungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund von gewöhnlichen Krankheiten, Unfällen mit Ausnahme von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen,

ii) die Geldleistungen für die Vorbeugung von Erkrankungen und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,

iii) die Mutterschaftszahlungen,

iv) die Alterspensionen,

v)

die Frühpensionen,

vi) die Invaliditätspensionen,

vii) die Hinterbliebenenpensionen,

viii) die Hilfeleistungen im Todesfall,

ix) das Arbeitslosengeld,

x)

die Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft und

xi) die Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System der sozialen Sicherheit, außer die zuständigen Behörden einigen sich hierüber anderslautend.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

1.

für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

2.

für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Ziffer 1 bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

1.

die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;

2.

Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;

3.

die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Einrichtung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für rumänische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Aufhebung der Wohnortklausel

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates seinen Wohn- oder Aufenthaltsort hat.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht

1.

auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit und

2.

auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Eine Person, die als Mitglied des fahrenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Straßen- oder Binnenschifffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(4) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere gewöhnlich auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt. Diese Regelung gilt nicht für Personen wie Hafenarbeiter, die im Hafen an Bord gehen und auf dem Schiff Arbeiten verrichten.

(5) Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates wählen. Diese Wahl wirkt ab dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers oder auf Antrag des Selbständigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Erwerbstätigen nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sachleistungen

(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre, wenn ihr Zustand die Gewährung solcher Leistungen unverzüglich erforderlich macht.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung wegen absoluter Dringlichkeit nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person zu gefährden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

Artikel 12

Geldleistungen

(1) Die Geldleistungen nach diesem Kapitel sind vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

Artikel 13

Träger des Aufenthaltsortes

In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Rumänien

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungskasse.

Artikel 14

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11 aufgewendeten tatsächlichen Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die Verbindungsstellen können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen oder andere Erstattungsverfahren treten.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 15

Allgemeine Regelung

Soweit Artikel 19 nichts anderes bestimmt, ist für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten jener Vertragsstaat zuständig, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder während der Ausübung jener Beschäftigung, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen, gegolten haben.

Artikel 16

Sach- und Geldleistungen

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,

in Rumänien

von den für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Anbietern von ärztlichen Dienstleistungen, die von den Gesundheitsversicherungskassen beziehungsweise der Nationalen Gesundheitsversicherungskasse akkreditiert sind, auf Kosten der Gebietskasse für Pensionen.

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 14 entsprechend.

(4) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

Artikel 17

Wegunfall

Erleidet eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und die sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle zu entschädigen. Dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der Rückkehr in den Wohnortstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er sich in den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.

Artikel 18

Berufskrankheiten

(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, dass die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Artikel 19

Leistungen bei Berufskrankheiten

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen mit Ausnahme der Renten im Falle sklerogener Pneumokoniose nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Im Falle sklerogener Pneumokoniose hat der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nur jenen Teil der Rente zu gewähren, der dem Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten nach Artikel 20 Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten entspricht.

(3) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 20

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

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