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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)

Geltender Text a fecha 2015-10-07

Abkürzung

JKAB-V

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 44 Abs. 7 und des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird – betreffend § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 1. Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 2. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß § 44 Abs. 5 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A2 zu gliedern.

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 3. Kreditinstitute, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedern.

Abkürzung

JKAB-V

Ist letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2021 enden (vgl. § 8 Abs. 9).

§ 3. Kreditinstitute, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedern.

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 4. Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu gliedern.

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 5. Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B2 zu gliedern.

§ 5a. Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß § 4 oder § 5 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser Finanz-Holdinggesellschaft oder Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmen.

Abkürzung

JKAB-V

§ 5a. Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine FinanzHoldinggesellschaft oder eine MutterfinanzHoldinggesellschaft oder eine EWRMutterfinanzHoldinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß § 4 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser FinanzHoldinggesellschaft oder MutterfinanzHoldinggesellschaft oder EWRMutterfinanzHoldinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmen.

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 3).

§ 5b. Den für übergeordnete Kreditinstitute geltenden Meldepflichten dieser Verordnung hat für den Kreditinstitute-Verbund die Zentralorganisation nachzukommen.

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 6. (1) Die gemäß §§ 1 bis 5 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.

(2) Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

§ 6. (1) Die gemäß §§ 1 bis 4 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.

(2) Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

Abkürzung

JKAB-V

§ 6a. Die §§ 4 und 6 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind.

Abkürzung

JKAB-V

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 7. (1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des EuroReferenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein EuroReferenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) § 3, § 5a, § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) § 3, § 5a, § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.

(5) § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

Anlage A1

Jahresabschluss unkonsolidiert

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG

(ausgenommen Mitarbeitervorsorgekassen)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 470/2006

Anlage A2

Jahresabschluss unkonsolidiert

Zweigstellen von Kreditinstituten

(§ 9 Abs. 1 BWG)

gemäß § 2 JKAB-V

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage A3

Jahresabschluss unkonsolidiert

Mitarbeitervorsorgekassen

gemäß § 3 JKAB-V

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage B1

Konzernabschluss

(§ 59 BWG)

gemäß § 4 JKAB-V

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage B2

Konzernabschluss

(§ 59a BWG)

gemäß § 5 JKAB-V

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).

Anlage A1

Jahresabschluss unkonsolidiert

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG

(ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen)

gemäß § 1 JKAB-V

(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 4).

Anlage A1

Jahresabschluss unkonsolidiert

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG

(ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen)

gemäß § 1 JKABV

(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

Anlage A

Jahresabschluss unkonsolidiert

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG

(ausgenommen Mitarbeitervorsorgekassen)

gemäß § 2 JKABV

(Anm.: Anlage A2 ist als PDF dokumentiert.)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31.Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).

Anlage A3

Jahresabschluss unkonsolidiert

Betriebliche Vorsorgekassen

gemäß § 3 JKAB-V

(Anm.: Anlage A3 ist als PDF dokumentiert)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 4).

Anlage A3

Jahresabschluss unkonsolidiert

Betriebliche Vorsorgekassen

gemäß § 3 JKABV

(Anm.: Anlage A3 ist als PDF dokumentiert)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31.Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).

Anlage B1

Konzernabschluss

(§ 59 BWG)

gemäß § 4 JKAB-V

(Anm.: Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 4).

Anlage B1

Konzernabschluss

(§ 59 BWG)

gemäß § 4 JKABV

(Anm.: Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).

Anlage B2

Konzernabschluss

(§ 59a BWG)

gemäß § 5 JKAB-V

(Anm.: Anlage B2 ist als PDF dokumentiert)