Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Ordnungsnormenausweis (Ordnungsnormenausweis-Verordnung – ONA-V)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 74 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Jänner 2014 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 74 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.
§ 1. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldung über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß § 74 Abs. 2 und 3 BWG entsprechend der in Anlage A1 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldung für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) entsprechend der in Anlage B1 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(2) Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß Abs. 1 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) vorzunehmen.
(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute haben hinsichtlich jener Positionen (Tabellen) der Anlagen A1 und B1, die auf die Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelerfordernisse Bezug nehmen, nur jene Positionen (Tabellen) zu melden, die die von ihnen angewendeten Ansätze betreffen.
(4) Wenden Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen den Kreditrisiko-Standardansatz an und übersteigt ihre Bilanzsumme im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres nicht den Betrag von 250 Millionen Euro, so ist anstatt des Meldeschaublattes mit der Überschrift „Kreditrisiko-Standardansatz“ jenes mit der Überschrift „Kreditrisiko-Standardansatz (für Melde-KI, die unter dem Schwellenwert liegen)“ zu übermitteln.
(5) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben ausschließlich den Teil „Liquiditätsbestimmungen“ der Anlage A1 zu melden.
§ 1. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldung über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß § 74 Abs. 2 und 3 BWG entsprechend der in Anlage A1 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldung für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) entsprechend der in Anlage B1 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(2) Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß Abs. 1 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser Finanz-Holdinggesellschaft oder Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmen.
(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute haben hinsichtlich jener Positionen (Tabellen) der Anlagen A1 und B1, die auf die Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelerfordernisse Bezug nehmen, nur jene Positionen (Tabellen) zu melden, die die von ihnen angewendeten Ansätze betreffen.
(4) Wenden Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen den Kreditrisiko-Standardansatz an und übersteigt ihre Bilanzsumme im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres nicht den Betrag von 250 Millionen Euro, so ist anstatt des Meldeschaublattes mit der Überschrift „Kreditrisiko-Standardansatz“ jenes mit der Überschrift „Kreditrisiko-Standardansatz (für Melde-KI, die unter dem Schwellenwert liegen)“ zu übermitteln.
(5) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben ausschließlich den Teil „Liquiditätsbestimmungen“ der Anlage A1 zu melden.
Abs. 1a ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 6).
§ 1. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldung über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß § 74 Abs. 2 und 3 BWG entsprechend der in Anlage A1 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldung für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) entsprechend der in Anlage B1 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(1a) Den für Kreditinstitute geltenden Meldepflichten dieser Verordnung haben Kreditinstitute, die einem Kreditinstute-Verbund zugeordnet sind, gemäß § 30a Abs. 6 BWG nicht nachzukommen. Den für übergeordnete Kreditinstitute geltenden Meldepflichten dieser Verordnung hat gemäß § 30a Abs. 7 BWG die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen.
(2) Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß Abs. 1 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser Finanz-Holdinggesellschaft oder Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmen.
(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute haben hinsichtlich jener Positionen (Tabellen) der Anlagen A1 und B1, die auf die Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelerfordernisse Bezug nehmen, nur jene Positionen (Tabellen) zu melden, die die von ihnen angewendeten Ansätze betreffen.
(4) Wenden Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen den Kreditrisiko-Standardansatz an und übersteigt ihre Bilanzsumme im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres nicht den Betrag von 250 Millionen Euro, so ist anstatt des Meldeschaublattes mit der Überschrift „Kreditrisiko-Standardansatz“ jenes mit der Überschrift „Kreditrisiko-Standardansatz (für Melde-KI, die unter dem Schwellenwert liegen)“ zu übermitteln.
(5) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben ausschließlich den Teil „Liquiditätsbestimmungen“ der Anlage A1 zu melden.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Jänner 2014 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).
§ 1. (1) Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldung über die Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen gemäß § 74 Abs. 1 und 6 Z 3 lit. a BWG entsprechend der in Anlage A1 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(2) Auf Kreditinstitute, die einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG zugeordnet sind, finden gemäß § 30a Abs. 6 BWG die Meldepflichten dieser Verordnung keine Anwendung. Die Meldung über die Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen gemäß § 74 Abs. 1 und 6 Z 3 lit. a BWG für den Kreditinstitute-Verbund hat die Zentralorganisation entsprechend der in Anlage A2 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.
