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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)

Geltender Text a fecha 2021-03-08

Abkürzung

JKAB-V

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 44 Abs. 7 und des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird – betreffend § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 1. Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 2. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die geprüften Daten gemäß § 44 Abs. 5 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A2 zu gliedern.

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 3. Kreditinstitute, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedern.

Abkürzung

JKAB-V

Ist letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2021 enden (vgl. § 8 Abs. 9).

§ 3. Kreditinstitute, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG betreiben, haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A3 zu gliedern.

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 4. Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu gliedern.

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 5. Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B2 zu gliedern.

§ 5a. Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß § 4 oder § 5 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser Finanz-Holdinggesellschaft oder Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmen.

Abkürzung

JKAB-V

§ 5a. Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine FinanzHoldinggesellschaft oder eine MutterfinanzHoldinggesellschaft oder eine EWRMutterfinanzHoldinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß § 4 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser FinanzHoldinggesellschaft oder MutterfinanzHoldinggesellschaft oder EWRMutterfinanzHoldinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmen.

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 3).

§ 5b. Den für übergeordnete Kreditinstitute geltenden Meldepflichten dieser Verordnung hat für den Kreditinstitute-Verbund die Zentralorganisation nachzukommen.

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 6. (1) Die gemäß §§ 1 bis 5 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.

(2) Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

§ 6. (1) Die gemäß §§ 1 bis 4 gegliederten Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu melden.

(2) Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

(3) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

Abkürzung

JKAB-V

§ 6a. Die §§ 4 und 6 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind.

Abkürzung

JKAB-V

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

§ 7. (1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des EuroReferenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein EuroReferenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

Abkürzung

JKAB-V

§ 7. (1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des EuroReferenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein EuroReferenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) § 3, § 5a, § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) § 3, § 5a, § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.

(5) § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

JKAB-V

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) § 3, § 5a, § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.

(5) § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2016 sind erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

Abkürzung

JKAB-V

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) § 3, § 5a, § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.

(5) § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2016 sind erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(7) § 5a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Die Anlage A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2018 ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2018 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

Abkürzung

JKAB-V

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) § 3, § 5a, § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.

(5) § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2016 sind erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(7) § 5a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Die Anlage A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2018 ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2018 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(8) § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden.

Abkürzung

JKAB-V

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 tritt mit 30. Juni 2012 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2011 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) § 3, § 5a, § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2014 sind auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 5 und 5b sowie die Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 treten mit Ablauf des 30. Dezember 2014 außer Kraft.

(5) § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die Anlagen A1, A3 und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2016 sind erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(7) § 5a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Die Anlage A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2018 ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2018 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.

(8) § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden.

(9) § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. § 3 und die Anlage A3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft und sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2021 enden.

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

Anlage A1

Jahresabschluss unkonsolidiert

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG

(ausgenommen Mitarbeitervorsorgekassen)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 470/2006

Anlage A2

Jahresabschluss unkonsolidiert

Zweigstellen von Kreditinstituten

(§ 9 Abs. 1 BWG)

gemäß § 2 JKAB-V

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage A3

Jahresabschluss unkonsolidiert

Mitarbeitervorsorgekassen

gemäß § 3 JKAB-V

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage B1

Konzernabschluss

(§ 59 BWG)

gemäß § 4 JKAB-V

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Anlage B2

Konzernabschluss

(§ 59a BWG)

gemäß § 5 JKAB-V

(Anm.: Anlage nicht darstellbar)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).

Anlage A1

Jahresabschluss unkonsolidiert

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG

(ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen)

gemäß § 1 JKAB-V

(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 4).

Anlage A1

Jahresabschluss unkonsolidiert

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG

(ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen)

gemäß § 1 JKABV

(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert)

Ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 6).

Anlage A1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)

Jahresabschluss unkonsolidiert

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG

(ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen)

gemäß § 1 JKABV

(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8).

Anlage A

Jahresabschluss unkonsolidiert

Kreditinstitute gemäß § 1 BWG

(ausgenommen Mitarbeitervorsorgekassen)

gemäß § 2 JKABV

(Anm.: Anlage A2 ist als PDF dokumentiert.)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31.Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).

Anlage A3

Jahresabschluss unkonsolidiert

Betriebliche Vorsorgekassen

gemäß § 3 JKAB-V

(Anm.: Anlage A3 ist als PDF dokumentiert)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 4).

Anlage A3

Jahresabschluss unkonsolidiert

Betriebliche Vorsorgekassen

gemäß § 3 JKABV

(Anm.: Anlage A3 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

JKAB-V

Ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 6).

Anlage A3

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)

Jahresabschluss unkonsolidiert

Betriebliche Vorsorgekassen

gemäß § 3 JKABV

(Anm.: Anlage A3 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

JKAB-V

Ist letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 31. Dezember 2021 enden (vgl. § 8 Abs. 9).

