Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV)
Abkürzung
WKEV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 59c Abs. 3 und 4 des Wasserrechtesgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. I Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
| § 1. | Ziel | |
| § 2. | Allgemeine Anforderungen an das Basismessnetz | |
| § 3. | Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich | |
| § 4. | Messnetz | |
| § 5. | Kriterien für die Auswahl der Messstellen | |
| § 6. | Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung | |
| § 7. | Begriffsbestimmungen | |
| § 8. | Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung | |
| § 9. | Messung des Wasserstandes | |
| § 10. | Ermittlung des Durchflusses | |
| § 11. | Messung der Wassertemperatur | |
| § 12. | Messung der Feststoffe | |
| § 13. | Begriffsbestimmungen | |
| § 14. | Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung | |
| § 15. | Beobachtung und Messung in der gesättigten Zone (Grundwasser) | |
| § 16. | Beobachtung und Messung in der ungesättigten Zone (Bodenwasser) | |
| § 17. | Beobachtung und Messung von Quellen | |
| § 18. | Begriffsbestimmungen | |
| § 19. | Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung | |
| § 20. | Niederschlagsmessung | |
| § 21. | Schneemessung | |
| § 22. | Lufttemperaturmessung | |
| § 23. | Ermittlung der Verdunstung | |
| § 24. | Beobachtung der Gletscher | |
| § 25. | In-Kraft-Treten | |
| § 26. | Außer-Kraft-Treten | |
| § 27. | Umsetzungsklausel | |
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WKEV
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze eines hydrographischen Messnetzes zur mengenmäßigen Bestimmung der Komponenten des Wasserkreislaufes in Österreich gemäß § 59c Abs. 2 und 3 WRG 1959, indem
die örtliche Bestimmung der Beobachtung und Messungen,
Kriterien für die Messstellenerrichtung,
die zu überwachenden Parameter,
der Zeitraum und die Frequenz der Messungen,
Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse (sowie für die Auswertung der Messdaten) und
Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung
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Allgemeine Anforderungen an das Basismessnetz
§ 2. (1) Die aus dem hydrographischen Messnetz erzielten Messergebnisse bilden die Basis für die Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz in deren zeitlicher und räumlicher Variabilität und Voraussetzung für die Ermittlung von Auswirkungen anthropogener Beeinflussungen auf den Wasserhaushalt. Bei der Gestaltung (Errichtung und Fortbestand) des Messnetzes sind die hydrologisch unterschiedlichen Gegebenheiten in sachlicher und räumlicher Hinsicht, sowie geänderte Anforderungen an die zu messenden Parameter zu berücksichtigen.
(2) Bei der Errichtung des hydrographischen Messnetzes und der Auswertung der mit dem Messnetz erhobenen Daten sind die Anforderungen der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) und die gemäß § 30c WRG 1959 getroffene Zustandsbeurteilung von Wasserkörpern zu berücksichtigen. Zur Unterstützung der Überwachung können auch zeitlich begrenzte weitere Sondermessprogramme für Komponenten des Wasserkreislaufes eingesetzt werden (nach § 2 Abs. 1 GZÜV).
(3) Wenn es erforderlich ist, sind nach entsprechender Prüfung Messstellen externer Betreiber in das Messnetz aufzunehmen.
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Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
§ 3. (1) Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend § 57 Abs. 3 WRG 1959 zu beobachten:
das Oberflächenwasser;
das unterirdische Wasser;
die Quellen;
der Niederschlag;
die Verdunstung;
die Feststoffe in den Gewässern;
die Temperatur von Luft und Wasser;
die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie
die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen.
(2) Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Abs. 1 ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß § 55b in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in der Anlage A dargestellt):
| 1 | RHEINGEBIET*) | |||
|---|---|---|---|---|
| DONAUGEBIET*) | ||||
| Donau bis Jochenstein**) | ||||
| 2 | Donau oberhalb des Inn | |||
| 3 | Inn bis zur Salzach | |||
| 4 | Salzach | |||
| 5 | Inn unterhalb der Salzach | |||
| Donau unterhalb von Jochenstein**) | ||||
| 6 | Donau vom Inn bis zur Traun | |||
| 7 | Traun | |||
| 8 | Enns | |||
| 9 | Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns) | |||
| 10 | Donau vom Kamp (einschließlich) bis zur Leitha (ohne March) | |||
| 11 | March**) | |||
| 12 | Leitha**) | |||
| 13 | Rabnitz und Raab**) | |||
| 14 | Mur**) | |||
| 15 | Drau**) | |||
| 16 | ELBEGEBIET (Moldau)*) | |||
| *)... Flussgebietseinheiten (FGE) | **)... Planungsräume (PR) | |||
(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes umfasst
die Datenerhebung:
– Bestandsaufnahme der natürlichen Gegebenheiten (zB Einzugsgebietsgrenzen, Gewässernetz),
– Einrichtung, Instandhaltung und Betrieb der Messnetze,
– Durchführung der Beobachtungen und Messungen;
den Datendienst:
– Aufbereitung und Auswertung der Daten,
– Qualitätssicherung,
– Bereitstellung und Dokumentation der Daten.