§ 2. (1) Sofern sich die Meldungen gemäß § 1 nicht auf die in den Anlagen A1 und B1 enthaltenen Kapitel „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG“ beziehen, sind sie unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum achtzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.
(2) Die in den Kapiteln „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG“ der Anlagen A1 und B1 vorgesehenen Meldungen sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.
Abs. 3 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 4).
§ 2. (1) Sofern sich die Meldungen gemäß § 1 nicht auf die in den Anlagen A1 und B1 enthaltenen Kapitel „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG“ beziehen, sind sie unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum achtzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.
(2) Die in den Kapiteln „Kreditrisiko-Standardansatz“, „Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)“, „Operationelles Risiko“, „Positionen des Handelsbuches“ und „Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG“ der Anlagen A1 und B1 vorgesehenen Meldungen sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln; soweit die Meldungen die Kreditinstitutsgruppe betreffen, hat die Übermittlung spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats zu erfolgen.
(3) Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen im Kapitel „Kapitaladäquanzblatt (CA-TEMPLATE)“ gemäß Anlage A1 und Anlage B1 (ausgenommen CA-TEMPLATE sektorkonsolidiert) sowohl gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Jänner 2014 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7).
§ 2. Sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Meldungen gemäß § 1 entsprechend der in den Anlagen A1 und A2 vorgesehenen Gliederung unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum achtzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.
§ 3. (1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.
§ 3. (1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro anzugeben.
(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.
§ 4. (1) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 5).
§ 4a. Sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Meldungen gemäß § 74 Abs. 2 und 3 BWG entsprechend der in der Anlage A1 und Anlage B1 vorgesehenen Gliederung unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats zu übermitteln.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 haben erstmalig zum Meldestichtag 31. Jänner 2007 zu erfolgen. Meldungen gemäß § 2 Abs. 2 haben erstmalig zum Meldestichtag 31. März 2008 zu erfolgen. Im Jahr 2007 sind in den Anlagen A1 und B1 hinsichtlich § 27 BWG Großveranlagungen Punkt 1 die Positionen „Veranlagung vor Risikovorsorge“, „hievon Kategorien gemäß § 27 Abs. 2 BWG (Aktivposten, Außerbilanzmäßige Geschäfte, Derivate, Positionen des Handelsbuchs)“ und „Kreditrisikomindernde Sicherheiten - Zurechnung zu Vertragspartner“ sowie hinsichtlich der Anlage B1 zusätzlich die Positionen zu Punkt 1 „GVA nach Abzug von
Risikovorsorge“, „Zurechnung gemäß § 27 Abs. 5 BWG zu einem Dritten“, Punkt 2 „Zusatzangaben für unter Punkt 1 gemeldete Gruppen verbundener Kunden“ und Punkt 4 „Summe der nicht in der Gesamtheit enthaltenen Großveranlagungen“ nicht zu melden.
(2) Die 7. Monatsausweisverordnung – 7. MAUS-VO, BGBl. II Nr. 599/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 35/2005, ist anstelle dieser Verordnung für Meldungen, die sich auf nach dem 1. Jänner 2007 liegende Perioden beziehen, insoweit anzuwenden, als § 103e Z 16 BWG zur Anwendung kommt. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 haben erstmalig zum Meldestichtag 31. Jänner 2007 zu erfolgen. Meldungen gemäß § 2 Abs. 2 haben erstmalig zum Meldestichtag 31. März 2008 zu erfolgen. Im Jahr 2007 sind in den Anlagen A1 und B1 hinsichtlich § 27 BWG Großveranlagungen Punkt 1 die Positionen „Veranlagung vor Risikovorsorge“, „hievon Kategorien gemäß § 27 Abs. 2 BWG (Aktivposten, Außerbilanzmäßige Geschäfte, Derivate, Positionen des Handelsbuchs)“ und „Kreditrisikomindernde Sicherheiten - Zurechnung zu Vertragspartner“ sowie hinsichtlich der Anlage B1 zusätzlich die Positionen zu Punkt 1 „GVA nach Abzug von
Risikovorsorge“, „Zurechnung gemäß § 27 Abs. 5 BWG zu einem Dritten“, Punkt 2 „Zusatzangaben für unter Punkt 1 gemeldete Gruppen verbundener Kunden“ und Punkt 4 „Summe der nicht in der Gesamtheit enthaltenen Großveranlagungen“ nicht zu melden.