Anlage A3

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)

Jahresabschluss unkonsolidiert

Betriebliche Vorsorgekassen

gemäß § 3 JKAB-V

A. Gliederung der Bilanz

Betrag
AKTIVA
A. ANLAGEVERMÖGEN
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen
2. Geschäfts(Firmen)wert
3. Geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund
2. Technische Anlagen und Maschinen
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens
6. Sonstige Ausleihungen
B. UMLAUFVERMÖGEN
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2. Unfertige Erzeugnisse
3. Fertige Erzeugnisse und Waren
4. Noch nicht abrechenbare Leistungen
5. Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG
2. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere und Anteile
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Sonstige Wertpapiere und Anteile
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
D. AKTIVE LATENTE STEUERN
E. AKTIVA DER VERANLAGUNGSGEMEINSCHAFT
I. Guthaben auf Euro lautend
Hievon: Bargeld
II. Guthaben auf ausländische Währungen lautend
Hievon: Bargeld
III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend
IV. Darlehen und Kredite auf ausländische Währungen lautend
V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend
VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
VII. Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend
VIII. Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend
IX. Anteilscheine von Investmentfonds und AIF auf Euro lautend
X. Anteilscheine von Investmentfonds und AIF auf ausländische Währung lautend
XI. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend
XII. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währungen lautend
XIII. Forderungen
XIV. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
XV. Sonstige Aktiva
PASSIVA
A. EIGENKAPITAL
I. Grundkapital
II. Kapitalrücklagen
1. Gebundene Kapitalrücklagen
2. Nicht gebundene Kapitalrücklagen
III. Gewinnrücklagen
1. Gesetzliche Rücklage
2. Satzungsmäßige Rücklagen
3. Andere Rücklagen (freie Rücklagen)
IV. Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie
V. Rücklage für die Erfüllung der Zinsgarantie
VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust (+/- Saldo)
B. RÜCKSTELLUNGEN
1. Rückstellungen für Abfertigungen
2. Rückstellungen für Pensionen
3. Steuerrückstellungen
4. Sonstige Rückstellungen
C. VERBINDLICHKEITEN
1. Anleihen, davon konvertibel
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8. Sonstige Verbindlichkeiten
Hievon: aus Steuern
Hievon: im Rahmen der sozialen Sicherheit
D. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
E. PASSIVA DER VERANLAGUNGSGEMEINSCHAFT
I. Abfertigungsanwartschaft
II. Verbindlichkeiten
III. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
IV. Sonstige Passiva

B. Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Betrag
A. ERGEBNIS DER VERANLAGUNGSGEMEINSCHAFT
I. Veranlagungserträge
II. Garantie
III. Beiträge
IV. Kosten
V. Auszahlungen von Abfertigungsleistungen
VI. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft (+/- Saldo) (I+II+III-IV-V)
VII. Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft
B. ERTRÄGE UND AUFWENDUNGEN DER BV-KASSE
1. Verwaltungskosten
2. Betriebsaufwendungen
a) Personalaufwand
aa) Löhne
bb) Gehälter
cc) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an Betriebliche Vorsorgekassen
dd) Aufwendungen für Altersversorgung
ee) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
ff) Sonstige Sozialaufwendungen
b) Abschreibungen auf das Anlagevermögen
c) Sonstige Betriebs-, Verwaltungs- und Vertriebsaufwendungen
3. Finanzerträge
a) Erträge aus Beteiligungen
b) Zinsenerträge und sonstige laufende Erträge aus der Veranlagung der Eigenmittel und der nicht zu Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Fremdmittel
c) Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungsgemeinschaften zugeordnet sind
4. Finanzaufwendungen
a) Aufwendungen aus Beteiligungen
b) Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungsgemeinschaften zugeordnet sind
c) Zinsen und ähnliche Aufwendungen
5. Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (+/- Saldo)
a) betriebliche Erträge
b) betriebliche Aufwendungen
6. Ergebnis vor Steuern
7. Steuern von Einkommen und vom Ertrag (+/- Saldo)
8. Ergebnis nach Steuern
9. Sonstige Steuern
10. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (+/- Saldo)
11. Veränderungen von Rücklagen (+/- Saldo)
a) Zuweisungen
aa) zu Gewinnrücklagen
bb) zur Kapitalgarantierücklage
cc) zur Zinsgarantierücklage
b) Auflösungen
aa) von Kapitalrücklagen
bb) von Gewinnrücklagen
cc) der Kapitalgarantierücklage
dd) der Zinsgarantierücklage
12. Jahresgewinn/-verlust
13. Gewinn-/Verlustvortrag (+/-)
14. Bilanzgewinn/-verlust (+/- Saldo)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31.Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).

Anlage B1

Konzernabschluss

(§ 59 BWG)

gemäß § 4 JKAB-V

(Anm.: Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2014 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 4).

Anlage B1

Konzernabschluss

(§ 59 BWG)

gemäß § 4 JKABV

(Anm.: Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)

Ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2016 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 6).

Anlage B1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V)

Konzernabschluss

(§ 59 BWG)

gemäß § 4 JKABV

(Anm.: Anlage B1 ist als PDF dokumentiert)

Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 2).

Anlage B2

Konzernabschluss

(§ 59a BWG)

gemäß § 5 JKAB-V

(Anm.: Anlage B2 ist als PDF dokumentiert)