Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldung von Verlustdaten (Verlustdatenmeldungs-Verordnung – VTDM-V)
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden (vgl. § 5).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 74 Abs. 4 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden (vgl. § 5).
§ 1. Übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 BWG sind, haben, sofern sie zur Berechnung der Eigenmittel für operationelle Risiken entweder den Standardansatz, den alternativen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, die Meldung über die im Laufe des vergangenen Kalenderjahres gesammelten Verlustdaten, einschließlich dem jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung, entsprechend der Anlage zu erstatten.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 2).
§ 1. Übergeordnete Kreditinstitute, Zentralorganisationen und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des § 30 BWG sind, haben, sofern sie zur Berechnung der Eigenmittel für operationelle Risiken entweder den Standardansatz, den alternativen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden, die Meldung über die im Laufe des vergangenen Kalenderjahres gesammelten Verlustdaten, einschließlich dem jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung, entsprechend der Anlage zu erstatten.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden (vgl. § 5).
§ 2. Die Meldung gemäß § 1 ist unverzüglich nach Ablauf jedes Kalenderjahres, längstens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, zu übermitteln.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden (vgl. § 5).
§ 3. (1) Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes heranzuziehen.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden (vgl. § 5).
§ 4. (1) Die Meldung gemäß § 1 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Eine Übermittlung der Meldung an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2012 anzuwenden.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2007 anzuwenden (vgl. § 5).
ANLAGE
VERLUSTDATEN
| Laufende Nummer | Identnummer | Jeweils angewendeter Erfassungs- Schwellenwert | Brutto-verlust | Verlust-minderung durch Versicherung | anderweitige Verlust-minderung |
|---|---|---|---|---|---|
| .. | .. | 7000001 | 7000002 | 7000003 | 7000004 |
| im Kreditrisiko erfasst | Geschäftsfeld | Verlustereignistyp | Datum | Datumsart | Kommentar |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 7000005 | 7000006 | 7000007 | 7000008 | 7000009 | 7000010 |
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.