(2) Die 7. Monatsausweisverordnung – 7. MAUS-VO, BGBl. II Nr. 599/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 35/2005, ist anstelle dieser Verordnung für Meldungen, die sich auf nach dem 1. Jänner 2007 liegende Perioden beziehen, insoweit anzuwenden, als § 103e Z 16 BWG zur Anwendung kommt. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 haben erstmalig zum Meldestichtag 31. Jänner 2007 zu erfolgen. Meldungen gemäß § 2 Abs. 2 haben erstmalig zum Meldestichtag 31. März 2008 zu erfolgen. Im Jahr 2007 sind in den Anlagen A1 und B1 hinsichtlich § 27 BWG Großveranlagungen Punkt 1 die Positionen „Veranlagung vor Risikovorsorge“, „hievon Kategorien gemäß § 27 Abs. 2 BWG (Aktivposten, Außerbilanzmäßige Geschäfte, Derivate, Positionen des Handelsbuchs)“ und „Kreditrisikomindernde Sicherheiten - Zurechnung zu Vertragspartner“ sowie hinsichtlich der Anlage B1 zusätzlich die Positionen zu Punkt 1 „GVA nach Abzug von
Risikovorsorge“, „Zurechnung gemäß § 27 Abs. 5 BWG zu einem Dritten“, Punkt 2 „Zusatzangaben für unter Punkt 1 gemeldete Gruppen verbundener Kunden“ und Punkt 4 „Summe der nicht in der Gesamtheit enthaltenen Großveranlagungen“ nicht zu melden.
(2) Die 7. Monatsausweisverordnung – 7. MAUS-VO, BGBl. II Nr. 599/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 35/2005, ist anstelle dieser Verordnung für Meldungen, die sich auf nach dem 1. Jänner 2007 liegende Perioden beziehen, insoweit anzuwenden, als § 103e Z 16 BWG zur Anwendung kommt. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
(4) § 2 Abs. 3, die Anlage A1 und die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 haben erstmalig zum Meldestichtag 31. Jänner 2007 zu erfolgen. Meldungen gemäß § 2 Abs. 2 haben erstmalig zum Meldestichtag 31. März 2008 zu erfolgen. Im Jahr 2007 sind in den Anlagen A1 und B1 hinsichtlich § 27 BWG Großveranlagungen Punkt 1 die Positionen „Veranlagung vor Risikovorsorge“, „hievon Kategorien gemäß § 27 Abs. 2 BWG (Aktivposten, Außerbilanzmäßige Geschäfte, Derivate, Positionen des Handelsbuchs)“ und „Kreditrisikomindernde Sicherheiten - Zurechnung zu Vertragspartner“ sowie hinsichtlich der Anlage B1 zusätzlich die Positionen zu Punkt 1 „GVA nach Abzug von Risikovorsorge“, „Zurechnung gemäß § 27 Abs. 5 BWG zu einem Dritten“, Punkt 2 „Zusatzangaben für unter Punkt 1 gemeldete Gruppen verbundener Kunden“ und Punkt 4 „Summe der nicht in der Gesamtheit enthaltenen Großveranlagungen“ nicht zu melden.
(2) Die 7. Monatsausweisverordnung – 7. MAUS-VO, BGBl. II Nr. 599/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 35/2005, ist anstelle dieser Verordnung für Meldungen, die sich auf nach dem 1. Jänner 2007 liegende Perioden beziehen, insoweit anzuwenden, als § 103e Z 16 BWG zur Anwendung kommt. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 sind erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.
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