Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Großkreditmeldung (Großkreditmeldungs-Verordnung – GKM-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 75 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 75 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:
Abkürzung
ZKRM-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 75 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Großkreditmeldung (§ 2) und die GKE-Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG
Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2
Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG
Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG
Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Großkreditmeldung (§ 2) und die GKE-Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG
Unternehmen der Vertragsversicherung mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat.
Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG
Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG
Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Großkreditmeldung (§ 2) und die GKE-Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG
Unternehmen der Vertragsversicherung mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat.
Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG
Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG
Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(1a) Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1a BWG die Großkreditmeldung gemäß § 2 Abs. 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 3.
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Großkreditmeldung (§ 2) und die GKE-Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG
Unternehmen der Vertragsversicherung mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat.
Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG
Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG
Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(1a) Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1a BWG die Großkreditmeldung gemäß § 2 Abs. 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.
Abkürzung
ZKRM-V
Meldepflichtige Institute
§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 und die ZKR-Stammdatenmeldung gemäß § 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;
Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 VAG mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherung aus Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Österreich;
Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;
Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;
Zweigstellen von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.
(2) Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sowie die meldepflichtige Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1a BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
(3) Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(4) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder zu erfolgen, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist. Eine Meldung durch den Treugeber hat nur dann zu erfolgen, wenn der Treugeber ein meldepflichtiges Institut gemäß Abs. 1 ist und den Treuhänder keine Meldepflicht gemäß Abs. 1 trifft.
Großkreditmeldung
§ 2. (1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend des angewendeten Ansatzes zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses und unter gesonderter Anführung des gemäß § 22 BWG bestimmten Forderungswertes sowie der Höhe und der tatsächlichen Ausnützung eines eingeräumten Kreditrahmens und sonstigen Rahmens (§ 4) entsprechend der Anlage in folgende Positionen zu gliedern:
in der Bilanz auszuweisende Forderungen und Anteilsrechte und hievon
Spezialfinanzierungen,
Anteilsrechte,
kurzfristige Interbankforderungen,
revolvierend ausnützbare Kredite,
Einmalkredite und Darlehen,
durchlaufende Kredite (Treuhandkredite),
Forderungen aus dem Leasinggeschäft und
titrierte Forderungen;
Forderungen aus außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG und hievon
sonstige Haftungskredite,
Promessen,
Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG;
Positionen des Handelsbuchs;
Risikoinformationen, einschließlich der diesbezüglichen internen Grundsätze und Regelungen, gegliedert nach
überfälligen Forderungen,
Einzelwertberichtigungen,
Ratingsystem,
Bonitätsklassen,
Ausfallwahrscheinlichkeit,
gewichteten Forderungsbeträgen gemäß § 22 Abs. 2 BWG,
erwartetem Verlust und
gewähltem Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko.
(2) Bei der Meldung gemäß Abs. 1 sind folgende Positionen gesondert auszuweisen:
Nach den §§ 22g und 22h BWG anrechenbare Sicherheiten und hievon
persönliche Sicherheiten, unter gesonderter Angabe von
aa) öffentlichen Haftungen,
bb) Haftungen durch ein anderes meldepflichtiges Institut,
cc) Kreditderivaten, unter gesonderter Angabe von synthetischen Verbriefungen;
Immobiliensicherheiten;
sonstigen Sachsicherheiten;
finanziellen Sicherheiten;
Im internen Risikomanagement berücksichtigte Sicherheiten.
(3) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind von der Meldung gemäß Abs. 1 Z 1, ausgenommen lit. c bis h, 2, ausgenommen lit. a bis c, 3, 4, 5 lit. a und e bis h sowie Abs. 2 Z 1 befreit.
(4) Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Positionen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e und h und Z 2 lit. b zu melden.
(5) Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.
Großkreditmeldung
§ 2. (1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
(2) Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
(3) Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend der Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
(4) Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Positionen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e und h und Z 2 lit. b zu melden.
(5) Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.
Großkreditmeldung
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