Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern und Nachwahlen in die Österreichische Ärztekammer (Ärztekammer-Wahlordnung 2006 –ÄKWO 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-12-01
Status Aufgehoben · 2016-12-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 95
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 76 und 80a Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2006, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 76 und 80a Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2006, wird verordnet:

(Anm.: §§ 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2016)

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 1. Personenbezogene Bezeichnungen werden in dieser Verordnung in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

„Ärztekammer“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Ärztekammer in einem Bundesland.

2.

„Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbringung, Überbringung durch einen Boten (eine Botin) oder postalische Übermittlung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission.

3.

„Stichtag“ bezeichnet den Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung.

4.

„Wahlausschreibung“ bezeichnet die Kundmachung der Wahlkundmachung.

5.

„Wahlkommission“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Wahlkommission, Teilwahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.

6.

„Wählende Person“ bezeichnet den Wähler (die Wählerin) vor, bei und nach der Stimmabgabe.

7.

„Wahltag“ („Wahltage“) bezeichnet (bezeichnen) den Tag (die Tage), an dem (den) die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl ausüben können.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

„Ärztekammer“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Ärztekammer in einem Bundesland.

2.

„Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbringung, Überbringung durch einen Boten (eine Botin) oder postalische Übermittlung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission.

3.

„Stichtag“ bezeichnet den Tag der Wahlausschreibung.

4.

„Wahlausschreibung“ bezeichnet die Kundmachung der Wahl.

5.

„Wahlkommission“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Wahlkommission und Teilwahlkommissionen.

6.

„Wählende Person“ bezeichnet den Wähler (die Wählerin) vor, bei und nach der Stimmabgabe.

7.

„Wahltag“ („Wahltage“) bezeichnet (bezeichnen) den Tag (die Tage), an dem (den) die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl ausüben können.

Kundmachungen

§ 3. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Presseorgan kann eine Veröffentlichung auch im Internet auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts erfolgen.

Kundmachungen

§ 3. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Internet kann eine Veröffentlichung auch im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer erfolgen.

Kosten

§ 4. Die Kosten für die Durchführung der Wahlen hat die jeweilige Ärztekammer selbst zu tragen.

Fristen

§ 5. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage sowie den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so hat die Wahlkommission Vorsorge dafür zu treffen, dass ihr die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(4) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(5) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen sind das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamts und bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann die Wahlkommission den Aufgabeschein anfordern. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um zwölf Uhr aufgegeben.

Fristen

§ 5. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen

1.

beginnen mit dem Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll und

2.

enden an jenem Tag der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage sowie den Karfreitag nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Ist dieser nächstfolgende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am darauf nächstfolgenden Werktag zu der für das Fristende vorgesehenen Uhrzeit. Sofern hievon die Fristen zur Einbringung der Wahlvorschläge gemäß § 30 betroffen sind, verlängern sich die entsprechenden Fristen gemäß den §§ 31 und 32 im selben Ausmaß.

(4) Die Tage des Postlaufes hemmen den Lauf der Frist nicht.

(5) Sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Uhrzeit für das Fristende angegeben wird, enden Fristen um 24 Uhr des letzten Tages der Frist.

Mitteilungen

§ 6. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen, insbesondere

1.

der Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,

2.

der Wahlkommission an die Ärztekammer,

3.

der Ärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,

4.

der Ärztekammer an die Wahlkommission und

5.

von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Ärztekammer

(2) Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß § 37 Abs. 2 hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Im Übrigen hat die Wahlkommission zu beschließen, ob postalische Übermittlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen haben.

(3) Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn

1.

der Empfänger (die Empfängerin) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder

2.

der Empfänger (die Empfängerin) Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Mitteilungen

§ 6. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen, insbesondere

1.

der Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,

2.

der Wahlkommission an die Ärztekammer,

3.

der Ärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,

4.

der Ärztekammer an die Wahlkommission und

5.

von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Ärztekammer

(2) Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß § 37 Abs. 2 hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Im Übrigen hat die Wahlkommission zu beschließen, ob postalische Übermittlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen haben.

(3) Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, insbesondere E-Mail, dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn

1.

der Empfänger (die Empfängerin) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder

2.

der Empfänger (die Empfängerin) Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2.

Hauptstück

Wahl der Vollversammlung in den Ärztekammern in den Bundesländern

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Durchführung der Wahlen und Wahlgebiet

§ 7. (1) Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.

(2) Wahlgebiet ist das entsprechende Bundesland.

(3) Die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Personen zum Wahlgebiet ergibt sich aus deren Kammerangehörigkeit.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 8. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung sind alle am Stichtag in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach § 9 Abs. 2.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 8. (1) Sofern ärztegesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung alle am Stichtag (§ 2 Z 3) in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach § 9 Abs. 2.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.

Wahlkörper

§ 9. (1) Wahlkörper sind

1.

in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die

a)

Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),

b)

Sektion der Turnusärzte (Turnusärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),

c)

Sektion der Ärzte (Ärztinnen) für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen),

d)

Sektion der Fachärzte (Fachärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen) und

2.

in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die

a)

Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen) und

b)

Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen).

(2) Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages.

Wahlkörper

§ 9. (1) Wahlkörper sind

1.

in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die

a)

Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),

b)

Sektion der Turnusärzte (Turnusärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),

c)

Sektion der Ärzte (Ärztinnen) für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen),

d)

Sektion der Fachärzte (Fachärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen) und

2.

in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die

a)

Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen) und

b)

Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen).

(2) Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 2 Z 3).

Wahlkörper

§ 9. (1) Wahlkörper sind

1.

in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die

a)

Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),

b)

Sektion der Turnusärzte (Turnusärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),

c)

Sektion der Ärzte (Ärztinnen) für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen),

d)

Sektion der Fachärzte (Fachärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen) und

2.

in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die

a)

Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen) und

b)

Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen).

(2) Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 2 Z 3).

Die Ärztekammern in den Bundesländern haben Ärzten (Ärztinnen), für die

1.

gemäß § 71 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998 ein Kurienwechsel oder

2.

gemäß § 72 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ein Sektionswechsel

2.

Abschnitt

Wahlkommissionen

1.

Unterabschnitt

Wahlkommission, Teilwahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen

Einrichtung der Wahlkommission

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