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Messnetz
§ 4. (1) Das staatliche Messnetz setzt sich aus dem Basismessnetz und dem Sondermessnetz zusammen.
(2) Die Messstellen des Basismessnetzes sind ortsfeste, in Anbetracht der klimatischen und hydrologischen Schwankungen über lange Zeiträume betriebene Einrichtungen zur Erstellung von Wasserhaushaltsbilanzen von Flussgebieten und Grundwasserkörpern und zum Nachweis von natürlichen oder vom Menschen verursachten Änderungen des Wasserkreislaufes. Das Basismessnetz hat auch in sinngemäßer Anwendung die Ziele der überblicksweisen Überwachung gemäß § 59e WRG 1959 zu berücksichtigen.
(3) Bei den Sondermessnetzen können unterschieden werden:
Messstellen für Planungs- und Versuchszwecke :
Messstellen für besondere Zwecke :
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Kriterien für die Auswahl der Messstellen
§ 5. (1) Die Messstellen des Basismessnetzes sind mit dem Ziel auszuwählen:
dass bei Oberflächengewässern eine repräsentative Erfassung von Wasserstand, Durchfluss, Wassertemperatur und der Feststoffe innerhalb der unterschiedlichen hydrologischen Regime durchgeführt werden kann;
dass das unterirdische Wasser in der gesättigten und der ungesättigten Zone, in oberflächennahen Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern sowie in Tiefengrundwasserkörpern und Gruppen von Tiefengrundwasserkörpern, als auch die Quellen repräsentativ erfasst werden;
dass im atmosphärischen Bereich eine repräsentative Erfassung von Niederschlag, Lufttemperatur, Verdunstung sowie der Eisverhältnisse im Hochgebirge in ihrer räumlich- zeitlichen Variabilität möglich ist;
dass auf zwischenstaatliche Vereinbarungen Rücksicht genommen werden kann;
dass die Beurteilung des mengenmäßigen Zustandes der Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der Beurteilung der verfügbaren Grundwasserressource möglich ist.
(2) Die repräsentative Erfassung bedeutet, dass die Ergebnisse der Messungen des Basismessnetzes mit Methoden der hydrologischen Regionalisierung Rückschlüsse auf unbeobachtete Gebiete und Wasserkörper sowie flächendeckende Aussagen für Grundwasserkörper ermöglichen.
(3) Positionierung und Ausstattung der Messstellen eines Sondermessnetzes erfolgen in Abhängigkeit von der jeweiligen Problemstellung und den messtechnischen Voraussetzungen. Die Art des Betriebes richtet sich nach der Aufgabe, für die die Messstellen eingerichtet wurden.
(4) Die Anzahl der Messstellen bzw. der gewässerkundlichen Einrichtungen des Basismessnetzes (gemäß § 2 Abs. 1 WKEV) ist für jedes Bundesland – bezogen auf die jeweiligen Teileinzugsgebiete, die Planungsräume (PR) und die Flussgebietseinheiten (FGE) – in der Anlage B angeführt. Sofern diese Messstellen von der via donau – Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH betrieben werden, ist dies in der Anlage B mit dem Zusatz „vd“ ersichtlich gemacht.
(5) Die Anlage C enthält eine detaillierte Beschreibung der Messmethodik.
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Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung
§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat die vom ihm beobachteten und gemessenen Daten – entsprechend § 59i Abs. 1 WRG 1959 – unter Berücksichtigung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Richtlinien bezüglich der Bearbeitung, des Datenformates und der Datenübertragung termingerecht zu übermitteln.
