Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Stammdatenmeldung (Stammdatenmeldungs-Verordnung – STDM-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-01-01
Status Aufgehoben · 2016-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 74 Abs. 5 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Stammdatenmeldung gemäß § 74 Abs. 5 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.

§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Stammdatenmeldung gemäß § 74 Abs. 2 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.

§ 2. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß § 1 zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.

§ 3. Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Kreditinstitut gemäß § 1 den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Kreditinstitut mit. Jedes Kreditinstitut gemäß § 1 hat die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.

§ 4. (1) Die Meldungen gemäß §§ 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(3) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 482/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2010 anzuwenden.

(3) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 482/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Anlage 1

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Anlage

gemäß § 1

STDM-V

ad hoc Erhebung

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 474/2006

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2010 anzuwenden (vgl. § 5 Abs.2).

Anlage

gemäß § 1

STDM-V

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage

gemäß § 1

STDM-V

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage

gemäß § 1

STDM-V

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

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