Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V)
Abkürzung
VERA-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 74 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Vermögensausweis
§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlagen A1a und A1b zu gliedern.
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1a zusätzlich bezogen
auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und
auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,
(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
Vermögensausweis
§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend den Anlagen A1a, A1b und A1c zu gliedern.
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1a zusätzlich bezogen
auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und
auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,
(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
Vermögensausweis
§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A1a ;
Anlage A1b ;
Anlage A1c ;
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1a zusätzlich bezogen
auf das Kreditinstitut einschließlich inländischer Zweigstellen, jedoch unter Ausschluss von Zweigstellen in den Mitgliedstaaten und Drittländern, und
auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird,
(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
Vermögensausweis
§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A1a ;
Anlage A1b ;
Anlage A1c ;
Anlage A1d , sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.
(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
Abkürzung
VERA-V
Vermögensausweis
§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A1a ;
(Anm.: Z 2 gemäß § 17 Abs. 14 außer Kraft getreten)
Anlage A1c ;
Anlage A1d , sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.
(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
Abkürzung
VERA-V
zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 28
Vermögensausweis
§ 1. (1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A1a ;
(Anm.: Z 2 gemäß § 17 Abs. 14 außer Kraft getreten)
Anlage A1c ;
Anlage A1d , sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt;
Anlage A1e .
(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß der Anlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.
(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A1a zu gliedern.
§ 2. Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1b (Beteiligungsmeldung) ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
§ 2. Der Vermögensausweis gemäß den Anlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1b (Beteiligungsmeldung) ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß den Anlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 31.12.2016 in Kraft)
Abkürzung
VERA-V
§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß den Anlagen A1a und A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Abkürzung
VERA-V
§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(3) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Abkürzung
VERA-V
zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 28
§ 2. (1) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(3) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(4) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1e ist mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 unverzüglich, spätestens aber bis zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen zu übermitteln.
Erfolgsausweis
§ 3. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend der Anlage A2 zu gliedern.
(2) Die Daten des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu ermitteln.
(3) Durchschnittsstände im Sinne der Anlage A2 sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.
Abkürzung
VERA-V
§ 4. Der Erfolgsausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Abkürzung
VERA-V
§ 4. Der Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Abs. 1 Z 1 ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008
anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 1).
Risikoausweis
§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A3a ;
Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage A3c , sofern
entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A.
(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 5).
Risikoausweis
§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A3a ;
Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage A3c , sofern
entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A.(Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, Kapitel 1B.(Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C.(Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben nur Anlage A3d, Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“ und „über 2 Jahre“, und Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva zu melden.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 6).
Risikoausweis
§ 5. (1) Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
Anlage A3a ;
Anlage A3b , sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
Anlage A3c , sofern
entweder die Summe der Marktpreise aller Aktien den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht oder
der Quotient aus der Summe der Marktpreise dividiert durch die Bilanzsumme größer als 5 vH ist (ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften).
Anlage A3d , wobei jedoch nur die Kapitel 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), ausgenommen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 2 Jahre“ und „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“, Kapitel 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva), ausgenommen die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung, unter Einbeziehung sämtlicher Auslandsaktiva und -passiva sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik) und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte) zu beachten sind. Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die kein übergeordnetes Kreditinstitut im Sinne von § 30 BWG sind, haben ergänzend die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden, in dem Aktiva veranlagt werden. Die Meldung nach dem zweiten Satz hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
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