(2) Die Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung beim Landeshauptmann, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und bei der via donau – Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH hat mit dem Hydrographischen-Datenmanagement-System (HyDaMS) zu erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Bedarfsfall die zeitnahe Übermittlung von Daten (Echtzeitdaten) ausgewählter Messstellen standardisiert nach seinen Vorgaben verlangen.
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Teil
Beobachtung und Messung an Oberflächengewässern
Begriffsbestimmungen
§ 7. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Oberflächengewässer (oberirdisches Gewässer): Gewässer, die eine freie Oberfläche ausbilden und unter Atmosphärendruck stehen. Sie werden in fließende und stehende Oberflächengewässer eingeteilt.
Messstellen an Oberflächengewässern (Pegel): Ortsfeste gewässerkundliche Einrichtungen (§ 57 WRG 1959) zur regelmäßigen bzw. kontinuierlichen Erfassung von Wasserständen. An diesen Messstellen können auch Einrichtungen zur Ermittlung weiterer hydrologischer Größen (Wassertemperatur, Durchfluss, Feststoffe) angeordnet werden. An Messstellen mit Durchflussermittlung kann zusätzlich eine Messseilbahn erforderlich sein.
Wasserstand: Der lotrechte Abstand eines Punktes des Wasserspiegels über einem jeweils festgelegten Bezugshorizont, zB dem Pegelnullpunkt. Die Höhe des Bezugspunktes ist auf das staatliche Höhennetz zu beziehen.
Feststoffe: Die Gesamtheit der vom Wasser mitgeführten ungelösten Stoffe, wie das Geschiebe, die Schwebstoffe und Schwimmstoffe, ausschließlich Eis. Geschiebe sind jene Gesteinsteile, die vom fließenden Wasser auf oder nahe der Gewässersohle gleitend, rollend oder springend fortbewegt werden. Schwebstoffe sind die im Wasser in mehr oder weniger gleichmäßiger Verteilung durch Turbulenz in Schwebe gehaltenen festen Stoffe und Schwimmstoffe sind jene festen Stoffe, die auf der Wasseroberfläche und im Wasser schwimmen, ausgenommen Eis.
Feststoffmessstelle: In der Regel eine ortsfeste Messeinrichtung an einem Fließgewässer zur kontinuierlichen Erfassung von Schwebstoff und/oder Geschiebe. Sie kann eine Schwebstoffmessstelle und/oder eine Geschiebemessstelle sein. An einer Feststoffmessstelle sind weiters die Parameter Wasserstand und Durchfluss zu erfassen.
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WKEV
Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung
§ 8. Für die Standortwahl von Messstellen an Oberflächengewässern sind folgende Kriterien maßgeblich:
das hydrologische Regime des Einzugsgebietes;
die Größe und die Höhenlage des Einzugsgebietes;
die geologischen und geomorphologischen Verhältnisse im Einzugsgebiet;
die Gewässernetzdichte;
die anthropogenen Eingriffe in das Abflussgeschehen (zB Talsperren, Rückhaltebecken, Überleitungen, Kanäle);
die Größe der Wasserfläche bei stehenden Gewässern (Seen);
die Grenznähe (Grenzübertritt des Gewässers);
die ortsbezogenen Anforderungen (gerade Gewässerstrecke, stabiles Profil);
die Eignung zur Abschätzung der Grundwasserneubildung gemäß der Quantitätszielverordnung für alle Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern.
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Messung des Wasserstandes
§ 9. (1) Zur Messung des Wasserstands ist bei jeder Messstelle gemäß § 8 ein Lattenpegel, bestehend aus einer Pegellatte (fest installierte Messlatte) und mindestens drei Pegelfestpunkten, einzurichten.
(2) Zur Erfassung des Wasserstandes ist in der Regel ein automatisiertes Messwerterfassungssystem einzurichten. Dabei ist im Normalfall eine wöchentliche Kontrolle erforderlich. Bei Messstellen mit Datenfernübertragung können die Beobachtungsintervalle länger sein, wenn die fernübertragenen Daten einen plausiblen Verlauf der Ganglinie erkennen lassen. Ebenso sind bei schwer zugänglichen Messstellen größere Beobachtungsabstände zulässig.
(3) An Messstellen ohne automatische Erfassung- und Registriereinrichtung ist der Wasserstand am Lattenpegel abzulesen. Die Beobachtung ist mindestens einmal täglich, möglichst zur gleichen Uhrzeit, vorzunehmen. Bei Hochwasser sind zusätzliche Beobachtungen durchzuführen, um den Hochwasserverlauf erfassen zu können.
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